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Apothekenwesen
nen persönlichen Konzessionen — ehun
aud Erlöschen einer Apothekenberech
Für die Neuanlage von Tesibe gel-
ten im großen und ganzen die gleichen Grund-
sätze in den verschiedenen Bundesstaaten.
In Preußen sind dafür noch die V betr. Anle-
gung neuer A v. 24. 10. 1811 und die MinErl
v. 13. 7. 40 u. 25. 9. 66 maßgebend. Bei der
Beurteilung der Frage kommt in erster Linie die
Bedürfnisfrage in Betracht; außerdem ist die
Schädigung bestehender A zu berücksichtigen,
deren Lebensfähigkeit erhalten bleiben soll. Für
die Bedürfnisfrage sind entscheidend: Vermehrung
der Volksmenge, Erhöhung ihres Wohlstandes,
Niederlassung eines Arztes, weite Entfernung,
Steigerung der Az Bedürfnisse durch Kranken-
kassen usv. Im allgemeinen wird eine A auf
6—8000 Einwohner in Städten und 8—10 000
Einwohner in ländlichen Bezirken für lebensfähig
gehalten. Der Antrag kann von Gemeinden
und Behörden (Med Beamten) sowie von Ap oder
sonst beteiligten Bewerbern ausgehen; die In-
haber der bestehenden A sind stete wegen ihres
etwaigen Widerspruchs zu hören. Die Genehmi-
gung erfolgt in den meisten Bundesstaaten durch
die Zentralbehörde (in Preußen durch den Ober-
präsidenten, in Bayern durch die Kreis Reg, in
Sachsen, Hessen, Baden und Elsaß-Lothringen
durch das Min); in Württemberg durch das Med-
Kollegium. Ist die Genehmigung erteilt, so wird
die Konzession öffentlich ausgeschrieben; bei der
Auswahl der Bewerber sollen die Führung und
Qualifikation, die Anziennität nach der Approba-
tion sowie die längere Tätigkeit im Ap Beruf, der
Nachweis der erforderlichen Geldmittel maßge-
bend sein; auch Aesitzer können sich melden, falls
sie ihre ABerechtigung der Staats Reg zur Ver-
fügung stellen, desgleichen frühere Anesitzer, falls
sie nachweislich durch den Verkauf ihrer A keinen
nennenswerten Gewinn erzielt haben.
Die Verlegung von ist nach denselben
Grundsätzen wie Neuanlagen zu behandeln, wenn
dem Inhaber der Aerechtigung dadurch finan-
zielle Vorteile erwachsen oder die Errichtung einer
neuen A verhindert oder verzögert wird; handelt
es sich dagegen nur um eine geringe örtliche, für
das Absatzgebiet nicht in Betracht kommende Ver-
schiebung des betreffenden Betricbes, so kann die
Genehmigung auch ohne irgend welche Beschrän-
kung erteilt werden.
Die Bedingungen über die Erteilung von A-
Berechtigungen bei Besitzwechsel sind, soweit
es sich um verkäufliche Realprivilegien und Real-
konzessionen handelt, bereits vorher (s. § 7) erör-
tert; erwähnt zu werden verdient nur, daß die
Zuständigkeit hierfür in den größeren Bundes-
staaten z. T. insofern eine andere ist, als an Stelle
der Zentral bezw. Provinzial-Instanz die mitt-
leren Aufsichtsbehörden, z. B. in Preußen: der
Reg Präsident, in Sachsen: die Kreishaupt-
mannschaft tritt. Dagegen erfolgt die Wei-
terverleihung derheimge fallenen
unverkäuflichen Personalkonzessionen genau nach
den gleichen Grundsätzen wie die Verleihung von
Neukonzessionen.
In allen Bundessiaaten wird sowohl für die Er-
teilung einer neuen Konzession, als für die Weiter-
verleihung verkäuflicher Konzessionen oder Real-
berechtigungen eine Stempelsteuer erho-
ben, die z. B. in Preußen bei Personalkonzes-
sionen 150 Mark, bei vererblichen und veräußer-
lichen ½% vom Werte der Konzession, mindestens
aber 150 M., bei Verlegungen 20 M., bei Privi-
legien 1% über FilialA# 10 M. beträgt (Stempel Gu.
Stempeltarif v. 26.6.1909). Privilegien fallen auch
unter das Umsatzsteuer G, wenn sie an das Grund-
stück gebunden und auf dem gleichen Grundbuch-
blatt mit diesem eingetragen sind, während die
andern Roealprivilegien und die Realkonzessionen
davon befreit sind. In Sachsen beträgt die
Steuer 50—400 M., in Württemberg 100 bis
1600 M. (Filialà 10—50 M.), Baden 300 bis
1000 M. (Filial 100—200), in Hessen 300 bis
2000 M. (Filial 100—300 M.), in Elsaß-Loth-
ringen 1000 M. bei Neuanlagen, 10 M. bei Ver-
legung innerhalb einer Gemeinde.
Entziehung der Approbation ist für den Ap, wie
bereits früher erwähnt ist (s. § 4), nicht gleichbe-
deutend mit Entziehung der ABerech-
tigung :; der Ap darf diese dann nur nicht aus-
üben (sonst Strase nach § 147 Nr. 1 Gewd0).
In einzelnen Staaten, z. B. in Bayern (auf Grund
des Gew. G v. 30. 1. 68) und Baden (G über die
Realberechtigung der Ap v. 11. 9. 98 u. Ausf.B
v. 22. 10. 98), Elsaß-Lothringen (G über Er-
richtung von A v. 14. 7. 03) kann jedoch nicht
nur im Falle der Zurücknahme der Approba-
tion, sondern auch in anderen Fällen (Unzuver-
lässigkeit, Nichtausübung der Berechtigung usw.)
die Erlaubnis entzogen oder der Betrieb auf Dauer
oder Zeit untersagt werden. Ein Erlöschen
der Berechtigung kann selbstverständlich überall
bei Verzichtleistung eintreten.
5 9i9. Ueber Einrichtung und Betrieb von Apo-
theken sind fast in allen Bundesstaaten ABe-
triebs Oerlassen (Preußen: v. 18.2.02, Bayern:
v. 29. 12. 00, Württemberg: v. 1. 7. 85, Baden:
v. 11. 9. 96, Hessen: v. 14. 1. 97, Elsaß-Lothringen
v. 14. 6. 72), die nicht bloß genauere Vorschriften
über die erforderlichen ARäume (Offizin, Mate-
rialkammer, AzrKeller, Laboratorium und Stoß-
kammer), deren Ausstattung, Einrichtung, Be-
schaffenheit und Bezeichnung der Aufnahmebe-
hälter, sondern auch über den Geschäftsbetricb
und die pharmazeutischen Berufspflichten (Ver-
pflichtung für die Güte der vorrätig gehaltenen
A Mittel ½) sowie zur pünktlichen und sorgfältigen
Anfertigung der Az nach ärztlicher Verordnung,
Beachtung einer etwaigen Ueberschreitung der
Höchstgaben auf diesen, Verbot der Abgabe scharf-
wirkender Az ohne ärztliche Verordnung, Verbot
der Ausübung der Heilkunde und des Abschließens
von Verträgen mit Kurpfuschern usw. über die
Zuwendung von AzVerordnungen, Zulässigkeit
etwaiger Noebengeschäfte, Sonntagsruhe. An-
nahme und Ausbildung von Lehrlingen?), An-
meldung des APersonals, Vertretung usw.,
über Zweig-, Krankenhaus= und ärztliche Haus-A
geben. Betreffs der Einzelheiten dieser Betriebs Osei
nur erwähnt, daß die Reichs Gesetzgebung auch nach
dieser Richtung hin einen gewissen Einfluß ausgeübt
1) In jeder Apotheke müssen mindestens diejenigen Arznei-
mittel, die durch eine sog. Series medicaminum bestimmt
sind, vorrätig gehalten werden.
2) Apothekenvorstände ohne Gehilfen dürsen Lehrlinge
nur mit besonderer Genehmigung der Aufsichtsbehörde an-
nehmen.