Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)

  
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Amtshilfe (Reich und Preußen) 
  
selbe gilt auch nach Kons Ger G v. 7./4. 1900 +W 18 
und Schutzgeb G v. 10./9. 1900 5 2, während 
Pat Anw v. 21./5. 1900 89 II. auf die Vor- 
schriften der Str PO verweist. Zu den hiernach 
anzuwenden den Vorschriften gehört auch B#O 
#36 (Bestimmung des zuständigen Gerichts) RG 
44, 394. — Das Reichsgericht erachtet sich als Be- 
schwerdegericht gegen eine ablehnende Entschei- 
dung der Oberlandesgerichte in allen Fällen zu- 
ständig, da die ersuchende Verwaltungsbehörde 
überhaupt nicht dem Bezirk eines Oberlandesge- 
richts im Sinne des 5 160 GV angehören kann, 
RG 3Z 33, 426, sofern die Verpflichtung zur A. 
auf Reichsrecht beruht Rö# ## 55, 275; Rst 
19, 442 
„ 
In anderen Fällen ist vorgeschrieben, daß die 
helfende Behörde die Vorschriften über das Ver- 
waltungszwangsverfahren anzuwenden habe, so 
GewO #191b V, oder, was auf dasselbe hinaus- 
kommt, das Verfahren bei der Beitreibung von 
Gemeindeabgaben, Kais V v. 19./10. 1900 5#5 38 II. 
41 II, Kais V v. 22./11. 1900 5S# 13 III. 18 IV. 
21 II. 
Eingehende eigene Vorschriften über das Ver- 
fahren der ersuchten Verwaltungsbehörden enthält 
nur das RG v. 9./6. 1895 über den Beistand bei 
Einziehung von Abgaben und Vollstreckung von 
Vermögensstrafen in §5 3—6. Danach ist die A. 
unzulässig, wenn eine Handlung beantragt wird, 
die nach dem für die ersuchte Behörde geltenden 
Recht zu dem Zwecke, für den sie bestimmt ist, nicht 
vorgenommen werden darfz sie kann ferner versagt 
werden, um eine Doppelbesteuerung abzuwenden. 
Die Voraussetzungen der A. und die Vollstreckbar- 
keit der Ansprüche richten sich nach dem Recht der 
ersuchenden Behörde, die auch die Vollstreckbarkeit 
zu bescheinigen hat; die Art und Weise der A. richtet 
sich nach dem Recht am Ort der Vollziehung. Ein- 
wendungen gegen die Gewährung oder Ablehnung 
der A. und das Verfahren der ersuchten Behörde 
sind von den Behörden des Staates zu entscheiden, 
dem die ersuchte Behörde angehört, dagegen sind 
für Einwendungen gegen den Anspruch selbst oder 
seine Vollstreckbarkeit die Behörden des Staates 
der ersuchenden Behörde zuständig, doch kann die 
Vollstreckungsbehörde die Vollstreckung vorläufig 
einstellen, wenn ihr die Einwendungen erheblich 
und in tatsächlicher Beziehung glaubhaft erscheinen. 
Dieselben Grundsätze werden aber auch über 
den Geltungsbereich des Reichsgesetzes hinaus im 
allgemeinen anzuwenden sein. Namentlich steht 
es fest, daß die ersuchte Behörde nur zu prüfen hat, 
ob sie zur A. im allgemeinen verpflichtet und im 
einzelnen Falle örtlich und sachlich zuständig sei, 
und ob die ersuchende Behörde im allgemeinen be- 
fugt sei, die A. zu verlangen, daß sie dagegen die 
Zweckmäßigkeits= und Ermessensgründe, welche 
für die ersuchende Behörde leitend waren, nicht 
nachprüfen darf, OVG 20, 445, Re 3 67, 420. 
86. Kosten. Auch über die Kosten der A. gibt es 
keine umfassenden allgemeinen Vorschriften. Na- 
mentlich die Vereinbarung der Deutschen Staaten 
vom 7./3.1907 (Min Bl Just 55, Inn 173) bezieht sich 
nur auf Angelegenheiten der streitigen und frei- 
willigen Gerichtsbarkeit mit Einschluß der Grund- 
buchsachen. Die A. auf Ersuchen einer Verwal- 
tungsbehörde wird von dieser Vereinbarung nur 
dann berührt, wenn die Angelegenheit durch 
Reichsgesetz den Gerichten, aber durch Landesgesetze 
  
auf Grund reichsgesetzlicher Ermächtigung einer 
Verwaltungsbehörde übertragen sind. 
Bei der Einziehung von Abgaben und Voll- 
streckung von Vermögensstrafen nach dem R v. 
9./6. 1895, können Gebühren erhoben werden, für 
die aber die ersuchende Behörde nicht haftet. Son- 
dern wenn eine zahlungspflichtige Person vorhan- 
den ist, und die helfende Behörde die Gebühren 
nicht von dieser selbst beitreiben kann, so hat die hel- 
feende Behörde der ersuchenden den Betrag der 
Kosten mitzuteilen, diese hat sie einzuziehen und 
die eingezogenen Gelder der helfenden Behörde 
zu übersenden. An Gebühren werden von Ge- 
richten für die Vernehmung von Zeugen und Sach- 
verständigen 316 der Gebührenreihe aus 8 33 
PrGK, vgl. §5 108 und Mügel (4. Aufl.) Anm. 4 
zu § 106 daselbst, von den Vollstreckungsbehörden. 
für die Beitreibung die im Tarif zur Vdg v. 15./11. 
1899 bestimmten Sätze erhoben. Dagegen hat die 
ersuchende Behörde der helfenden ihre baren Aus- 
lagen aus eigenen Mitteln zu erstatten, Re v. 
9. /6. 1895 89. 
In allen anderen Fällen kommen überhaupt 
keine Gebühren sondern nur Auslagen zum Ansatz. 
Diese müssen von den Seeämtern, den Behörden 
der Unfall- und Invalidenversicherung, den Dis- 
ziplinarbehörden und Ehrengerichten, ferner den 
Kreis= und Stadtausschüssen und der Ansiedelungs- 
kommission in vollem Umfange erstattet werden, 
RG. v. 27. /7. 1877 820, GUVG JS144. LuUBGF 154, 
BUuVG 845, SUuVG 814l, IVG 8172, Ersgust- 
Min v. 27. / 1I1. 1893 (IMBl 342, Mügel 496), Priv- 
VersG ## 79, RechtsanwO §§ 86. 91. 94, BörsenG 
# 26, Arztekammer G I# 11. 24. 35, Erl Just Min 
v. 16./1. 1883 (JMBl 12, Mügel 494) Ansiede- 
lungs G v. 26./4. 1886 & 11 II, wobei aber die 
Frage, ob die gesetzlichen Schreibgebühren der 
Gerichte, seit 1910 sind es Pauschsätze, und 
die Gebühren der Gerichtsvollzieher zu erstatten 
sind, verschieden beantwortet wird. Aus der Kasse 
des Patentamts werden nur Kosten der Ablie- 
ferung und Strafvollstreckung ersetzt, die übrigen 
Auslagen nur soweit sie von einer zahlungspflich- 
tigen Partei eingezogen sind, PatG ## 32. Die 
Handwerkskammern haben einen von der höheren 
Verwaltungsbehörde zu bestimmenden Betrag zu 
erstatten, GewO § 103p, die Handelskammern 
eine Vergütung von höchstens 3 2% der eingezo- 
genen Beiträge, G v. 19./8. 1897 5 28. 
Vollkommen unentgeltlich geschicht die Einzieh- 
ung der Staatssteuern durch die Gemeinden, 
Gv. 14./7. 1893 5 16 II, Vdg v. 22./1. 1904 K 1. 
Das Oberverwaltungsgericht, die Provinzialräte 
und die Bezirksausschüsse haben den Gerichten 
zwar auch keine Auslagen aus eigenen Mitteln zu 
erstatten, aber sie haben die ihnen mitgeteilten 
Auslagen der helfenden Behörden von dem Kosten- 
schuldner für eigene Rechnung einzuziehen. 
In allen Fällen, in denen das Gericht Zwangs- 
maßregeln gegen Zeugen und Sachverständige zu 
verhängen hat, Pat G § 32, Kais Vdg#v. 19.)/10. 
1900 + 39, KaisVdg v. 22. / 11. 1900 8 18, sind die 
entstehenden Kosten durch das helfende Ge- 
richt selbst einzuziehen. Dasselbe gilt von Hand- 
lungen des Gerichts, welche auf Antrag der Voll- 
streckungsbehörde im Verwaltungszwangsverfah- 
ren vorzunehmen sind, Abnahme des Offenba- 
rungseides, Eintragung einer Sicherungshypothek 
Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung;
	        
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