Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)

  
A. Arbeiterschutz (im allgemeinen) 
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hinsichtlich des Betriebs Sch § 120 a) oder nach 
Gesetzeswortlaut (wie nach § 3 KSch O) auch auf 
diese Beschäftigungsverhältnisse erstreckt sind. Auch 
die Heim= oder Sitz-Arbeit, welche mit der dem 
A#erhältnis eignen persönlichen Abhängigkeit 
außerhalb der Betriebsstätte in der eignen Woh- 
nung beschäftigt werden, sind des gesetzlichen ASch 
teilhaftig, des Betriebs Sch (§ 618 BGB, 5 62 
HGB, 120 a Gew0O) übrigens nur insoweit, als 
der AGeber über die Wohnung eine Verfügungs- 
gewalt hat. Dagegen hat hinsichtlich der selb- 
ständigen Hausgewerbetreibenden 
der A#Geber die AböSch Pflichten nur insoweit 
zu erfüllen, als ihm dies für bestimmte Tatbestände 
ausdrücklich auferlegt ist; dies ist der Fall hinsicht- 
lich des Lohn Sch (5S 119b) sowie einiger Best. 
des Vertrags Sch (§ 114 a) und des Beschäfti- 
gungs Sch der Kinder (5§5 1 KSch). 
Das ASch gilt im allgemeinen auch für die- 
jenigen im Gew Betrieb unselbständig beschäftig- 
ten Personen, welche sich durch Betrauung mit 
einer Aufsichtsführung, als Betriebs- 
beamte, Werkmeister u. dgl., oder mit höheren 
technischen Dienstleistungen, als Maschinen-, Bau- 
techniker, Chemiker, Zeichner u. dgl., aus der Ar- 
beiterschaft herausheben, ohne die in der Regel 
eine höhere Fachbildung voraussetzende Stellung 
als Direktor u. dgl. zu bekleiden; ihnen stehen in 
der Binnen-Schiffahrt und -Flößerei die Schiffs- 
und Floßführer im wesentlichen gleich. Auf diese 
Personengattung finden die ihren Verhältnissen 
besonders angepaßten (§ 133 f betr. die Konkur- 
renzklausel) Best. des Vertrags Sch, ferner die 
Lohn SchBest., ausgenommen # 119 a, die Be- 
triebs Sch Vorschr., und aus dem Beschäftigungs- 
Schutz die Vorschriften über die Sonntagsarbeit, 
nicht aber über die Arbeitszeitbeschränkungen An- 
wendung. 
§s 5. Der VBertragsschutz. Ueber die Vorschr., 
die kraft öffentlichen oder zwingenden Privatrechts 
darauf gerichtet sind, den Ar bei Eingehung und 
Lösung des AVerhältnisses und bei der Regelung 
der ABedingungen in seiner freien Selbstbestim- 
mung gegenüber dem wirtschaftlich stärkeren Ar- 
beitgeber zu schützen ([Arbeitsvertrag. 
#5#6. Der Lohnschutz. I. Imallgemeinen. 
Wird die Ordnung der Lohnverhältnisse bloß der 
freien Uebereinkunft überlassen 1 8 3 Ziff. 2cl, 
so hat dies erfahrungsgemäß unter Umständen für 
den Ar unbillige Lohnverkürzungen durch Miß- 
brauch der dem Aseber zustehenden wirtschaft- 
lichen Uebermacht zur Folge. Dem wirken die 
durch eine allmählich fortschreitende Ggebung 
ausgestalteten Vorschriften des öffentl. Rechts und 
des zwingenden Privat-R entgegen, insbesondere 
die Truckverbote, durch welche die Lohnzahlung 
in Waren und die Kreditgewährung an die Ar 
eingeschränkt wird. Diese Lohn Sch Vorschr. sind 
für die Uebernahme aller unter die Gew O fallen- 
den Betriebe maßgebend, außerdem auch nach 
5154 a für Bergwerke, Brüche, Gruben u. dgl.; 
die dadurch begründeten Pflichten erfassen auch 
die „selbständigen Hausgewerbetreibenden“, die 
nicht als Unternehmer zu betrachtenden „Arbeit- 
Geber“ und nach §& 119 auch die Familienglieder, 
Gehilfen, Beauftragte, Geschäftsführer, Aufseher 
und Faktoren des AGebers sowie andere Gew- 
treibende, bei deren Geschäft der A#eber oder 
eine der sonstigen ebenerwähnten Personen un- 
  
  
mittelbar oder mittelbar beteiligt ist. Durch die 
Lohn Sch Vorschr. der GewO werden nicht bloß 
die Ar, Gehilfen, Lehrlinge, sondern auch die Be- 
triebsbeamten, Techniker u. dgl. (für sie gilt aber 
nach § 133e nicht der § 119 a) und nach § 119 b 
die selbständigen Hausgewerbetreibenden geschützt, 
nicht dagegen die Gehilfen und Lehrlinge in Han- 
delsgeschäften und Apotheken, § 154 Abs 1. 
II. Lohnschutzvorschriften des öffent- 
lichen Rechts. Sie betreffen die Lohnzahlung und 
die Kreditgewährung an Ar; die Zuwiderhandlung 
ist nach §5 146 Abs 1 Ziff. 1, 148 Abs 1 Ziff. 13 
mit erheblichen, in den Fällen des §& 115 der zu- 
ständigen Hilfskasse zufließenden Geldstrafen be- 
droht, § 146 Abfs 2. 
1. Lohnzahlung. a) Barzahlung. 
Der geschuldete Lohn ist dem Ar in Reichswäh- 
rung zu berechnen und bar auszuzahlen. Es 
ist daher, und zwar auch wenn der Ar dazu sich ver- 
tragsmäßig verpflichtet hat oder sonst seine Zu- 
stimmung gibt, dem A#Geber verboten, an Stelle 
des baren Geldlohnes dem Ar Waren oder an- 
dere Gegenstände oder Anweisungen (Bons, Mar- 
ken, Wechsel, Schecks), die ihm gegen den AGeber 
oder gegen Dritte einen Anspruch auf Ausfolgung 
von Geldbeträgen oder von sonstigen Gegenstän- 
den geben, zu überlassen (§115 Abs 1). Jedoch ist 
es nach den zwei letzten Sätzen des & 115, die im 
Hinblick auf die Absicht und den Entwicklungsgang 
dieser sich auf den ersten Absatz bezichen, als zu- 
lässig erklärt, daß dem Ar, sofern bei der Anrechnung 
auf die Lohnzahlung bestimmte Preisgrenzen nicht 
überschritten werden, gewisse der gewöhnlichen 
Lebenshaltung oder dem A#etriebe dienende Ge- 
genstände und Nutzungen an Stelle der Lohnzah- 
lung überlassen werden, nämlich Lebensmittel 
(wozu aber Genußmittel wie Tabak und auch je 
nach Ortsgewohnheiten und Menge Branntwein 
nicht gehören) zum Betrage der Anschaffungs- 
kosten, Wohnung und Landnutzung gegen die orts- 
üblichen Miet= und Pachtpreise, Feuerung, Be- 
leuchtung, regelmäßige Beköstigung, Arzneien und 
ärztliche Hilfe, sowie die für übertragene A die- 
nenden Werkzeuge und Stoffe zum Betrag der 
durchschnittlichen Selbstkosten, die Werkzeuge und 
Stoffe, die für Akkord A dienen, im Falle einer 
Voraus-Vereinbarung auch zu den höhern orts- 
üblichen Preisen. 
b) Empfänger der Lohnzahlung. 
Der geschuldete Lohn darf nicht an einen Dritten 
ausgezahlt werden, an den die Lohnforderung 
durch ein — nach § 2 Lohnbeschlagnahme Gv. 
21. 6. 69 als rechtlich wirkungslos erklärtes —Rechts- 
geschäft, wie Zession, Anweisung oder Verpfän- 
dung, vor Ablauf des Tags, an dem der Lohn 
fällig geworden oder die Leistung der A erfolgt 
ist, übertragen wurde. Nicht verboten ist dagegen 
die Auszahlung an den gesetzlichen Vertreter oder 
den Bevollmächtigten des Ar oder an diejenigen, 
auf den die noch nicht berichtigte Lohnforderung 
erst nach Ablauf jenes Tags in rechtsgültiger 
Weise durch Uebertragung u. s. f. übergegangen 
ist (5 115 a Satz 2). 
c) Lohnzahlungsfristen. Nach 5&5119a 
Abs 2 Ziff. 1 kann durch statutarische Bestimmung 
einer Gemeinde oder eines weitern Kommunal- 
verbandes für alle Gew Betriebe oder für bestimmte 
Arten angcordnet werden, daß Lohn-= und Ab- 
schlagszahlungen in festen Fristen erfolgen müssen,
	        
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