Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)

  
  
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kungen unterworfen ist. Ein Ausfluß der voll- 
ziehenden Gewalt ist die Organisations-= 
gewalt, d. h. das Recht, A. zu errichten, sie auf- 
zuheben und ihre Organisation zu ändern. Dieses 
Recht des Monarchen ist zunächst durch das ver- 
fassungsmäßige Recht des Landtags beschränkt, die 
Ausgaben festzustellen und zu bewilligen. Wenn 
nämlich durch die Errichtung neuer oder durch die 
Veränderung der Organisation bereits bestehender 
A. Mehrkosten erwachsen, so müssen zuvor die 
Mehrausgaben vom Landtage durch den 
Staatshaushaltsetat genehmigt werden. Ebenso 
bedarf es nach dem Grundsatze, daß ein Gesetz nur 
wieder durch G abgeändert oder beseitigt wer- 
den kann, der Mitwirkung des Land- 
tags, wenn ein A., dessen Errichtung durch 
ein G vorgeschrieben war, aufgehoben oder in 
seiner Verf geändert werden soll. Ob aber die 
Errichtung eines A. auf G oder nur auf V beruht, 
ist mitunter, namentlich soweit es sich um die Or- 
ganisation und Kompetenz von Ministerien 
handelt, schwierig zu entscheiden. In Preußen 
gilt als Grundsatz, daß die Organisationsgewalt 
hinsichtlich der Min. nur budgetmäßig beschränkt ist. 
Im Reiche hatder Kaiser im Namen des 
Reichs das Recht der Errichtung und Organisation 
der A. auszuüben. Jedoch bedürfen Mehraus- 
gaben, die dadurch über den Etat entstehen, der 
Genehmigung des Reichstags. Auch wenn keine 
Etatsüberschreitungen notwendig werden, ist der 
Kaiser bei der Errichtung von gewissen Reichs A. 
an die Mitwirkung des Bundesrats ge- 
bunden. Reichs A., die unmittelbar auf gesetzlicher 
Anordnung beruhen, können nur wiederum durch 
ein Gesetz aufgehoben oder in ihrer Organisation 
geändert werden. War die Errichtung des A. unter 
Mitwirkung des BR erfolgt, so erfordert auch des- 
sen Wiederaufhebung einen BRBeschluß. 
In Elsaß-Lothringen ist — unter 
analogen Beschränkungen — der Kaiser als 
Inhaber der vollziehenden Gewalt befugt, die zur 
Handhabung der G erforderlichen A. zu schaffen; 
er kann jedoch die ihm hiernach zustehenden Be- 
fugnisse nach dem G. v. 4. 7. 79 auf den Statthalter 
übertragen, auf den auch sonst alle durch frühere 
G und V dem R. in Elsaß-Lothringischen Ange- 
legenheiten überwiesenen Befugnisse und Oblie- 
genheiten übergegangen sind. 
Uebrigens ist in dem A. Organisationsrecht auch 
das Recht zur Besetzung der A. enthalten, 
das jedoch von dem Staatsoberhaupte vielfach auf 
andere staatliche Organe übertragen wird. Nach 
a 18 der Reichs Verf ernennt der Kaiser die 
Reichsbeamten, wobei er jedoch in gewissen Fällen 
an die Vorschläge des Bi R gebunden ist. Ebenso 
werden in den Schutzgebieten nach a 4 der 
V. v. 9. 8. 96 die Beamten durch den Kaiser oder 
im Namen des Kaisers durch den R K angestellt, 
der bei den mittleren und unteren Beamten diese 
Befugnis den Gouverneuren übertragen kann. 
Nach a 47 der preußischen Verf besetzt der 
König alle Stellen im Staatsdienst, „soweit nicht 
das Gesetz ein anderes verordnet“. Eine Be- 
schränkung dieses A. Besetzungsrechts des Königs 
ist durch a 50 Abs 4 der Reichs Verf eingetreten, 
wonach die Anstellung der bei den Post= und 
Telegraphen A. erforderlichen Ober- und 
sonstigen Aufsichtsbeamten für das ganze Gebiet 
des Deutschen Reiches vom Kaiser ausgeht. 
  
–.. — 
  
  
Amt — Amtsanwalt — Amtsbezirke, Amtsverbände 
Literatur: Loening 37—80; H. Schulze- 
Das Preußische Staatsrecht? 1, 224—241; v. RKönne, 
Zorn 1, 416 ff.; v. Stengel, Das Staatsrecht des 
Königreichs Preußen 99. Bornhak 2, 96—100; La- 
band /1, 338—348; Meyer--Anschütz 343; Leoni, 
Das öff. Recht des Reichslandes Elsaß-Lothringen, Teil 1, 
Sv7, 49, 80, 854 Schwart, Die Bl. für den Preuß. 
Staat S 50, 56, 57, 128—130, 135, 136. · 
von Mheinba ben. 
Kmtsanwalt 
Staatsanwalt 
Amtsbezirke, Amtsverbän de 
Behörde, Bezirk 
(Prensßen) 
# 1. Begriss. 1 2. Organe. 1 3. Beamte. 4 4. Kosten. 
*5. Aussicht. ## 6. Distriktskommissare. 
IA = Amt; AB — Amtsverband: ABez = Amtsbezirk.)] 
## l. Begriff des Amtsbezirks. Im Geltungs- 
bereich der Kreis O für die östlichen Provinzen 
v. 13. 12. 72 in der Fassung v. 19. 3. 81 (GS 179) 
und für Schleswig-Holstein v. 26. 5. 88 wird mit 
Ausschluß der Städte jeder Landkreis behufs Verw 
der Polizei und Wahrnehmung anderer öffentlicher 
Angelegenheiten in ABez geteilt. [Für die übrigen 
Provinzen außer Posen Polizeibe- 
hörde, Hohenzollernsche Lande.] 
Die ABez sind erstmalig durch den Min Inn nach 
Anhörung der Beteiligten auf Vorschlag des Kreis- 
tages gebildet worden, jede spätere Aenderung setzt 
außerdem ein Einvernehmen des Ministers mit 
dem Bez Ausschuß voraus. Die Gemeinden und 
GutsBez bilden entweder einen A#ez für sich 
— und darauf haben unter gewissen Voraussetzun- 
gen die Gemeinden (nicht auch Guts Bez) einen 
Anspruch — oder es werden mehrere Gemeinden 
bezw. Guts Bez zu einem zusammengesetzten 
ABez vereinigt. Jeder ABez soll tunlichst ein 
räumlich zusammenhängendes und abgerundetes 
Flächengebiet umfassen, dessen Größe und Ein- 
wohnerzahl dergestalt zu bemessen ist, daß einer- 
seits die Erfüllung der durch das G der A#erw 
auferlegten Aufgaben gesichert, andererseits die 
Unmittelbarkeit und ehrenamtliche Ausübung der 
örtlichen Verw nicht erschwert wird. In den Be- 
ratungen des Abgeordnetenhauses war man davon 
ausgegangen, daß ABez in der Regel nicht über 
3000 Einwohner umfassen sollen. Eine gesetzliche 
Höchstgrenze für die Einwohnerzahl besteht in- 
dessen nicht. (Instr Min Inn v. 18. 6. 73 Ml 153.) 
In Industrie Bez und in der Nähe der Groß- 
städte bringen es die örtlichen Verhältnisse mit sich, 
daß die Einwohnerzahl der ABez eine weit größere 
ist. Der größte preußische ABez, der ABez Zabrze 
— bestehend aus den Landgemeinden Zabrze und 
Zaborze — zählt nach der Personenstandsaufnahme 
v. 30. 10. 07 86 051 Einwohner. 
Der Aez ist in der Hauptsache ein die örtliche 
Zuständigkeit der ländlichen Pol Verw begrenzender 
VerwBez, unterscheidet sich aber von einem 
reinen Verwhez, namentlich dem preußischen 
Reg Bez dadurch, daß ihm für gewisse Ange-
	        
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