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Amtshilfe (Sachsen — Württemberg — Baden)
der Bearbeitung von Versorgungsansprüchen
nach den Militärpensionsgesetzen oder von An-
trägen auf Gnadenbewilligungen aus dem Dis-
positionssonds Sr. Maj. des Kaisers die Amts-
gerichte um eidliche Vernehmung von Zeugen
zu ersuchen, B v. 17. 7. 96.
5. Den Verwaltungsbehörden und Jerichten
anderer Bundesstaaten ist bei Ge-
währ der Gegenseitigkeit A. von den den Mini-
sterien des Innern, des Kultus und öffentl. Un-
terrichts und der Finanzen unterstellten Behör-
den nach der V v. 1. 5. 03 zu leisten.
6. Kosten: D l Verkehr zwischen sächsischen
Behörden der inneren Verwaltung und, bei ver-
bürgter Gegenseitigkeit, auch mit nichtsächsischen
Behörden erfolgt gebührenfrei. Auslagen sind
dagegen zu erstatten, Kosten G v. 30. 4. 06, 8 20.
Für ihre Tätigkeit bei den Staatssteuergeschäften
fließen den Gemeindebehörden bestimmte Ver-
gütungen zu. Im übrigen erfolgt der A. Verkehr,
von einigen Ausnahmen abgesehen, kostenfrei.
Zu vergl. die angezogenen Vorschriften und
die Gesch O für die Kgl sächs. Justizbehörden
55 413 flg.
Lüteratur zu den einzelnen Fällen v. d. Mosel.,
Handwörterbuch des Sächs. Verwaltungsrechts, 11; Wach,
die Organisation der Behörden für die innere Verwal.
tung 1905. Zobel.
D. Württemberg
Aus dem Grundsatz der Auflösung der ver-
schiedenen Staatsbehörden in der Staatseinheit
wird eine allgemeine Verpflichtung der Ver-
waltungs= und Gerichtsbehörden zur gegenseitigen
Hilfeleistung gefolgert. Diesem Grundsatz ist ein
bestimmter Ausdruck gegeben in a 3 Abs 3 der
Bezirks O v. 28. 7. 06, wonach die Oberämter die
sämtlichen Staatsbehörden auf Ansuchen inso-
weit zu unterstützen haben, als nicht für die Vor-
nahme der betreffenden Amtshandlung eine be-
sondere Behörde besteht, oder diese Handlung
außerhalb der allgemeinen Amtsbefugnisse des
Oberamts gelegen ist. Unter den vielen Fällen
der hiernach zulässigen und in besonderen Ge-
setzen noch ausdrücklich geregelten A. bietet ein
besonderes rechtliches Interesse die A. bei der
Zwangsvollstreckung von öffentlich-rechtlichen Lei-
stungen und Geldforderungen. Nach a 2 des G
v. 12. 8. 79 sind zwar die von Behörden aller Art
in ihrer Zuständigkeit getroffenen Anordnungen,
soweit nicht besondere gesetzliche Bestimmungen
etwas anderes festsetzen, durch Ungehorsamsstrafe
erzwingbar, allein nach a#5 dieses Gesetzes sind
nur „die mit Strafbefugnis versehenen Behörden“
zur Verhängung der Ungehorsamsstrafe zuständig,
die andern Behörden haben sich hiewegen an die
Oberämter oder Ortsbehörden zu wenden. Eine
gleiche Regelung ist für das Einschreiten wegen
Ungebühr getroffen. Da der Ausdruck mit „Straf-
befugnis versehene Behörden“ kaum anders als
durch einen fehlerhaften Zirkel zu erklären ist,
herrscht in Württemberg Streit insbesondere
darüber, ob die Kameralämter, die Eisenbahn-
stellen und Forstämter zur Festsetzung von Unge-
horsams= und Ungebührstrafen befugt sind, oder
ob sie um A. bei den Oberämtern nachzusuchen
haben. Auch ist fraglich, ob vorgesetzte Behörden
wie z. B. das Ministerium des Innern zur Er-
zwingung ihrer Anordnungen an nachgesetzte Be-
hörden (Oberämter) sich wenden müssen. Bei der
Zwangsvollstreckung wegen öffentlich rechtlicher
Ansprüche sind in dem G v. 18. 8. 79 viele Akte
der A. vorgesehen, sofern die öffentlich-rechtliche
Forderung, die Verfügung ihrer Zwangsvoll-
streckung und die Ausführung der letzteren in man-
nigfach verschlungener Weise verschiedenen Be-
hörden überwiesen sind und nach Umständen auch
die Hilfe des Gerichts anzurufen ist, überhaupt
hat es sich gezeigt, daß die A. zwar eine mitunter
unentbehrliche Einrichtung ist, daß es aber keine
zweckmäßige Lösung darstellt, wenn einheitliche
Angelegenheiten (z. B. eine Anordnung und ihre
Durchführung) je nach gewissen Stadien ihres
Verlaufs von vornherein verschiedenen Behör-
den überwiesen werden, zumal Unklarheit darüber
zu herrschen pflegt, ob die um Hilfe ersuchte Be-
hörde nur der Willensvollstrecker der ersuchenden
Behäörde ist, oder ob ihr eine selbständige Prüfung
der Angelegenheit zusteht. bofacker.
E. Baden
schrift, daß
Eine ausdrückliche allgemeine Vorf
die Verwaltungsbchörden einander Hilfe zu leisten
haben, besteht in Baden nicht. Die Geltung dieses
Satzes wurde von jeher als selbstverständlich an-
gesehen. Dies bestätigt z. B. auch die unterm
19. 6. 96 mit Württemberg abgeschlossene Ueber-
einkunft, wonach die beiderseitigen Verwaltungs-
behörden, auch soweit reichsgesetzliche Bestim-
mungen hierüber nicht bestehen, im Verfahren
vor den Verwaltungsgerichten, sowie vor den
Polizei-, Finanz= und sonstigen Verwaltungs-
behörden einander auf Ersuchen Beistand leisten,
ebenso die Gerichte und die Behörden der nicht-
streitigen Gerichtsbarkeit.
Wohl aber finden sich zahlreiche Einzelbestim-
mungen, welche gewisse Verwaltungsstellen ver-
pflichten, die von anderen öffentlichen Organen
getroffenen Entschließungen auf deren Ersuchen
durchzuführen oder bei deren Vollziehung in
anderer Weise mitzuwirken. In erster Linie wären.
hier die Vorschriften zu nennen, welche die Be-
zirksämter und Polizeibehörden grundsätzlich als
Vollzugsorgane bezeichnen, um die Durchführung
öffentlich rechtlicher Verpflichtungen zu bewirken.
(Vv. 31. 8. 84 §+ 13; PolSt GB. N 30. 31; vgl.
auch VerwypflG#v. 14. 6. 84, 5+ 45), sowie die
im §52 der Gem O (StO) dem Gemeindevorsteher
auferlegte Verpflichtung (Mitwirkung beim Voll-
zug der Gesetze usw., Erledigung von Ersuch-
schreiben anderer Behörden). Von erheblichem
Umfange sind auch die den größeren Korporatio-
nen des öffentl. Rechtes (z. B. Kreisen, Handels-,
Landwirtschafts-, Aerztekammer usw.) auferleg-
ten Verpflichtungen, sich in rein staatlichen Ange-
legenheiten gutachtlich zu äußern sowie die Ver-
bindlichkeit der Gemeinden, die Beitragsforde-
rungen der öffentlichen Korporationen (auch die
Ortskirchensteuerforderungen) im Zwangswege
einzutreiben. An Einzelbestimmungen könnten
noch beispielsweise aufgezählt werden: Landtags-
Wahl 5 73: Erhebungen durch das Min. d. J
auf Ersuchen der Kammer; Minister-Anklage-