Amtsdelikte
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berechtigender Pleonasmus findet sich auch sonst
in der GSprache (Instr. v. 30. 5. 20 § 57 b „Amts-
oder Diensteid“; Entw. des preuß. StGB v. 47
## 204: „Amts- oder Dienstehre“). Soweit die
Strafsanktionen des 28. Abschn. II T. RStß
aber sich gegen „nichtbeamtete“ Träger gewisser
öffentlicher Acmter richten, ist zu beachten, daß,
da die fraglichen öffentlichen Aemter vom Staat
als Träger der Aemterhoheit geschaffen bezw. von
der staatlichen Ggebung in ihrem Sein normiert
sind, doch zwischen dem Staat und dem, „nicht-
beamteten“" Amtsträger, wenn auch nicht eine
interne Dienstpflicht, so doch eine Interessenbe-
ziehung interner Natur dahin, daß das Amt be-
stimmungsgemäß versehen wird, besteht, und be-
sonders schwere Nichtachtungsfälle dieser internen
Interessenbeziehung von seiten der „nichtbeam-
teten“ Amtsträger konnte der Kriminal Ggeber sehr
wohl der Praktikabilität halber mit den kriminali-
sierten Dienstpflichtverletzungen der B unter der
gemeinsamen Rubrik „Verbrechen und Vergehen
im Amt“ zusammenfassen.
5. Der Begriff der Amtsdelikte keine „Ma-
terie“" des Reichs-Strasfgesetzbuches. (5 2 E).
Bei der Bestimmung der strafbaren Handlungen
im 28. Abschn. II T. RStB hat der Ggeber
unter wesentlicher Berücksichtigung des preußischen
Beispiels eine rein praktische Enumerationsmethode
befolgt. Mit Recht wird deshalb nicht der Begriff
der A überhaupt als die vom Reichsstrafrecht er-
jaßte „Materie“ (F 2 EW) angesehen, sondern nur
was an einzelnen Arten von Verbrechen und Ver-
gehen positiv im 28. Abschn. aufgeführt ist. Der
Landes Ggebung ist es daher nicht versagt, außer-
halb des positiven Rahmens des 28. Abschn. weitere
eigentliche und uneigentliche A zu schaffen, selbst-
verständlich nur gegenüber Landes , nicht gegen-
über Reichsbeamten.
#6 6. Die einzelnen Amtsdelikte. Eine Ueber-
sicht über die einzelnen „Verbrechen und Ver-
gehen im Amt“ läßt sich am passendsten im An-
schluß an die Unterschcidung zwischen „allgemeinen“
und „besonderen“ A geben:
1. In erster Linie behandeln die s## 331—335
— als „allgemeine“ A — die Jälle der „Beste-
chung“. Wegen passiver Bestechung wird bestraft
a) ein B, welcher für eine in sein Amt einschlagende,
an sich nicht pflichtwidrige Handlung Geschenke
oder Vorteile annimmt, fordert oder sich versprechen
läßt § 331; b) ein B, welcher für eine Handlung,
die eine Verletzung einer Amts= oder Dienstpflicht
enthält, Geschenke oder andere Vorteile annimmt,
fordert oder sich versprechen läßt § 332. Der
spezielle Zweck der 535 331, 332 ist, das Prinzip der
Unkäuflichkeit von Amtshandlungen zu wahren:
es soll ein B aus seiner Amtstätigkeit keine ihm
nicht durch das G unmittelbar zugebilligten Privat-
vorteile ziehen, durch die Rücksicht auf solche sich
nicht in seiner Amtstätigkeit bestimmen lassen.
Vorausgesetzt wird in beiden Fällen einerseits eine
bestimmte Amtshandlung oder doch eine bestimmt
abgegrenzte Anzahl von Amtshandlungen d. h.
Handlungen oder Unterlassungen, welche in den
nach G und Amtsinstruktionen zu bemessenden
Geschäftsbereich des B fallen, und andererseits
das Annehmen, Fordern, Sichversprechenlassen von
Geschenken und Vorteilen als Aequivalent dafür.
Der Unterschied zwischen § 331 und 3 332 besteht
nur darin, daß dort die Amtshandlung im übrigen
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als pflichtgemäß erscheint, hier einc positive Pflicht-
widrigkeit enthalten muß. Auch das Annehmen
usw. für eine bereits vorgenommene Amtshand-
lung der fraglichen Art macht in beiden Fällen
strafbar. „Geschenke oder andere Vorteile“ ist nur
von materiellen Vorteilen zu verstehen, wenn auch
nicht unbedingt ein Vermögensvorteil d. h. eine
Vermehrung des Vermögens erforderlich ist (z. B.
Gestattung des Beischlafs, Spendung eines Trunks).
Die Leistung kann auch an Zwischenpersonen (z. B.
Angehörige des B) erfolgen, doch muß bei solcher
mittelbaren Bestechung der Bum Gabe und Sinn
wissen. Der 3 331 ist nicht anwendbar, wenn der
Amtsvorgesetzte das Annehmen usw. genehmigen
darf und genehmigt, oder wenn das Annehmen
usw. auf einer durch Gebote der Höflichkeit, des
Wohlwollens usw. bestimmten Observanz beruht,
in welchem Fall die Genehmigung der vorgesetzten
Behörde stillschweigend vorausgesetzt werden darf.
Wegen ihres Zusammenhangs mit der passiven
Bestechung ist im § 333 auch die aktive Bestechung
mit Strafe bedroht, obwohl sie selbst kein BdDelikt
ist: „wer einem B oder einem Mitglied der be-
waffneten Macht Geschenke oder andere Vorteile
anbietet, verspricht oder gewährt, um ihn zu einer
Handlung, die eine Verletzung einer Amts- oder
Dienstpflicht enthält, zu bestimmen“. Schon die
Mot bemerken, daß, wie bei der passiven, so auch
bei der aktiven Bestechung „für die Erfüllung des
Tatbestandes nicht erfordert werde, daß die ver-
sprochene oder geforderte Pflichtwidrigkeit auch
wirklich begangen sei“. Ja, nach dem Wortlaut
(„um . . . zu bestimmen") muß die pflichtwidrige
Handlung, wenn auch nicht obiektiv, so doch nach
der Annahme des Täters im Augenblick des An-
bietens usw. erst noch bevorstehen. Die aktive Be-
stechung kann auch mittelbar unter Dazwischen-
kunft von Mittelpersonen begangen werden; doch
muß die Zuwendung dem B persönlich zugute
kommen und er davon wissen. Auch bei Richtern,
die B im Sinne von 3 359 sind, ist die Bestechung
zunächst nach §§ 331—333 zu würdigen: der & 334,
regelt aber in besonderer Strafnorm — und hier
eventucll d. h. bei Abs 1 als „besonderes“ A—die
passive und aktive Bestechung bei einem „Richter,
Schiedsrichter, Geschworenen oder Schöffen“, wenn
es sich speziell darum handelt, „eine Rechtssache,
deren Leitung oder Entsch ihm obliegt, zu Gunsten
oder zum Nachteile eines Beteiligten zu leiten oder
zu entscheiden“. Der Begriff „Richter“ beschränkt
sich hier nicht auf die Gerichte des G, son-
dern erstreckt sich auf alle B Qualität besitzenden
Organe der Rechtsprechung. Eine „Rechtssache"
ist eine nach Recht und G zu erledigende Ange-
legenheit wenigstens formell einander gegenüber
stehender Parteien; Akte der bloßen freiwilligen
Gerichtsbarkeit kommen daher bei 5 334 nicht in
Betracht. Gleichgültig ist, ob die bezweckte Hand-
lung pflichtmäßig oder pflichtwidrig ist, nur muß
die Handlung erst noch bevorstehen, wenngleich zur
Vollendung des Delikts Erreichung des verfolgten
Zwecks nicht notwendig ist. In den Fällen der
# 330—334 ordnet schließlich der § 335 obliga-
torisch eine sofort im Urteil auszusprechende Ver-
fallerklärung des Empfangenen oder des Wertes
desselben zu Gunsten des Staats an. Diese Verfall-
erklärung hat den Charakter einer Strafe; sie trifft
den Verurteilten selbst dann als Vermögensnach-
teil, wenn ihm das Eigentum des Empfangenen