102
Amt
Amt
# 1. Allgemeine Begriffsbestimmung.
I. Amt als „Inbegriff von Geschäftené".
52. Begriff. 1 3. Zugänglichkeit der öffentlichen Aemter.
z 4. Gesetzlicher Schutz der öffentlichen Aemter.
II. Amt als „äußere Beranstaltung".
5 5. Begriff. 1 6. Gliederung ver Aemter. 4 7. Innere
Verfassung der Aemter. 5 8. Aemterorganisotionsrecht.
5 1. Allgemeine Begriffsbestimmung. Der Be-
griff „A.“ ist doppelsinnig. Er bedeutet einmal
einen Inbegriff von Geschäften, die
einer einzelnen Person übertragen sind, sodann
aber auch die zur Handhabung eines Kreises von
Geschäften eingerichtete äußere Veran-
staltung. „Amt"“ im ersteren Sinne kann nur
gedacht werden im Zusammenhange mit der
Person desjenigen, der die Geschäfte des A. führt,
d. i. mit dem Träger des A.; „Amt“ im letzteren
Sinne ist eine dauernde Einrichtung, die von einem
Wechsel derjenigen Personen, die zufällig im In-
teresse des A. tätig sind, nicht berührt wird.
I. Amt als Inbegriff von Ge-
schäften.
#§# 2. Begriff. Im Gegensatze zum Privat A.
wird unter einem öffentlichen A. der vom
Staat oder einer anderen öffentlich-rechtlichen Kor-
poration einer einzelnen Person übertragene und
durch das öffentliche Recht begrenzte Kreis von
Geschäften verstanden. Welcher Art die Geschäfte
sind, ob sie obrigkeitlicher oder ob sie technischer,
wissenschaftlicher oder wirtschaftlicher Natur, ob
sie höherer oder niederer Art sind, kommt für den
Begriff des öffentlichen A. nicht in Betracht. Je
nachdem aber diese Geschäfte
a) für den Staat,
b) für eine dem Staat untergeordnete und in
seinen Organismus eingefügte Korporation des
öffentlichen Rechts (Kommune, Handels-, Ge-
werbe-, Landwirtschaftskammer usw.), oder für
eine öffentlich-rechtliche Anstalt,
Jc) für eine vom Staat geschützte Korporation
des öffentlichen Rechts (Kirche und andere Ge-
meinschaften)
besorgt werden, spricht man von einem Staats-
A., Kommunal A., Kirchen A. usw. Das
Staats A. ist entweder ein Reichs A. oder ein
Landes (staats) A. Auch unterscheidet man
zwischen mittelbaren und unmittel-
baren Staats A., wobei unter ersteren die
für eine der vorstehend unter b) bezeichneten Kor-
porationen oder Anstalten geführten A. verstan-
den werden im Gegensatze zu den unmittelbaren
Staats A., deren Geschäfte unmittelbar im Auf-
trage des Staates und in dessen unmittelbarem
Interesse besorgt werden.
Einen abweichenden Begriff des öffentlichen A.
stellt das Strafgesetzbuch auf. Es beschränkt ihn
auf die unmittelbaren und mittelbaren Staats-
A., schließt also die kirchlichen A. aus; dage-
gen erweitert es diesen Begriff im 5 31 auf die
Anwaltschaft, obwohl diese kein Staats A.
im eigentlichen Sinne ist ([UBeamte 3§ 12 und
Amtsdeliktel. Daß nach § 31 auch das Notariat,
der Geschworenen= und Schöffendienst zu den
öffentlichen A. zählen,
von dem allgemeinen Prinzip, sondern nur zur
Beseitigung etwaiger Zweifel hervorgehoben.
A., die ohne Entgelt verwaltet werden, heißen
Ehren A. Als solche kommen namentlich in
Betracht die Ehren A. der Selbst Verw und die A.
der Handelsrichter. — Der Träger eines A. wird in
der Regel „Beamter" genannt. Die Begriffe „A.“
und „Beamter" stehen also im engsten Zusammen-
hang. Gleichwohl gibt es A., deren Träger nicht
die Eigenschaft eines Beamten besitzen, z. B. die
A. der Schöffen, Geschworenen, der Mitglieder der
Steuereinschätzungskommissionen, weil die mit
diesen A. verbundenen Geschäfte nicht dauernder
Natur sind, sondern nur für gewisse konkrete Fälle
erforderlich werden [lBeamte F 121. Umge-
kehrt gibt es auch Beamte, die kein A. bekleiden,
wie z. B. die zur Disposition gestellten und die
suspendierten Beamten [Beamte s 111.
5*#s 3. Zugänglichkeit der öffentlichen Aemter.
Das nach a 3 RV für ganz Deutschland bestehende
gemeinsame Indigenat hat die Wirkung, daß der
Angehörige eines jeden Bundesstaates in jedem
anderen Bundesstaate zu öffentlichen A. unter
denselben Voraussetzungen wie der Einheimische
zugelassen werden muß.
Die Zugänglichkeit der öffentlichen A.
darf weder im Reiche noch in den Einzelstaaten von
einem bestimmten Stande oder Religionsbekennt-
nisse abhängig gemacht werden. Für das Reich
kommt hier in Betracht das später als RE ein-
geführte bezw. anerkannte G des Nordd. Bundes
v. 3. 7. 69, das alle aus der Verschiedenheit des
religiösen Bekenntnisses hergeleiteten Beschrän-
kungen der bürgerlichen und staatsbürgerlichen
Rechte aufhob und insbesondere auch die Befä-
higung zur Bekleidung öffentlicher A. für unab-
hängig vom religiösen Bekenntnis erklärte. In
Preußen bestimmt a 4 VuU — und ähnliche
Bestimmungen finden sich auch in den Verfass. von
Bayern, Sachsen, Württemberg, Baden und Hes-
sen —, daß die öffentlichen A. für alle dazu Be-
fähigten gleich zugänglich sein sollen. Damit wird
ausgedrückt, daß, die Einhaltung der von den G
festgestellten Bedingungen vorausgesetzt, kein
Standes-, Glaubens-, noch sonstiger Unterschied
den Befähigten von der Bewerbung um die öf-
fentlichen A. — worunter hier nicht bloß die un-
mittelbaren und mittelbaren Staats A., sondern
auch die kirchlichen und die militärischen (Offiziers-
und Unteroffiziers-) A. zu verstehen sind — und
von deren Erlangung ausschließen darf. Zwar
entspricht dem Rechte des Befähigten, sich um ein
öffentliches A. zu bewerben, keine Pflicht der
Staats Verw, es ihm zu übertragen. Andererseits
aber erscheint auch die Staats Verw nicht befugt,
ganze Klassen von Personen, die das Gesetz nicht
ausschließt, ein für allemal für unfähig zur Erlang-
ung von gewissen A. zu erklären oder sie ohne
solche ausdrückliche Erklärung doch tatsächlich aus-
zuschließen.
Nach §§ 31, 34 StGB hat die Verurteilung zur
Zuchthausstrafe die dauernde, die Aberkennung der
bürgerlichen Ehrenrechte die zeitweise (d. h. die
auf die im Urteil angegebene Zeit beschränkte) Un-
fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher A. von Rechts
wegen zur Folge. Nach § 35 kann neben einer
Gefängnisstrafe, mit der die Aberkennung der
bürgerlichen Ehrenrechte überhaupt hätte verbun-
ist keine Abweichung den werden können, auf die Unfähigkeit zur Be-