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kungen unterworfen ist. Ein Ausfluß der voll-
ziehenden Gewalt ist die Organisations-=
gewalt, d. h. das Recht, A. zu errichten, sie auf-
zuheben und ihre Organisation zu ändern. Dieses
Recht des Monarchen ist zunächst durch das ver-
fassungsmäßige Recht des Landtags beschränkt, die
Ausgaben festzustellen und zu bewilligen. Wenn
nämlich durch die Errichtung neuer oder durch die
Veränderung der Organisation bereits bestehender
A. Mehrkosten erwachsen, so müssen zuvor die
Mehrausgaben vom Landtage durch den
Staatshaushaltsetat genehmigt werden. Ebenso
bedarf es nach dem Grundsatze, daß ein Gesetz nur
wieder durch G abgeändert oder beseitigt wer-
den kann, der Mitwirkung des Land-
tags, wenn ein A., dessen Errichtung durch
ein G vorgeschrieben war, aufgehoben oder in
seiner Verf geändert werden soll. Ob aber die
Errichtung eines A. auf G oder nur auf V beruht,
ist mitunter, namentlich soweit es sich um die Or-
ganisation und Kompetenz von Ministerien
handelt, schwierig zu entscheiden. In Preußen
gilt als Grundsatz, daß die Organisationsgewalt
hinsichtlich der Min. nur budgetmäßig beschränkt ist.
Im Reiche hatder Kaiser im Namen des
Reichs das Recht der Errichtung und Organisation
der A. auszuüben. Jedoch bedürfen Mehraus-
gaben, die dadurch über den Etat entstehen, der
Genehmigung des Reichstags. Auch wenn keine
Etatsüberschreitungen notwendig werden, ist der
Kaiser bei der Errichtung von gewissen Reichs A.
an die Mitwirkung des Bundesrats ge-
bunden. Reichs A., die unmittelbar auf gesetzlicher
Anordnung beruhen, können nur wiederum durch
ein Gesetz aufgehoben oder in ihrer Organisation
geändert werden. War die Errichtung des A. unter
Mitwirkung des BR erfolgt, so erfordert auch des-
sen Wiederaufhebung einen BRBeschluß.
In Elsaß-Lothringen ist — unter
analogen Beschränkungen — der Kaiser als
Inhaber der vollziehenden Gewalt befugt, die zur
Handhabung der G erforderlichen A. zu schaffen;
er kann jedoch die ihm hiernach zustehenden Be-
fugnisse nach dem G. v. 4. 7. 79 auf den Statthalter
übertragen, auf den auch sonst alle durch frühere
G und V dem R. in Elsaß-Lothringischen Ange-
legenheiten überwiesenen Befugnisse und Oblie-
genheiten übergegangen sind.
Uebrigens ist in dem A. Organisationsrecht auch
das Recht zur Besetzung der A. enthalten,
das jedoch von dem Staatsoberhaupte vielfach auf
andere staatliche Organe übertragen wird. Nach
a 18 der Reichs Verf ernennt der Kaiser die
Reichsbeamten, wobei er jedoch in gewissen Fällen
an die Vorschläge des Bi R gebunden ist. Ebenso
werden in den Schutzgebieten nach a 4 der
V. v. 9. 8. 96 die Beamten durch den Kaiser oder
im Namen des Kaisers durch den R K angestellt,
der bei den mittleren und unteren Beamten diese
Befugnis den Gouverneuren übertragen kann.
Nach a 47 der preußischen Verf besetzt der
König alle Stellen im Staatsdienst, „soweit nicht
das Gesetz ein anderes verordnet“. Eine Be-
schränkung dieses A. Besetzungsrechts des Königs
ist durch a 50 Abs 4 der Reichs Verf eingetreten,
wonach die Anstellung der bei den Post= und
Telegraphen A. erforderlichen Ober- und
sonstigen Aufsichtsbeamten für das ganze Gebiet
des Deutschen Reiches vom Kaiser ausgeht.
–.. —
Amt — Amtsanwalt — Amtsbezirke, Amtsverbände
Literatur: Loening 37—80; H. Schulze-
Das Preußische Staatsrecht? 1, 224—241; v. RKönne,
Zorn 1, 416 ff.; v. Stengel, Das Staatsrecht des
Königreichs Preußen 99. Bornhak 2, 96—100; La-
band /1, 338—348; Meyer--Anschütz 343; Leoni,
Das öff. Recht des Reichslandes Elsaß-Lothringen, Teil 1,
Sv7, 49, 80, 854 Schwart, Die Bl. für den Preuß.
Staat S 50, 56, 57, 128—130, 135, 136. ·
von Mheinba ben.
Kmtsanwalt
Staatsanwalt
Amtsbezirke, Amtsverbän de
Behörde, Bezirk
(Prensßen)
# 1. Begriss. 1 2. Organe. 1 3. Beamte. 4 4. Kosten.
*5. Aussicht. ## 6. Distriktskommissare.
IA = Amt; AB — Amtsverband: ABez = Amtsbezirk.)]
## l. Begriff des Amtsbezirks. Im Geltungs-
bereich der Kreis O für die östlichen Provinzen
v. 13. 12. 72 in der Fassung v. 19. 3. 81 (GS 179)
und für Schleswig-Holstein v. 26. 5. 88 wird mit
Ausschluß der Städte jeder Landkreis behufs Verw
der Polizei und Wahrnehmung anderer öffentlicher
Angelegenheiten in ABez geteilt. [Für die übrigen
Provinzen außer Posen Polizeibe-
hörde, Hohenzollernsche Lande.]
Die ABez sind erstmalig durch den Min Inn nach
Anhörung der Beteiligten auf Vorschlag des Kreis-
tages gebildet worden, jede spätere Aenderung setzt
außerdem ein Einvernehmen des Ministers mit
dem Bez Ausschuß voraus. Die Gemeinden und
GutsBez bilden entweder einen A#ez für sich
— und darauf haben unter gewissen Voraussetzun-
gen die Gemeinden (nicht auch Guts Bez) einen
Anspruch — oder es werden mehrere Gemeinden
bezw. Guts Bez zu einem zusammengesetzten
ABez vereinigt. Jeder ABez soll tunlichst ein
räumlich zusammenhängendes und abgerundetes
Flächengebiet umfassen, dessen Größe und Ein-
wohnerzahl dergestalt zu bemessen ist, daß einer-
seits die Erfüllung der durch das G der A#erw
auferlegten Aufgaben gesichert, andererseits die
Unmittelbarkeit und ehrenamtliche Ausübung der
örtlichen Verw nicht erschwert wird. In den Be-
ratungen des Abgeordnetenhauses war man davon
ausgegangen, daß ABez in der Regel nicht über
3000 Einwohner umfassen sollen. Eine gesetzliche
Höchstgrenze für die Einwohnerzahl besteht in-
dessen nicht. (Instr Min Inn v. 18. 6. 73 Ml 153.)
In Industrie Bez und in der Nähe der Groß-
städte bringen es die örtlichen Verhältnisse mit sich,
daß die Einwohnerzahl der ABez eine weit größere
ist. Der größte preußische ABez, der ABez Zabrze
— bestehend aus den Landgemeinden Zabrze und
Zaborze — zählt nach der Personenstandsaufnahme
v. 30. 10. 07 86 051 Einwohner.
Der Aez ist in der Hauptsache ein die örtliche
Zuständigkeit der ländlichen Pol Verw begrenzender
VerwBez, unterscheidet sich aber von einem
reinen Verwhez, namentlich dem preußischen
Reg Bez dadurch, daß ihm für gewisse Ange-