Anhalt (Herzogtum)
127
erhoben werden, ist die Deputation für das
Heimatwesen in Dessau eingerichtet. Sie besteht
aus 3 vom Herzog zu ernennenden Mitgliedern,
von denen mindestens 2 die Qualifikation zum
Richteramt besitzen müssen, und einem Stellver-
treter. Gegen die Entsch der Deputation findet
nur die Berufung an das Bundesamt für das
Heimatwesen statt.
Die Leitung der noch anhängigen bezw. noch
weiter entstehenden Auseinandersetzungs-
und Ablösungsgeschäfte im Herzog-
tum erfolgt durch die Kgl Preußische General-
kommission zu Merseburg mit demselben Instan-
zenwege wie in Preußen (Staatsvertrag v.
18. 9. 1874).
2) Das Herzogtum ist in fünf Kreise als
Verwaltungsbezirke eingeteilt. Die Kreise bilden
zugleich Kommunalverbände mit den Rechten
einer Korporation, welchen die Selbstverwaltung
ihrer Angelegenheiten nach näherer Bestimmung
der Kreis O v. 18. 7. 1870 mit Nachträgen zu-
steht. Die Organe der Kreiskorporation sind der
Kreisdirektor, der Kreisausschuß und der Kreis-
tag. Der Kreisdirektor wird vom Herzog ernannt.
Die Gemeinden haben das Recht der Per-
sönlichkeit, der selbständigen Verw ihrer Angele-
genheiten unter Oberaufsicht des Staates, und
das Besteuerungsrecht nach Maßgabe der Ge-
meindcabgaben G. Die Verf der Städte beruht
auf der Gemeindep, auf der Stadt O und auf den
besonderen Statuten. Gemeinde= Stadt= und
Dorf-Ordnung v. 7. 4. 78, abgeändert durch
Ges. v. 13. 4. 1882. (Neuredaktion in Nr. 619
A.G. S. abgeändert durch Nr. 778, 829 u. 1194).
Organe der Stadt sind der Gemeindevorstand
(Magistrat), die Stadtverordnetenversammlung
und der Gemeinderat. Der Magistrat besteht
aus dem Bürgermeister und einem oder mehre-
ren Stadträten, die Stadverordnetenversammlung
je nach der Größe der Städte in der Regel
aus 9—30 Mitgliedern, die aus den wählbaren
Bürgern von den wahlberechtigten Bürgern ge-
wählt werden, der Gemeinderat aus den Mit-
gliedern des Magistrats und aus den Stadt-
verordneten. Die Verf der Dörfer beruht auf
der GemeindeO, auf der Dorf O und auf den be-
sonderen Ortsstatuten.
3) Der evangel. Landesherr ist Landesbischof
und Träger des Kirchenregiments und übt das-
selbe nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen
durch das dem Herzogl. Staatsministerium nach-
geordnete Konsistorium unter Mitwirkung
der Landes= und Parochial-Kirchengemeinde aus.
Das Konsistorium ist eine kollegiale, mit geist-
lichen und weltlichen Mitgliedern besetzte Behörde
(Sitz in Dessau). Die Vertretung der evangelischen
Landeskirche in ihren vermögensrechtlichen An-
gelegenheiten erfolgt durch das Konsistorium
unter Mitwirkung des Vorstandes der Landes-
synode. Die Landessynode ist zusammen-
gesetzt aus 39 Mitgliedern: aus 20 in den fünf
Kirchenkreisen als Wahlbezirken gewählten Mit-
gliedern — 10 geistlichen und 10 weltlichen —,
aus 9 aus der Zahl der angesehenen erfahrenen
und verdienten Männer der evangelischen Lan-
deskirche zu wählenden Abgeordneten, aus den
5 Kreissuperintendenten und aus 5 vom evange-
lischen Landesherrn zu ernennenden Personen.
Alle Mitglieder müssen das 30. Lebensjahr voll-
endet haben. Die Abgeordneten werden durch
Wahlmänner gewählt, für jeden Kirchenkreis wird
ein Wahlkörper (Wahlmännerkollegium) gebildet.
Die Leitung des Wahlgeschäfts liegt dem Kreis-
superintendenten ob. Die Berufung der Mitglieder
erfolgt für eine Synodalperiode von 6 Jahren.
Der Herzog beruft die Synode in der Regel alle
3 Jahre zu ordentlichen Versammlungen. Die
Mitglieder der Landessynode und des Vorstandes
erhalten 12 M. Tagegelder.
Die Aufsicht über Kultus und Unterricht der
katholischen Kirche führt das Staats Min, über die
jüdischen Kultusgemeinden die Reg Abt. d. J.
4) Die Gerichtsbarkeit in streitigen
VerwSachen wird durch Kreis Verw erichte,
durch das Landes Verw Gericht und durch das OVG
ausgeübt. Kreis Verw Gericht ist der Kreisaus-
schuß, für die Kommunalbezirke der 4 Städte
Dessau, Bernburg, Cöthen und Zerbst der Stadt-
ausschuß. Das LVG#besteht aus dem Vorsitzenden
der Reg oder dessen Stellvertreter als Vorsitzen-
den und 4 Mitgliedern, und zwar einem höheren
Verw Beamten, einem vom Herzoge zu ernennen-
den Mitgliede eines anhaltischen Gerichts und zwei
vom Landtage gewählten Mitgliedern. Das O###
besteht aus dem Staats Min als Vorsitzenden und
sechs Mitgliedern, nämlich dem Landgerichtsprä-
sidenten, einem Landgerichtsdirektor, zwei höheren
VerwBeamten und zwei vom Landtag zu wählen-
den Mitgliedern.
II. Die Rechtsverhältnisse des Zivilstaats-
dienstes sind durch das G, den Zivilstaatsdienst
betreffend, v. 22. 12. 75 und die Nachträge dazu
geregelt. Auf Geistliche und Kirchendiener als
solche findet nicht das Zivilstaatsdienst--, sondern
das Kirchen G Anwendung. Die in der allgemei-
nen höheren Verw Anzustellenden haben die erste
juristische Prüfung nach mindestens dreijährigem
Studium der Rechte und der Staatswissenschaften
auf einer Universität abzulegen. Der zweiten
Prüfung hat ein praktischer Vorbereitungsdienst
von 9 Monaten bei einem anhaltischen Gericht und
von 3 ¼ Jahren bei der Kgl Preuß. Reg zu Merse-
burg vorauszugehen. Die Prüfung selbst ist vor
der Kgl Preuß. Prüfungskommission für höhere
VerwBeamte in Berlin abzulegen. Die Ernen-
nung der Reg Referendare erfolgt durch das Staats-
Min, die zu Reg Assessoren nach bestandener großer
Staatsprüfung durch den Herzog. Für die einzel-
nen Beamtenklassen sind Normalbesoldungstarife
ausgestellt.
4. Verwaltungszweige.
I. Die Militärverhältnisse des Herzog-
tums sind durch die mit Preußen abgeschlossenen
Militärkonventionen aus den Jahren 1867, 1873
mit den im Jahre 1897 getroffenen Abänderungen
geregelt. Danach ist aus dem früheren herzoglichen
Kontingente das Anhaltische Infanterieregiment
Nr. 93 als Bestandteil der Preuß. Armece gebildet.
Der Herzog steht zu den im Herzogtum dislozierten
Truppenteilen im Verhältnis eines kommandie-
renden Generals.
II. An der Spitze der Justiz Verw des
Landes steht das Staats Min. Dem Kal Preuß.
Gerichtshofe zur Entsch der Kompetenzkonflikte
kann die in 5+ 17 GV geordnete Zuständigkeit
für das Gebiet des Herzogtums übertragen wer-
den, und zwar nach vorangegangener Verstän-
digung unter den beiderseitigen Staats Reg durch