Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)

  
Apothekenwesen 
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tersagt und dieses Verbot trotz der allgemeinen 
Freigabe der Heilkunst aufrecht erhalten; auch der 
Betrieb von Nebengeschäften ist den Ap 
nur mit besonderer Genehmigung der Aufsichts- 
behörden gestattet. 
Eine besondere Vereidigung der Ap 
auf Erfüllung ihrer Berufspflichten ist für die 
Aorstände in allen Bundesstaaten vorgeschrie- 
ben; in Preußen lautet z. B. die durch den Erl 
v. 15. 11. 88 festgesetzte Eidesformel dahin, daß 
der Betreffende „alle ihm vermöge seines Be- 
rufes obliegenden Pflichten nach den darüber be- 
stehenden oder noch ergehenden Verordnungen 
auch sonst nach seinem besten Wissen und Ge- 
wissen genau erfüllen will“. 
Ebenso wie die Aerzte genießen auch die Ap ge- 
wisse Vorrechte. Dahin gehören abgesehen von 
den Aerechtigungen (s.u. II) die Befreiung vom 
Schöffen= und Geschworenenamte für die Ap, die 
keinen Gehilfen halten (7 35, 4 bezw. 5 85, 2 
GB), die Befreiung von der Hilfeleistung bei 
Notfällen, der sonst jeder Staatsbürger nach § 360 
Nr. 10 St GB nachzukommen hat, sowie das Vor- 
zugsrecht ihrer Forderungen für Az aus dem letzten 
Jahre im Konkursverfahren (KO v. 20. 5. 98 
&# 61 Nr. 4) und die Nichtpfändbarkeit der zum 
Betriebe einer A unentbehrlichen Geräte und 
Waren (8PO 5 811 Nr. 9), ein Vorrecht, das 
jedoch im Konkursverfahren nach § 1 Abs 2 KO 
keinen Anspruch auf Berücksichtigung hat. Die Ap 
haben endlich noch insofern eine Vergünstigung, 
als ihnen nach § 16 Abf 2 der Prüfungsvorschriften 
für Nahrungsmittelchemiker (Beschl v. 22. 2. 
94) die hier vorgeschriebene Vorprüfung sowie 
der Nachweis der Gymnasialreife und ciner 2 1jäh- 
rigen Beschäftigung in chemischen Laboratorien 
erlassen werden kann, wenn sie die pharmazeu- 
tische Prüfung mit dem Prädikate „sehr gut“ be- 
standen und sonst den Anforderungen für die Zu- 
lassung zur Hauptprüfung (1 ½jährige Tätigkeit 
in einer staatlichen Anstalt zur technischen Unter- 
suchung von Nahrungs= und Genußmitteln) ge- 
nügt haben. Die sozialpolitischen G — Kranken- 
kassen-, Unfall= und Invalidenversicherung — 
finden auf die in den A beschäftigten Gehilfen und 
Lehrlinge ebensowenig Anwendung wie das Ge- 
werbegerichts G v. 29. 9. 01 (§ 81) und das G 
betr. Kaufmannsgerichte v. 6. 7. 04 (§ 4). 
5. Standesvertretungen und Standes- 
vereine der Apotheker. 1. Staatlich aner- 
kannte Standesvertretungen der 
Ap sind in Preußen (ApKammer; Kaiserl. V 
v. 2. 2. O1), Bayern (ApKammer; Allerh. V 
v. 26. 4. 08), Sachsen (pharmazeutischer Kreis- 
verein; Min V v. 15. 8. O4), Württemberg 
(vharmoazeutischer Landesverein; Verf v. 6. 5. 08), 
Baden (Appammern; G betr. die Rechts Ver- 
hältnisse des Sanitätspersonals v. 10. 10. 06) und 
Hessen (pharmazeutischer Provinzialverein;lan- 
desherrl. V v. 28. 21.76, Absch. VI) vorhanden. Mit 
Ausnahme der ApkKammer in Baden sind diese 
Standesvertretungen nicht mit Disziplinarbefugnis 
ausgestattet. In den größeren Staaten sind für 
jeden größeren Verw Bezirk (Provinz in Preu- 
ßen, Reg Bezirk und Kreishauptmannschaft in 
Bayern und Sachsen) ApKammern vorgesehen 
und für alle diese wiederum ein Apsammeraus- 
schuß, wenigstens in Preußen. Der Geschäftskreis 
der Ap Kammern in Preußen umfaßt die Er- 
  
örterung aller Fragen, die den Ap Berus, die Az- 
Versorgung und die Wahrnehmung der Standes- 
interessen betreffen; sie haben die Befugnis, 
innerhalb dieses Geschäftskreises Vorstellungen und 
Anträge an die Staatebehörden zu richten: ebenso 
sollen diese den Kammern geeignetenfalls Ge- 
legenheit geben, sich über einschlägige Fragen gut- 
achtlich zu äußern. Wahlberechtigt und wählbar 
sind alle im Wahlbezirk wohnenden approbierten 
Ap, auch die nicht im Besitz einer A befindlichen, 
soweit sie Angehörige des Deutschen Reiches 
sind und die bürgerlichen Ehrenrechte besitzen. Die 
Wahl erfolgt auf 3 Jahre, auf je 40 Wahlberech= 
tigte ist je 1 Mitglied und 1 Stellvertreter zu wäh- 
len. Die Bestimmungen über die Bildung, die Be- 
fugnisse usw. der ApKammern in den anderen 
obengenannten Bundesstaaten lauten ähnlich. In 
Elsaß-Lothringen besteht ein ApRat, der 
auf Grund der V v. 17. 7. 98 gebildet ist und sich 
von den oben genannten Standesvertretungen da- 
durch unterscheidet, daß ihm auch Med Beamte als 
Mitglieder angehören, die ebenso wie der Vorsitz- 
ende und die Mitglieder aus der Zahl der nicht be- 
sitzenden Ap ernannt werden, während die Mitglie- 
der aus der Zahl der ABesitzer von diesen gewählt 
werden. Er bildet mehr eine beratende Behörde 
(technischer Beirat) für die Zentral Verw, ebenso wie 
der Ap Rat in Preußen, der durch Kab O v. 29. 
4. 96ins Leben gerufen und in ähnlicher Weise zu- 
sammengesetzt ist. Die Standesvertretungen in 
Bayern, Sachsen und Hessen haben übrigens das 
Recht, je einen Abgeordneten bezw. außerordent- 
liches Mitglied zu dem Ober Med Ausschuß und 
Kreis Med Ausschüssen (Bayern), zu dem Landes- 
Med Kollegium (Sachsen) bezw. zu dem pharma- 
zeutischen Zentralausschuß (Hessen) zu wählen 
und zu entsenden. 
2. Als sonstige Standesvereine 
kommen in Betracht: der deutsche Ap Verein (Sitz: 
Berlin) mit 78 Kreisvereinen, der auch über 
Unterstützungskassen verfügt, der Verein zur Wah- 
rung der wirtschaftlichen Interessen deutscher Ap 
(Sitz: Leipzig) mit 59 Bezirken, die deutsche phar- 
mazeutische Gesellschaft (Sitz: Berlin) und der 
Verband konditionierender Ap für das Deutsche 
Reich (Sitz: Leipzig). 
II. Kpotheken 
5 6. Allgemeines. Das öffentliche gesundheit- 
liche Interesse verlangt eine schnelle, rechtzeitige 
und tunlichst billige Versorgung der Bevölkerung 
mit tadellosen Az, deren Reinheit und vorschrifts- 
mäßige Beschaffenheit durch sachverständige Her- 
stellung oder Prüfung gewährleistet wird. Die 
Erfüllung dieser Forderung setzt aber nicht nur 
das Vorhandensein eines geachteten, wissenschaft- 
lich gebildeten und den ihm gestellten Aufgaben 
durchaus gewachsenen Ap Standes voraus, sondern 
auch eine wirtschaftliche Sicherstellung desselben 
und eine entsprechende Aufsicht über den ABe- 
trieb. Staatlicher Schutz gegen unlaute- 
ren Wettbewerb auf der einen Seite und st aat- 
liche Aufsicht in Bezug auf den Betrieb der 
A auf der anderen Seite sind daher in den meisten 
Staaten, namentlich in allen deutschen Bundes- 
staaten, von jeher für unbedingt nötig erachtet 
worden und haben die Grundlagen für die ge- 
setzliche Regelung des Aeesens gebildet. Sie haben
	        
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