Amortisationsrecht
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–
Schwarzburg-Sonderbhausen
— —
Schwarzburg-Mudolstadt
Lübeck
—— —— —— S — ——
A# v. 10. 8. 99 4 12—4
(Becher 2, Nr. 16, 3 f).
1. Mitglieder religilb-
ser Orden und or-
densähnlicher Kongre-
gationen. —
2. Alle inländischen und aus-
ländischenjuristischen Per-
sonen.
Nur die Schenkungen und Ver-
sugungen von Todeswegen (Geld-
strafen (bis zu 1000 M.) ähnlich
wie in Preußen, Hessen, Sach-
sen-Weimar, Sachsen-Altenburg,
Waldeck).
Der Landesherr.
Nur bei den jurist. Personen
die reichsgesetzliche (5000 M.).
Die Berechnung wiederkehrender
Leistungen erfolgt nach 8O 19.
—b
Ac#v. 19. 7. 99 a 14—15, 59
(Becher 2, Nr. 24, 5 f, 28).
1. Mitglieder religibö-
ser Orden und ordens-
ähnlicher Kongrega-
tionen. —
2. Alle juristischen Per-
sonen (die Familienstiftungen
ausgenommen).
Nur die Schenkungen und Zu-
wendungen von Todeswegen.
(Strafbestimmungen (bis 1000 M.)
ähnlich wie in Reuß j. L. usw.).
Der Landesherr.
Nur bei juristischen Personen
die reichsgesetzliche (5000 M.).
Wiederkehrende Leistungen wer-
den mit vier vom Hundert zu
Kapital gerechnet.
AE v. 11. 7. 99 a 29—31
(Becher 2, Nr. 23, 9).
Die Mitglieder der Or-
den u. ordensähnlichen
Kongregationen.
Alle in= und ausländi-
schen juristischen Per-
sonen.
Schenkungen und letzt-
willige Zuwendungen.
Strafsen wie in Schwarzburg-
Sondershausen.
Der Landesherr.
5000 M. nur bei juristischen
Personen. Wiederkehrende Lei-
stungen sind nach 8O 19 zu
berechnen.
AE v. 30. 10. 99 5 13—15,
(Becher 1, Nr. 10).
1. Mitglieder der Or.-
den und ordensähnlichen
Kongregationen.
2. juristischen Personen.
Ausgenommen vom ARecht sind:
Vereine, deren Rechtsfähigkeit auf
Verleihung des Lübeckischen
Staates beruht, Lübeckische öffent-
liche Wohltätigkeits en und
alle Stiftungen, deren Sitz im
Lübeckischen Staate sich befindet.
HYt
1
I
Alle Schenkungen und Erwerbun-
gen von Todeswegen.
Wird die Genehmigung nicht er-
teilt, gleichgültig, ob es sich um
Ordensleute oder um juristische
Personen handelt, so ist das auf
Grund der ungültigen Schenkung
oder letztwilligen Zuwendung
Geleistete an den Staat herauszu-
geben. Der Leistende und der Be-
schenkte oder Bedachte haften für
die Herausgabe als Gesamt-
schuldner.
Senat.
5000 M. nur bei juristischen Per-
sonen. Wiederkehrende Leistungen
werden mit vier vom Hundert
zu Kapital gerechnet.