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A. Arbeiterschutz (im allgemeinen) 155
sein, die zur Erfüllung eines rechtsgültigen, dem
Aeber gegen den Ar zustehenden Forderungs-
anspruchs dient. Solche Verwirkungsverabre-
dungen sind im allgemeinen verbindlich, sie dienen
insbesondere zur Beibringung der im Wege der
Aufrechnung nicht durchsetzbaren Ansprüche auf
Leistungen für Wohlfahrtseinrichtungen, aus wi-
derrechtlichen Beschädigungen, aus Vertragsbruch,
aus Disziplinarstrafen. Natürlich aber kann den
kraft öffentlichen Rechts nichtigen Forderungsan-
sprüchen des AGebers (besonders §#9 116, 118) durch
vereinbarte Lohnverwirkung nicht zur Erfüllung
geholfen werden; auch kann die Lohnverwirkung
im Falle des Vertragsbruchs nicht über die in
85 124 b und 134 Abs 2 bezeichneten Beträge
hinaus [uArbeitsvertrag 3 Ziff. 3r
und zur Beibringung festgesetzter Disziplinar-
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werden, wenn Art, Höhe, Festsetzung, Einziehung
sowie der zum Besten der Ar dienende Verwen-
dungszweck in der AObestimmt sindUArbeits-
vertrag 3# 2 Ziff. 6 u. 71.
§+# 7. Der Betriebsschutz. I. Privatrecht.
Nach der zwingenden Vorschr. des § 618 Abs 1
BGB ist der Dienstberechtigte (AGeber) verpflich-
tet, Räume, Vorrichtungen oder Gerätschaften,
die er zur Verrichtung der Dienste zu beschaffen
hat, so einzurichten und zu unterhalten und Dienst-
leistungen, die unter seiner Anordnung oder seiner
Leitung vorzunehmen sind, so zu regeln, daß der
Verpflichtete (Ar) gegen Gefahr für Leben und
Gesundheit soweit geschützt ist, als es die Natur
der Dienstleistung gestattet. Außerdem hat nach
#s618 Abs 2 dort, wo der Ar in die häusliche
Gemeinschaft aufgenommen ist, der AGeber
in Anschung des Wohn= und Schlafraums, der
Berpflegung, sowie der A- und Erholungszeit die-
jenigen Einrichtungen und Anordnungen zu tref-
fen, welche mit Rücksicht auf die Gesundbeit, die
Sittlichkeit und die Religion des Ar erforderlich
sind. Und nach Abs 3 ist die Verletzung der in Be-
zug auf Leben und Gesundheit des Ar begründe-
ten Pflichten der AGeber nach den Grundsätzen
pflichtet. Für die der GewO unterstehenden Be-
triebe gelten nur die im 2. und 3. Absatz des §618
enthaltenen Bestimmungen hinsichtlich der zur
häuslichen Gemeinschaft gehörenden Ar und des
Schadensersatzes; die privatrechtliche Betriebs-
Sch Pflicht des gewerblichen Unternehmers ist
durch die übrigens inhaltlich mit § 618 Abs 1 BGB
im wesentlichen übereinstimmenden g88 120 a bis
1200 GewO und & 62 HGB besonders geregelt,
welche Best. nach a 32 EG z. BE#B durch jene
Vorschr. des BGB nicht außer Kraft gesetzt sind.
Von der Vorschr. des Be# unterscheiden sich die
Best. der Gew) insbesondere insofern, als in den
## 120 aff Gew) hinsichtlich der gewerblichen
Betriebe die hauptsächlichsten der nach ihrer Eigen-
art erforderlichen Sch Naßnahmen im einzelnen
aufgeführt sind, und die Best. des HG# insofern,
als hier dem Prinzipal die Regelung „des Ge-
schäftsbetriebs und der Ageit“ (im Be „der
Dienstleistungen"“), und beider insofern, als über
den im BGB erwähnten Sch gegen Gesundheits-
gefährdungen hinaus auch eine Sicherung be-
züglich der Aufrechterhaltung der guten Sitten
und des Anstands zur Pflicht gemacht ist. Für die
Betriebe, in denen Ar unter 18 Jahren be-
schäftigt werden, ist die Betriebsschutzpflicht über
die im BGBa ezogenen Grenzen insofern erweitert,
als hier nach § 1206 Gewd der Unternehmer bie
Einrichtung der Betriebsstätte und bei der Rege-
lung des Betriebs die durch das jugendliche Alter
dieser Ar gebotenen besondern Rücksfichten
auf Gesundheit und Sittlichkeit zu nehmen hat.
Vor allem erstreckt sich die nach §§ 120 a GewO
und § 62 HGB dem Aleber obliegende Betriebs-
schutzpflicht wie im Be(# daraufs, daß er die Ar,
soweit es die Natur des Betriebs gestattet, gegen
die mit dem Betriebe zusammenhängenden Ge-
fahren für Leben und Gesundheit
schütze, und zwar in doppelter Weise, nämlich einer-
seits durch entsprechende Einrichtung der dem Be-
triebe dienenden Dinge (Räume, Betriebsvor-
— # richtungen, Maschinen, Gerätschaften), anderscits
strafen in größeren Vetrieben nur dann verabredet
durch entsprechende Betriebsregelung,
d. h. Auswahl, Verwendungsart und Anweisung
der im Betrieb beschäftigten Personen. Als
Beispiele der körperhaften Vorkehrungen
sind in §9 120 a Abs 2 u. 3, 120 b Abs 4 GewO
hervorgehoben: die Fürsorge für Beleuchtung,
Luftraum und wechsel, für Beseitigung von
Staub, Dünsten, Gasen, Abfällen, die gesundheits-
gemäße Einrichtung der Bedürfnisanstalten, die
Vorrichtungen zur Verhütung von Fabrikbränden
und von gefährlichen Berührungen mit Maschinen.
Aus der Pflicht zur Betriebsregelung
ergibt sich nach § 120 a Abf 4 beispielsweise, daß
vom A#eber zur Sicherung einces gefahrlosen Be-
triebs Vorschr. über die Ordnung des Betriebs, d. h.
über den geordneten Verlauf der Betricbstätig-
keit, und über das Verhalten der Ar im Betrieb
zu erlassen sind, wobei auch das, was aus jenen
Rücksichten vor und nach der eigentlichen Betriebs-
tätigkeit, z. B. durch Reinigung, Kleiderwechsel,
zu geschehen hat, Gegenstand der Regelung ist:
auch ergibt sich hicraus die Anforderung, daß bei
der Auswahl und Anweisung des Leitungs-, Auf-
sichts= und APersonals, sowie bei der Einteilung
und Zuweisung der Aorgänge die Räücksicht auf
Gefahrenverhütung beachtet werde.
der § 842—846 zum Schadensersatz ver-
Außerdem aber ist über den im § 618 B s ge-
gebenen Rahmen hinaus nach § 120b GewO und
3§ 62 Abs 1 H#G#B die Schutzpflicht des AGebers
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auch darauf gerichtet, daß im Betriebe die Auf-
rechterhaltung der guten Sitten und des
Anstandes gesichert sei, also tunlichst alles
vermieden werde, was als unsittlich, und zwar
nicht bloß in geschlechtlicher Hinsicht, oder unan-
ständig zu betrachten ist. Und zwar soll dies nach
#1 V20b Gewo in doppelter Weise geschehen, näm-
lich einerseits durch Fürsorge für entsprechende
körperhafte Einrichtungen (wic besondere
knach Geschlechtern getrennte A-, Ankleide-, Wasch-
räume, ausreichende, den sittlichen Rücksichten
entsprechende Bedürfnisanstalten), anderseits durch
Betriebsregelung und Erlassung von
Verhaltensvorschriften, z. B. über die Trennung
der Geschlechter beim Umkleiden, Waschen, bei
Benutzung der Bedürfnisanstalten, auch soweit
durchführbar bei der Einteilung der AßPlätze.
II. Oeffentliches Recht. Die zunächst eine
privatrechtliche Betriebsschutzpflicht des AGebers
begründenden Vorschr. der 88 120 -120 c GewO
und des §& 62 H#GB bilden auch im öffentlichen R
die Grundlage für das Einschreiten der VerwBeh
und der Strasgewalt. Doch wird unmittel-