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Amtsbezirke,
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Den Vorsitz im AAusschuß führt der AVorsteher,
der auch zu den Sitzungen einladet.
§ 3. Beamte der Amtsverwaltung. Die KrO
enthalten keine Bestimmungen über die Beamten
der AVerw. Doch darf daraus nicht die Unzu-
lässigkeit der Anstellung besonderer Beamten ge-
folgert werden. Die Zulässigkeit der Beamten-
anstellung auch in den ABez ist vielmehr jetzt durch
518, Abs 5 G betreffend die Anstellung und Ver-
sorgung der Kommunalbeamten v. 30. 7. 99 (GS
141) ausdrücklich anerkannt.
Während die Bewilligung der Mittel, also die
Schaffung der Beamtenstellen durch den AAus-
schuß erfolgt, liegt die Ernennung der Beamten
dem Avorsteher ob, dem ja die gesamte Verw
des A#ez zusteht, soweit nicht ausdrücklich dem
Amtsverbände
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AAusschuß eine Mitwirkung eingeräumt ist. So- 1
weit es sich um Pol-Exekutivbeamten handelt, be-
dürfen sie der Bestätigung nach § 4 Pol VG. Die
Bureaubeamten der Pol Verw bedürfen einer Be-
stätigung nicht, da sie nicht eigentliche polizeiliche
Funktionen wahrzunehmen haben und daher auch
nicht Pol Beamte sind. Diese Frage ist iedoch be-
stritten (uvgl. Brauchitsch 2, 97 Anm. 198 a, der auf
Grund des § 160 ALn II, 6 annimmt, daß Be-
amteneigenschaft nur durch Bestätigung seitens der
Aufsichtsbehörde erlangt werden kann). Im übrigen
können die Anstellungs-, Entlassungs= und Versor-
gungs-Verhältnisse der Beamten durch ein auf
Grund des §& 18 G v. 30. 7. 99 erlassenes Statut
geregelt werden. Das Statut des ABez Zabrze und
ähnlich die Statuten größerer A## bei Berlin kennen
außer dem Aorsteher: Abteilungsvorsteher, ABau-
meister, ASekretäre, AAssistenten, Pol Inspektoren,
Pol KKommissare und Kriminalkommissare, Pol= und
Kriminal-Wachtmeister und Pol Sergeanten, wäh-
rend in den rein ländlichen ABez der AVorsteher
in der Regel auch die Bureaugeschäfte selbst er-
ledigt und ihm nur als Bote und für die Erxe-
kutionen (Verhaftungen) usw. ein vielfach im Neben-
Amt fungierender Abiener zur Seite steht, even-
tuell vielleicht ein ASekretär für den Burcau-
dienst tätig ist.
#§ 4. Kosten der Polizeiverwaltung im Amts-
bezirk. Es ist zu unterscheiden zwischen den un-
mittelbaren Kosten der örtlichen Pol Verw und
den mittelbaren Pol Kosten. Unter den unmittel-
baren sind die Ausgaben zu verstehen, die durch
Einsetzung und Unterhaltung der verwaltenden Per-
sonen und deren Ausrüstung mit dem zum Dienst-
betrieb Erforderlichen, sowie durch andere sach-
liche Bedürfnisse entstehen. Unter den mittelbaren
Pol Kosten sind diejenigen zu verstehen, die erst
infolge der verwaltenden Tätigkeit durch die Aus-
führung der von der Pol gegen Dritte getroffenen
Anordnungen, durch Herstellung cines polizei-
mäßigen Zustandes in der Außenwelt entstehen.
Die mittelbaren Pol Kosten haben nach § 3 des
PolWG v. 11. 3. 50 die Gemeinden zu tragen. Nur
die unmittelbaren fallen dem A## als solchem zur
Last und sind daher Kosten der AVerw im Sinne
der Kr O (Kamptz, Erg.-Bd. 2, 35; Morgenbesser
Reisen usw.), pauschaliter festzusetzen. Der AVor-
steher ist daher berechtigt, eine AUnkosten-
entschädigung zu beanspruchen, welche nach
Anhörung der Beteiligten, also des Avorstehers
und des AAusschusses von dem Kreisausschuß als
Pauschquantum festzusetzen ist und über dessen
Verwendung der Avorsteher nicht Rechnung zu
legen hat.
Meist kommen indessen neben dieser Pauschal-
summe des MVorstehers noch andere Ausgaben in
Frage, wie Haft-, Transport= und Verpflegungs-
kosten, Zeugengebühren, Kosten für polizeiliche
Revisionen usw., sodaß bisweilen schon in kleinen,
immer aber in mittleren und großen Ahez
abgesehen von den „Ankosten“ die Aufstellung
besonderer Haushaltspläne und Abrech-
nungen (Jahresrechnungen) erforderlich wird.
Während die Festsetzung der Aunkostenentschä-
digung der Genehmigung des Kreisausschusses be-
darf, ist die Aufstellung des Voranschlages nicht
genehmigungspflichtig. Zur Deckung der Aus-
gaben stehen dem A# folgende Einnahmen zur
Verfügung:
a) privatwirtschaftliche Einnahmen (z. B. et-
waige Mietseinnahmen aus einem Apause), die
meist von untergeordneter Bedeutung sind,
b) Einnahmen aus Geldbußen und Konfiskaten
— Strafgelder auf Grund des G v. 23. 4. 83 und
Erekutivgeldbußen auf Grund des § 132, Nr. 2
LVG,
c) Beiträge des Staates [UDotationenl.
d) Gebühren (Baugebühren, die nach §6 Komm-
Abg G erhoben werden können).
Soweit durch diese Einnahmen die Kosten der
Aerw nicht gedeckt werden, werden sie in den
im Preuß. VBl Jahrg. 29, Nr. 45 v. 8. 8. O8, 918).
In primitiven Verhältnissen, die auf dem platten
Lande als die Regel zu gelten haben, empfiehlt es
sich zur Vermeidung großer Rechnungslegung, die
Kosten, die regelmäßig wiederkehren (wie die Miete
für das ALokal, Heizung und Beleuchtung des-
solben, Schreibmaterial, Schreibhilse, Papier,
zusammengesetzten ABez auf die zum Verbande
gehörigen Gemeinden und Guts Bez verteilt.
In Ermangelung einer Vereinbarung unter den
Beteiligten erfolgt die Verteilung nach dem für die
Kreisabgaben festgestellten Maßstabe (in denjeni-
gen Gemeinden und Guts Bez, welche einen A-
Bez für sich bilden, werden die Kosten der Auerw
gleich den übrigen Kommunalbedürfnissen ausge-
bracht).
Auf Einspruch gegen die Heranziehung oder die
Veranlagung zu den Kosten der AVerw beschließt
in zusammengesetzten ABez der AAusschuß, gegen
seinen Beschl findet die Klage bei dem Kreisaus-
schuß statt.
8 5. Aufsicht.
a) Dienstaufsicht gegenüber dem MAVorsteher.
Der Avorsteher führt die Pol Verw mit selbständi-
ger Verantwortung aber in Subordination unter
die ihm übergeordneten Behörden, sodaß er nicht
nur vom Gesetz, sondern auch von VerwBefehlen
abhängig ist. Ueber Beschw gegen Vig des AVor-
stehers in nicht polizeilichen Angelegenheiten be-
schließt der Kreisausschuß (über die Rechtsmittel
gegen polizeiliche Vsig s. diese). Im übrigen führt
die Dienstaufsicht über die Geschäftsführung des
Avorstehers der Landrat als Vorsitzender des
Kreisausschusses.
b) Staatsaufsicht gegenüber dem AV. Sie wird
teils vom Rreisausschuß teils vom Landrat aus-
geübt. Als Mittel der Staatsaufsicht kommen in
Frage 1. das Recht der Genehmigung bezw.
Bestätigung:; sie ist erforderlich für Beschl der
A U#betreffend die Veräußerung von Grundstücken
und Immobiliarrechten, oder die Aufnahme von