Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)

  
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Amt 
  
Amt 
# 1. Allgemeine Begriffsbestimmung. 
I. Amt als „Inbegriff von Geschäftené". 
52. Begriff. 1 3. Zugänglichkeit der öffentlichen Aemter. 
z 4. Gesetzlicher Schutz der öffentlichen Aemter. 
II. Amt als „äußere Beranstaltung". 
5 5. Begriff. 1 6. Gliederung ver Aemter. 4 7. Innere 
Verfassung der Aemter. 5 8. Aemterorganisotionsrecht. 
5 1. Allgemeine Begriffsbestimmung. Der Be- 
griff „A.“ ist doppelsinnig. Er bedeutet einmal 
einen Inbegriff von Geschäften, die 
einer einzelnen Person übertragen sind, sodann 
aber auch die zur Handhabung eines Kreises von 
Geschäften eingerichtete äußere Veran- 
staltung. „Amt"“ im ersteren Sinne kann nur 
gedacht werden im Zusammenhange mit der 
Person desjenigen, der die Geschäfte des A. führt, 
d. i. mit dem Träger des A.; „Amt“ im letzteren 
Sinne ist eine dauernde Einrichtung, die von einem 
Wechsel derjenigen Personen, die zufällig im In- 
teresse des A. tätig sind, nicht berührt wird. 
I. Amt als Inbegriff von Ge- 
schäften. 
#§# 2. Begriff. Im Gegensatze zum Privat A. 
wird unter einem öffentlichen A. der vom 
Staat oder einer anderen öffentlich-rechtlichen Kor- 
poration einer einzelnen Person übertragene und 
durch das öffentliche Recht begrenzte Kreis von 
Geschäften verstanden. Welcher Art die Geschäfte 
sind, ob sie obrigkeitlicher oder ob sie technischer, 
wissenschaftlicher oder wirtschaftlicher Natur, ob 
sie höherer oder niederer Art sind, kommt für den 
Begriff des öffentlichen A. nicht in Betracht. Je 
nachdem aber diese Geschäfte 
a) für den Staat, 
b) für eine dem Staat untergeordnete und in 
seinen Organismus eingefügte Korporation des 
öffentlichen Rechts (Kommune, Handels-, Ge- 
werbe-, Landwirtschaftskammer usw.), oder für 
eine öffentlich-rechtliche Anstalt, 
Jc) für eine vom Staat geschützte Korporation 
des öffentlichen Rechts (Kirche und andere Ge- 
meinschaften) 
besorgt werden, spricht man von einem Staats- 
A., Kommunal A., Kirchen A. usw. Das 
Staats A. ist entweder ein Reichs A. oder ein 
Landes (staats) A. Auch unterscheidet man 
zwischen mittelbaren und unmittel- 
baren Staats A., wobei unter ersteren die 
für eine der vorstehend unter b) bezeichneten Kor- 
porationen oder Anstalten geführten A. verstan- 
den werden im Gegensatze zu den unmittelbaren 
Staats A., deren Geschäfte unmittelbar im Auf- 
trage des Staates und in dessen unmittelbarem 
Interesse besorgt werden. 
Einen abweichenden Begriff des öffentlichen A. 
stellt das Strafgesetzbuch auf. Es beschränkt ihn 
auf die unmittelbaren und mittelbaren Staats- 
A., schließt also die kirchlichen A. aus; dage- 
gen erweitert es diesen Begriff im 5 31 auf die 
Anwaltschaft, obwohl diese kein Staats A. 
im eigentlichen Sinne ist ([UBeamte 3§ 12 und 
Amtsdeliktel. Daß nach § 31 auch das Notariat, 
der Geschworenen= und Schöffendienst zu den 
öffentlichen A. zählen, 
  
  
  
von dem allgemeinen Prinzip, sondern nur zur 
Beseitigung etwaiger Zweifel hervorgehoben. 
A., die ohne Entgelt verwaltet werden, heißen 
Ehren A. Als solche kommen namentlich in 
Betracht die Ehren A. der Selbst Verw und die A. 
der Handelsrichter. — Der Träger eines A. wird in 
der Regel „Beamter" genannt. Die Begriffe „A.“ 
und „Beamter" stehen also im engsten Zusammen- 
hang. Gleichwohl gibt es A., deren Träger nicht 
die Eigenschaft eines Beamten besitzen, z. B. die 
A. der Schöffen, Geschworenen, der Mitglieder der 
Steuereinschätzungskommissionen, weil die mit 
diesen A. verbundenen Geschäfte nicht dauernder 
Natur sind, sondern nur für gewisse konkrete Fälle 
erforderlich werden [lBeamte F 121. Umge- 
kehrt gibt es auch Beamte, die kein A. bekleiden, 
wie z. B. die zur Disposition gestellten und die 
suspendierten Beamten [Beamte s 111. 
5*#s 3. Zugänglichkeit der öffentlichen Aemter. 
Das nach a 3 RV für ganz Deutschland bestehende 
gemeinsame Indigenat hat die Wirkung, daß der 
Angehörige eines jeden Bundesstaates in jedem 
anderen Bundesstaate zu öffentlichen A. unter 
denselben Voraussetzungen wie der Einheimische 
zugelassen werden muß. 
Die Zugänglichkeit der öffentlichen A. 
darf weder im Reiche noch in den Einzelstaaten von 
einem bestimmten Stande oder Religionsbekennt- 
nisse abhängig gemacht werden. Für das Reich 
kommt hier in Betracht das später als RE ein- 
geführte bezw. anerkannte G des Nordd. Bundes 
v. 3. 7. 69, das alle aus der Verschiedenheit des 
religiösen Bekenntnisses hergeleiteten Beschrän- 
kungen der bürgerlichen und staatsbürgerlichen 
Rechte aufhob und insbesondere auch die Befä- 
higung zur Bekleidung öffentlicher A. für unab- 
hängig vom religiösen Bekenntnis erklärte. In 
Preußen bestimmt a 4 VuU — und ähnliche 
Bestimmungen finden sich auch in den Verfass. von 
Bayern, Sachsen, Württemberg, Baden und Hes- 
sen —, daß die öffentlichen A. für alle dazu Be- 
fähigten gleich zugänglich sein sollen. Damit wird 
ausgedrückt, daß, die Einhaltung der von den G 
festgestellten Bedingungen vorausgesetzt, kein 
Standes-, Glaubens-, noch sonstiger Unterschied 
den Befähigten von der Bewerbung um die öf- 
fentlichen A. — worunter hier nicht bloß die un- 
mittelbaren und mittelbaren Staats A., sondern 
auch die kirchlichen und die militärischen (Offiziers- 
und Unteroffiziers-) A. zu verstehen sind — und 
von deren Erlangung ausschließen darf. Zwar 
entspricht dem Rechte des Befähigten, sich um ein 
öffentliches A. zu bewerben, keine Pflicht der 
Staats Verw, es ihm zu übertragen. Andererseits 
aber erscheint auch die Staats Verw nicht befugt, 
ganze Klassen von Personen, die das Gesetz nicht 
ausschließt, ein für allemal für unfähig zur Erlang- 
ung von gewissen A. zu erklären oder sie ohne 
solche ausdrückliche Erklärung doch tatsächlich aus- 
zuschließen. 
Nach §§ 31, 34 StGB hat die Verurteilung zur 
Zuchthausstrafe die dauernde, die Aberkennung der 
bürgerlichen Ehrenrechte die zeitweise (d. h. die 
auf die im Urteil angegebene Zeit beschränkte) Un- 
fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher A. von Rechts 
wegen zur Folge. Nach § 35 kann neben einer 
Gefängnisstrafe, mit der die Aberkennung der 
bürgerlichen Ehrenrechte überhaupt hätte verbun- 
ist keine Abweichung den werden können, auf die Unfähigkeit zur Be-
	        
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