Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)

  
Ansiedlungen (Posen und Westpreußen) 
  
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Von den endgültig zugelassenen Ansiedlern entstammen aus: 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
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A. Provinzen 4084, aus dem übrigen Deutschland 
8368 und aus dem Auslande 4077. 
Von den Ar ist nur ein geringer Bruchteil 
katholisch; daß nicht mehr Katholiken ange- 
siedelt werden, liegt in der Schwierigkeit, sie so 
anzusetzen, daß sie auch ihre deutsche Nationalität 
bewahren können. Da aber fast jedes größere Gut 
im A. Gebiet Sitz einer katholischen Pfarrgemeinde 
ist und zwar einer solchen mit polnischer Mutter- 
sprache, kann auf demselben Territorialbezirk nicht 
daneben noch eine zweite Pfarrgemeinde mit 
deutscher Muttersprache begründet werden. Da 
ferner die katholische Kirche ein polnisches Kirchen- 
system nicht etwa der deutschen Kultussprache 
überläßt, ist es so gut wie ausgeschlossen, daß deut- 
sche katholische Ar auch zu einer deutschen Pfarr- 
gemeinde vereint werden; sie würden vielmehr 
polnischen Kirchengemeinden zuzuteilen sein, dort 
Minderheiten bilden und leicht der Polonisierungs- 
efahr erliegen. Während aus konfessionellen 
Kajichten darauf gehalten werden muß, daß eine 
Scheidung der beiden Bekenntnisse stattfindet, hat 
es sich als zweckmäßig erwiesen, in den A. eine 
Mischung verschiedener deutscher Stämme vor- 
zunehmen; dadurch wird ein zu starres Festhalten 
an den heimischen Gewohnheiten vermieden, was 
den Ar selbst zum Nachteil gereichen würde, weil 
die verschiedenen Stämme mit gutem Erfolg hei- 
mische Wirtschaftszweige in die A. Provinzen über- 
tragen haben, die dort vordem nahezu unbekannt 
waren, z. B. die Kultur von Flachs, Hanf, Hirse, 
Linsen, Kuh-, Blätter= oder Riesenkohl, Tabak, 
ein 
Die Gesamtseelenzahl der deutschen 
ArFamilien beträgt etwa 102 300, zu diesen treten 
noch zahlreiche deutsche Arbeiter und Handwerker, 
sodaß die gesamte deutsche Bevölkerung in den 
A.Gemeinden und auf den A.Gütern Ende 1909 
etwa 122 200 Seelen betrug. 
5 7. Rechtsform des Erwerbs. Höhe des 
Kaufpreises. Wenn es auch nach dem G v. 
26. 4. 86 zulässig ist, die Ar Stellen gegen Kapital- 
zahlung zu Eigentum zu übertragen, so ist von 
dieser Möglichkeit doch kaum Gebrauch gemacht 
worden; die Stellen werden vielmehr fast aus- 
schließlich gegen Rente verkauft oder in Zeitpacht 
ausgegeben. Während aber früher diese Berpach- 
tung nur ausnahmsweise vorkam, ist sie in der 
letzten Zeit in zunehmendem Maße angewendet 
worden und zwar hauptsächlich um solchen A. Lusti- 
gen, welche über wenig Geldmittel verfügen, wie 
insbesondere den zahlreichen deutschen Rückwan- 
derern aus Rußland, aber auch Arbeitern, Hand- 
werkern usw. den Erwerb einer Stelle zu ermög- 
lichen, die es ihnen gestattet, ein kleines Kapital 
zu erwerben und allmählich auf der sozialen Leiter 
  
  
  
höher zu steigen. Die Hauptform ist und bleibt 
aber das Rentengut, d. h. die Erwerbung der 
Stelle zu Eigentum gegen Uebernahme einer 
Rente. Der Eigentumsübergang vollzieht sich 
bierbei nach allgemeinen Rechtsregeln durch Auf- 
lassung und Eintragung im Grundbuche. Für ver- 
schiedene Fälle teils finanzieller teils national- 
politischer Natur bedingt sich die AK ein Wieder- 
kaufsrecht aus (vgl. a 6ß2 EG z. BGB sowie a 29 
des preuß. AG z. BGB). Dieses wird insbeson- 
dere für den Fall bestellt, daß der Ar schlecht wirt- 
schaftet, die Gebäude verfallen läßt, nicht gegen 
Hagel und Feuer versichert u. dgl. m., aber auch 
für den Fall, daß er beabsichtigt, die Stelle an 
einen Polen zu verkaufen. Bei Ausübung des 
Wiederkaufsrechtes werden nur 75 % des von der 
Generalkommission zu schätzenden gemeinen Wer- 
tes der Stelle ersetzt. Uebrigens unterliegen die 
A. Güter auch dem Anerben G v. 8. 6. 96 und 
damit dessen die Vererbung und Veräußerung 
einschränkenden Bestimmungen. 1 Innere 
Kolonisation)!]. 
Eine bare Anzahlung auf den Wert des Grund 
und Bodens wird nicht verlangt, statt dessen aber 
bare Bezahlung der Gebäude oder Hinterlegung 
einer entsprechenden Summe, falks der Ar selbst 
bauen will, bei der Kasse der AK oder bei der 
Posenschen Landesgenossenschaftsbank. Sie wird 
den Ar nach Maßgabe des Fortschreitens des 
Baues gezahlt. Die Kaufrente wird nicht als Til- 
hungsrente, sondern als immerwährende mit der 
aßgabe festgesetzt, daß der Ar 90% davon jeder- 
zeit nach Gmonatiger Kündigung durch Barzahlung 
ablösen, der Fiskus aber Ablösung erst nach 50 
Jahren verlangen kann. Der Rest der Rente (1000) 
ist nur im beiderseitigen Einverständnis ablösbar. 
Bei Festsetzung der Höhe der Rente kommt es 
darauf an, zwei nicht stets ohne weiteres zusam- 
menfallende Ziele miteinander zu vereinen: 
eine angemessene Schadloshaltung des Staates 
und die Einsetzung der Ar unter solchen finanziellen 
Bedingungen, daß ihnen eine angemessene Le- 
benshaltung und ein wirtschaftliches Vorwärts- 
kommen gewährleistet wird. Die Praxis in dieser 
Beziehung hat gewechselt. In der ersten Zeit ging 
die AK so vor, daß sie zunächst ihre Selbstkosten 
ermittelte, d. h. die Kosten des Ankaufs, der Hypo- 
thekenregulierung, der Dränagen und sonstigen 
Meliorationen, der Wege= und Brückenbauten, der 
Zwischenwirtschaft, der Regelung der öffentlich- 
rechtlichen Verhältnisse usw. Der sich ergebenden 
Summe wurden die vorhandenen Geldwerte — 
Inventar, Gebäude, Holzbestände usw. gegenüber- 
estellt. Was dann gegenüber den Selbstkosten 
Fehle, mußte durch den Erlös aus den Liegen- 
schaften gedeckt werden, für die daher der „An-
	        
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