Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)

  
  
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Amtsbezirke, 
— — —„ ——— — 
  
Den Vorsitz im AAusschuß führt der AVorsteher, 
der auch zu den Sitzungen einladet. 
§ 3. Beamte der Amtsverwaltung. Die KrO 
enthalten keine Bestimmungen über die Beamten 
der AVerw. Doch darf daraus nicht die Unzu- 
lässigkeit der Anstellung besonderer Beamten ge- 
folgert werden. Die Zulässigkeit der Beamten- 
anstellung auch in den ABez ist vielmehr jetzt durch 
518, Abs 5 G betreffend die Anstellung und Ver- 
sorgung der Kommunalbeamten v. 30. 7. 99 (GS 
141) ausdrücklich anerkannt. 
Während die Bewilligung der Mittel, also die 
Schaffung der Beamtenstellen durch den AAus- 
schuß erfolgt, liegt die Ernennung der Beamten 
dem Avorsteher ob, dem ja die gesamte Verw 
des A#ez zusteht, soweit nicht ausdrücklich dem 
Amtsverbände 
– —— 
–— — — — — 
AAusschuß eine Mitwirkung eingeräumt ist. So- 1 
weit es sich um Pol-Exekutivbeamten handelt, be- 
dürfen sie der Bestätigung nach § 4 Pol VG. Die 
Bureaubeamten der Pol Verw bedürfen einer Be- 
stätigung nicht, da sie nicht eigentliche polizeiliche 
Funktionen wahrzunehmen haben und daher auch 
nicht Pol Beamte sind. Diese Frage ist iedoch be- 
stritten (uvgl. Brauchitsch 2, 97 Anm. 198 a, der auf 
Grund des § 160 ALn II, 6 annimmt, daß Be- 
amteneigenschaft nur durch Bestätigung seitens der 
Aufsichtsbehörde erlangt werden kann). Im übrigen 
können die Anstellungs-, Entlassungs= und Versor- 
gungs-Verhältnisse der Beamten durch ein auf 
Grund des §& 18 G v. 30. 7. 99 erlassenes Statut 
geregelt werden. Das Statut des ABez Zabrze und 
ähnlich die Statuten größerer A## bei Berlin kennen 
außer dem Aorsteher: Abteilungsvorsteher, ABau- 
meister, ASekretäre, AAssistenten, Pol Inspektoren, 
Pol KKommissare und Kriminalkommissare, Pol= und 
Kriminal-Wachtmeister und Pol Sergeanten, wäh- 
rend in den rein ländlichen ABez der AVorsteher 
in der Regel auch die Bureaugeschäfte selbst er- 
ledigt und ihm nur als Bote und für die Erxe- 
kutionen (Verhaftungen) usw. ein vielfach im Neben- 
Amt fungierender Abiener zur Seite steht, even- 
tuell vielleicht ein ASekretär für den Burcau- 
dienst tätig ist. 
#§ 4. Kosten der Polizeiverwaltung im Amts- 
bezirk. Es ist zu unterscheiden zwischen den un- 
mittelbaren Kosten der örtlichen Pol Verw und 
den mittelbaren Pol Kosten. Unter den unmittel- 
baren sind die Ausgaben zu verstehen, die durch 
Einsetzung und Unterhaltung der verwaltenden Per- 
sonen und deren Ausrüstung mit dem zum Dienst- 
betrieb Erforderlichen, sowie durch andere sach- 
liche Bedürfnisse entstehen. Unter den mittelbaren 
Pol Kosten sind diejenigen zu verstehen, die erst 
infolge der verwaltenden Tätigkeit durch die Aus- 
führung der von der Pol gegen Dritte getroffenen 
Anordnungen, durch Herstellung cines polizei- 
mäßigen Zustandes in der Außenwelt entstehen. 
Die mittelbaren Pol Kosten haben nach § 3 des 
PolWG v. 11. 3. 50 die Gemeinden zu tragen. Nur 
die unmittelbaren fallen dem A## als solchem zur 
Last und sind daher Kosten der AVerw im Sinne 
der Kr O (Kamptz, Erg.-Bd. 2, 35; Morgenbesser 
Reisen usw.), pauschaliter festzusetzen. Der AVor- 
steher ist daher berechtigt, eine AUnkosten- 
entschädigung zu beanspruchen, welche nach 
Anhörung der Beteiligten, also des Avorstehers 
und des AAusschusses von dem Kreisausschuß als 
Pauschquantum festzusetzen ist und über dessen 
Verwendung der Avorsteher nicht Rechnung zu 
legen hat. 
Meist kommen indessen neben dieser Pauschal- 
summe des MVorstehers noch andere Ausgaben in 
Frage, wie Haft-, Transport= und Verpflegungs- 
kosten, Zeugengebühren, Kosten für polizeiliche 
Revisionen usw., sodaß bisweilen schon in kleinen, 
immer aber in mittleren und großen Ahez 
abgesehen von den „Ankosten“ die Aufstellung 
besonderer Haushaltspläne und Abrech- 
nungen (Jahresrechnungen) erforderlich wird. 
Während die Festsetzung der Aunkostenentschä- 
digung der Genehmigung des Kreisausschusses be- 
darf, ist die Aufstellung des Voranschlages nicht 
genehmigungspflichtig. Zur Deckung der Aus- 
gaben stehen dem A# folgende Einnahmen zur 
Verfügung: 
a) privatwirtschaftliche Einnahmen (z. B. et- 
waige Mietseinnahmen aus einem Apause), die 
meist von untergeordneter Bedeutung sind, 
b) Einnahmen aus Geldbußen und Konfiskaten 
— Strafgelder auf Grund des G v. 23. 4. 83 und 
Erekutivgeldbußen auf Grund des § 132, Nr. 2 
LVG, 
c) Beiträge des Staates [UDotationenl. 
d) Gebühren (Baugebühren, die nach §6 Komm- 
Abg G erhoben werden können). 
Soweit durch diese Einnahmen die Kosten der 
Aerw nicht gedeckt werden, werden sie in den 
im Preuß. VBl Jahrg. 29, Nr. 45 v. 8. 8. O8, 918). 
In primitiven Verhältnissen, die auf dem platten 
Lande als die Regel zu gelten haben, empfiehlt es 
sich zur Vermeidung großer Rechnungslegung, die 
Kosten, die regelmäßig wiederkehren (wie die Miete 
für das ALokal, Heizung und Beleuchtung des- 
solben, Schreibmaterial, Schreibhilse, Papier, 
zusammengesetzten ABez auf die zum Verbande 
gehörigen Gemeinden und Guts Bez verteilt. 
In Ermangelung einer Vereinbarung unter den 
Beteiligten erfolgt die Verteilung nach dem für die 
Kreisabgaben festgestellten Maßstabe (in denjeni- 
gen Gemeinden und Guts Bez, welche einen A- 
Bez für sich bilden, werden die Kosten der Auerw 
gleich den übrigen Kommunalbedürfnissen ausge- 
bracht). 
Auf Einspruch gegen die Heranziehung oder die 
Veranlagung zu den Kosten der AVerw beschließt 
in zusammengesetzten ABez der AAusschuß, gegen 
seinen Beschl findet die Klage bei dem Kreisaus- 
schuß statt. 
8 5. Aufsicht. 
a) Dienstaufsicht gegenüber dem MAVorsteher. 
Der Avorsteher führt die Pol Verw mit selbständi- 
ger Verantwortung aber in Subordination unter 
die ihm übergeordneten Behörden, sodaß er nicht 
nur vom Gesetz, sondern auch von VerwBefehlen 
abhängig ist. Ueber Beschw gegen Vig des AVor- 
stehers in nicht polizeilichen Angelegenheiten be- 
schließt der Kreisausschuß (über die Rechtsmittel 
gegen polizeiliche Vsig s. diese). Im übrigen führt 
die Dienstaufsicht über die Geschäftsführung des 
Avorstehers der Landrat als Vorsitzender des 
Kreisausschusses. 
b) Staatsaufsicht gegenüber dem AV. Sie wird 
teils vom Rreisausschuß teils vom Landrat aus- 
geübt. Als Mittel der Staatsaufsicht kommen in 
Frage 1. das Recht der Genehmigung bezw. 
Bestätigung:; sie ist erforderlich für Beschl der 
A U#betreffend die Veräußerung von Grundstücken 
und Immobiliarrechten, oder die Aufnahme von
	        
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