Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)

  
  
  
  
  
  
  
  
995—6 
100 Amortisationsrecht 
GCachsen--Weimar Sachsen-Altenburg —. 
Rechtsauelle Ac#v. 5. 4. 99 §18—19 AG v. 4. 5. 99 19—14 AG v. 11. 12. 
Erwerbsbeschränkte Personen 
G#e###hmigungspflichtige Akte 
Die Genehmigung erteilt- 
Die Zumma pragmatica ist 
  
(Becher 2, Nr. 21, 6 f0. 
Alle juristischen Personen im 
In- und Ausland. 
Nur die Schenkungen und Zu- 
wendungen von Todeswegen. — 
(Ohne Genehmigung Unwirksam 
keit) Strafen (bis zu 1000 M.) wie 
in Preußen u. Hessen. 
Das Staat' Ministerium. 
Die reichsgesetzliche (5000 M.). 
Die Berechnung wiederkehrender 
Leistungen erfolgt nach 59 3PO 
(Becher 2, Nr. 18, 2 f). 
— 
1. Mitglieder religis- 
ser Orden oder or- 
dens ähnlicher Kongre.- 
gationen (1 14). 
2. Alle inländischen und aus- 
ländischen juristischen Personen 
einschließlich der des öffentlichen 
Rechtes. 
1. Schenkungen und Zuwen- 
dungen von Todeswegen (Geld- 
strasen (bis zu 6½0 M.) ähnlich 
wie in Preußen, Hessen, Sachsen- 
Weimar). 
2. die Grundstückserwerbungen. 
In letzter Hinsicht sind einzelne 
Gruppen von juristischen Per- 
sonen befreit und die Genehmi- 
gung kann hier für bestimmte 
juristische Personen ein für alle 
Mal im Voraus erteilt werden. 
Die Genehmigung ist übrigens 
nicht nötig, wenn der Grund- 
stückserwerb mit den Mitteln 
einer genehmigten Schenkung 
oder letztwilligen Zuwendung 
erfolgt. 
Der Landesherr oder die durch 
landesherrliche # bestimmte Be- 
hörde. 
Nur bei den jur. Personen 
überall die reichsgesetzliche (5000 
M.). Der Grundstückserwerb 
von nichtdeutschen juristischen Per- 
sonen ist genehmigungspflichtig 
ohne Rücksicht auf den Wert des 
  
Obiekts. 
  
(Becher 2, Nr. 25, 4 f). 
Alle juristischen Personen. (Die 
Familienstiftungen sind ausge- 
nommen). 
1. Schenkungen und Zuwen- 
dungen von Todeswegen, wobei 
wiederkehrende Leistungen mit 
4 vom Hundert zu Kapital ge- 
rechnet werden (Geldstrafen (vis 
zu 900 M.) ähnlich wie in Preu- 
ßen, Hessen, Sachsen-Weimar, 
Sachsen-Altenburg). 
2. Grundstückserwerbungen, wo- 
bei indes Unterschiede gemacht 
werden nach dem Sitz der jur. 
Personen und zudem einzelne 
juristische Personen, die in Wal- 
deck. Pyrmont ihren Sitz haben, 
vollkommen ausgenommen sind. 
Es bedarf keiner Genehmigung, 
wenn der Immobiliarerwerb auf 
Grund einer Schenkung oder letzt- 
willigen Zuwendung erfolgt, die 
bereits amortisationsgesetzlich ge- 
nehmigt worden ist. 
Bei Schenkungen und letztwilli- 
gen Zuwendungen der Landes- 
herr resp. die durch landesherrliche 
V bestimmte Behörde. Das gilt 
auch für Grundstückserwerbungen 
der juristischen Personen, die 
außerhalb Waldeck--Pyrmont ihren 
Sitz haben, während hier für die 
cigenen juristischen Personen die 
Genehmigung der staatlichen Auf. 
sichtsbehörde genügt. 
Die reichsgesetzliche (5000 M.), 
nur nichtdeutsche juristische Ver. 
sonen bedürfen beim Grundstücks. 
erwerb der Genehmigung ohne 
Rücksicht auf den Wert.
	        
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