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Apothekenwesen
Schwestern und Brüdern) übertragen
werden, die eine kürzere Ausbildung (1—2 Jahr)
in einer A genossen und die Prüfung nur vor
einer aus dem zuständigen Med Beamten und einem
Ap gebildeten Prüfungskommission bestanden ha-
ben. Sie erhalten ebenfalls ein Prüfungszeugnis,
das von der zuständigen höheren Verw Behörde
ausgestellt wird.
5s# 3Die Militärverhältnisse der Ap sind ge-
regelt durch die §§ 19 u. 21 der Heer O v. 22. 11. 88
und durch §§ 43—59 der Kab O v. 14. 5. 02, betr.
Ergänzungsbestimm, zur V v. 6. 2. 73über die Orga-
nisation des Sanitätskorps. Danach können die Ar
ebenso wie die Aerzte ihrer aktiven Militärpflicht
als Einjährig-Freiwillige entweder ganz mit der
Waffe genügen oder ein halbes Jahr mit der Waffe
und im zweiten Halbjahr in einer Lazarett A als
einjährig-freiwilliger Militär Ap, nachdem sie die
Approbation als Ap erworben haben. Nach Ab-
lauf der Dienstzeit werden sie vom Korpsgencral-
arzt zum Unter Ap und nach einer weiteren
sechswöchigen Dienstleistung bei einem Garnison-=
lazarett, die gleich im Anschluß an dic aktive Dienst-
zeit abgelegt werden kann, zum Ober Ap im
Beurlaubtenstande ernannt. Diese Beförderung
erfolgt auf Vorschlag des Korpsgeneralarztes mit
Zustimmung des Generalkommandos durch das
Kriegs Min. Eine
Stabs Apist nur dann möglich, wenn der be-
treffende Ap den Befähigungsnachweis als Nah-
rungsmittelchemiker besitzt und eine nochmalige,
in der Regel 6 Monate dauernde Probedienstzeit
abgeleistet hat. Einjährig-freiwillige Militär Ap und
Unter Ap stehen im Range eines Portepeennter-
offiziers; die Ober Ap zählen zu den mittleren
Beamten, die Stabs= und Korpsstabs Ap zur fünften
Klasse der höheren Provinzialbeamten; den Korps-
stabs Ap wird nach 12 jähriger Dienstzeit, von der
Anstellung als Stabsapotheker ab gerechnet, der
Charakter als „Oberstabs Apotheker“ mit dem per-
sönlichen Range der NRäte IV. Klasse verliehen.
Der Oberstabs Ap im Kriegsministerium hat den
Rang der Räte IV. Klasse.
#s 4. Die Rechte und Pflichten der Apotheker
sind teils persönlicher, teils beruflicher Natur.
Durch die Approbation gewinnt der Ap zu-
nächst nur die Berechtigung, eine A zu verwalten
und sich „Apotheker“ zu neunen; er ist aber nicht
berechtigt, eine Aselbständig zu betreiben, ohne den
über Errichtung, Erwerb und Besitz der A gel-
tenden landesrechtlichen Vorschriften zu genügen
(56 GewO). Das Recht zur Führung des Titels
„Apotheker ' ist nicht wie bei den Aerzten
besonders geschützt; jedoch kann Gewerbetreiben-
den auf Grund landesrechtlicher Bestimmungen
(in Preußen nach ALR 11 17 F. 10) die öffentliche
Beilegung dieses Titels untersagt werden. Eine
solche Untersagung ist aber approbierten Ap gegen-
über nur dann zulässig, wenn sie, ohne eine A zu
besitzen, bei Betreibung eines anderen Geschäf-
tes, z. B. einer Drogenhandlung, sich als Ap
bezeichnen, falls daraus dem weniger urteils-
fähigen Publikum gegenüber der Irrtum her-
vorgerufen wird, als sei dieses Geschäft eine A
(RGSt 2, 451; 3, 451; 4, 262).
Eine Zurücknahmeder Approbation
kann nach § 53 GewO nur dann erfolgen, wenn
die Unrichtigkeit der Nachweise dargetan wird,
auf Grund deren sie erteilt ist, oder wenn dem In-
weitere Beförderung zum:
haber der Approbation die bürgerlichen Ehren-
rechte aberkannt sind, in diesem Falle jedoch nur
für die Dauer des Ehrverlustes. Der Ap ist dann
während dieser Zeit nicht mehr berechtigt, seinen
Beruf auszuüben (§ 147 Nr. 1 GewO); er muß
demzufolge, falls er im Besitz einer A ist, diese von
einem approbierten Ap verwalten lassen, denn Ent-
ziechung der Approbation ist nur dann gleichbe-
deutend mit Entzichung der Konzession, wenn dies
ausdrücklich durch Landesrecht (z. B. in Baden)
vorgesehen ist (vgl. § 8).
In Bezug auf die Anmelde pflicht un-
terliegen die Ap, Ap Gehilfen und Lehrlinge der in
allen Bundesstaaten bestehenden Vorschrift, wo-
nach sie sich bei dem zuständigen Med Beamten
innerhalb einer bestimmten Frist an= und abzu-
melden haben. Die Anesitzer sind außerdem Kauf-
leute im Sinne des H##; es finden deshalb
dessen Bestimmungen über Eintragung der Firma,
Führung von Handelsbüchern usw. sowie über
die privatrechtlichen Beziehungen zwischen Be-
triebsleitung und Hilfspersonal ebenfalls auf sie
äund das von ihnen beschäftigte Personal An-
wendung 1). Sie haben auch den Beginn bezw.
die Uebernahme des ABetriebes der zuständigen
Ortsbehörde anzuzeigen (§ 14 GewO). Der A-
Vorstand kann sich durch einen approbierten Ge-
hilfen gemäß § 45 GewO vertreten lassen,
muß aber dann den bestehenden Vorschriften über
die Anzeigepflicht genügen: die Vertretung durch
einen nicht approbierten Gehilfen ist nur auf kurze
Zeit (bis 14 Tage) zulässig. Ebenso findet der
§* 151 Abs 1 GewO über die Verantwort-
lichkceit der Gewerbetreibenden für die Be-
achtung der für ihren Betricb gegebenen Vor-
schriften seitens ihrer Stellvertreter und Gehilfen
auf die ABesitzer Anwendung.
Eine strafrechtliche Verantwort-
lichkeit der Ap bei Zuwiderhandlungen gegen
seine Berufspflichten ergibt sich aus §& 367
Nr. 7 St, der mit Geldstrase bis zu 150 M.
oder mit Haft denjenigen bestraft, der bei der
Ausübung der Befugnis zur Zubereitung oder
Feilhaltung der Az die deshalb ergangenen V nicht
befolgt; diese Bestimmung ist an Stelle der früher
meist üblichen Ordnungsstrafen getreten, die dem-
nach wegen solcher Verstöße nicht mehr zulässig
sind (OV###). Ebenso kann der Ap infolge seines
Berufes mit der Straf GEgebung in Konflikt kom-
men wegen Vergehen gegen §& 184 Nr. 3 (Anbie-
ten oder Anpreisen von Gegenständen, die zu
unzüchtigem Gebrauche bestimmt sind) und 88 222
u. 230 (fahrlässige Tötung und fahrlässige Körper-
verletzung, Vergehen, deren Verfolgung nach §232
von Amts wegen eintreten muß, weil sie mit
Uebertretung einer Berufs= oder Gewerbepflicht
begangen sind). Auch § 300 StGl betr. Verletzung
des Berufsgeheimnisses findet auf die Ap und deren
Gehilfen Anwendung: dasselbe gilt betreffs §& 369
Nr. 2 (Zuwiderhandlungen gegen die Maß= und
Gewichtsordnung), § 148 Nr. 8 GewO (Ueber-
schreitung der festgesetzten AzgTaxe).
Die Ausübung der Heilkunst ist
den Ap bis auf beschränkte Ausnahmefälle durch
landesrechtliche Bestimmungen (Betriebs O) un-
1) Die Apothekenbesitzer haben demgemäß auch Bei-
träge zu den Umlagen der Handelekammern zu zahlen;
desgleichen sind sie gewerbesteuerpflichtig.