Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)

  
Amortisationsrecht 
101 
  
  
  
  
– 
Schwarzburg-Sonderbhausen 
— — 
Schwarzburg-Mudolstadt 
Lübeck 
  
—— —— —— S — —— 
A# v. 10. 8. 99 4 12—4 
(Becher 2, Nr. 16, 3 f). 
1. Mitglieder religilb- 
ser Orden und or- 
densähnlicher Kongre- 
gationen. — 
2. Alle inländischen und aus- 
ländischenjuristischen Per- 
sonen. 
Nur die Schenkungen und Ver- 
sugungen von Todeswegen (Geld- 
strafen (bis zu 1000 M.) ähnlich 
wie in Preußen, Hessen, Sach- 
sen-Weimar, Sachsen-Altenburg, 
Waldeck). 
Der Landesherr. 
Nur bei den jurist. Personen 
die reichsgesetzliche (5000 M.). 
Die Berechnung wiederkehrender 
Leistungen erfolgt nach 8O 19. 
  
—b 
Ac#v. 19. 7. 99 a 14—15, 59 
(Becher 2, Nr. 24, 5 f, 28). 
1. Mitglieder religibö- 
ser Orden und ordens- 
ähnlicher Kongrega- 
tionen. — 
2. Alle juristischen Per- 
sonen (die Familienstiftungen 
ausgenommen). 
Nur die Schenkungen und Zu- 
wendungen von Todeswegen. 
(Strafbestimmungen (bis 1000 M.) 
ähnlich wie in Reuß j. L. usw.). 
Der Landesherr. 
Nur bei juristischen Personen 
die reichsgesetzliche (5000 M.). 
Wiederkehrende Leistungen wer- 
den mit vier vom Hundert zu 
Kapital gerechnet. 
  
AE v. 11. 7. 99 a 29—31 
(Becher 2, Nr. 23, 9). 
Die Mitglieder der Or- 
den u. ordensähnlichen 
Kongregationen. 
Alle in= und ausländi- 
schen juristischen Per- 
sonen. 
Schenkungen und letzt- 
willige Zuwendungen. 
Strafsen wie in Schwarzburg- 
Sondershausen. 
Der Landesherr. 
5000 M. nur bei juristischen 
Personen. Wiederkehrende Lei- 
stungen sind nach 8O 19 zu 
berechnen. 
  
AE v. 30. 10. 99 5 13—15, 
(Becher 1, Nr. 10). 
1. Mitglieder der Or.- 
den und ordensähnlichen 
Kongregationen. 
2. juristischen Personen. 
Ausgenommen vom ARecht sind: 
Vereine, deren Rechtsfähigkeit auf 
Verleihung des Lübeckischen 
Staates beruht, Lübeckische öffent- 
liche Wohltätigkeits en und 
alle Stiftungen, deren Sitz im 
Lübeckischen Staate sich befindet. 
HYt 
1 
I 
Alle Schenkungen und Erwerbun- 
gen von Todeswegen. 
Wird die Genehmigung nicht er- 
teilt, gleichgültig, ob es sich um 
Ordensleute oder um juristische 
Personen handelt, so ist das auf 
Grund der ungültigen Schenkung 
oder letztwilligen Zuwendung 
Geleistete an den Staat herauszu- 
geben. Der Leistende und der Be- 
schenkte oder Bedachte haften für 
die Herausgabe als Gesamt- 
schuldner. 
Senat. 
5000 M. nur bei juristischen Per- 
sonen. Wiederkehrende Leistungen 
werden mit vier vom Hundert 
zu Kapital gerechnet.
	        
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