Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)

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A. Arbeiterschutz (im allgemeinen) 155 
  
sein, die zur Erfüllung eines rechtsgültigen, dem 
Aeber gegen den Ar zustehenden Forderungs- 
anspruchs dient. Solche Verwirkungsverabre- 
dungen sind im allgemeinen verbindlich, sie dienen 
insbesondere zur Beibringung der im Wege der 
Aufrechnung nicht durchsetzbaren Ansprüche auf 
Leistungen für Wohlfahrtseinrichtungen, aus wi- 
derrechtlichen Beschädigungen, aus Vertragsbruch, 
aus Disziplinarstrafen. Natürlich aber kann den 
kraft öffentlichen Rechts nichtigen Forderungsan- 
sprüchen des AGebers (besonders §#9 116, 118) durch 
vereinbarte Lohnverwirkung nicht zur Erfüllung 
geholfen werden; auch kann die Lohnverwirkung 
im Falle des Vertragsbruchs nicht über die in 
85 124 b und 134 Abs 2 bezeichneten Beträge 
hinaus [uArbeitsvertrag 3 Ziff. 3r 
und zur Beibringung festgesetzter Disziplinar- 
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werden, wenn Art, Höhe, Festsetzung, Einziehung 
sowie der zum Besten der Ar dienende Verwen- 
dungszweck in der AObestimmt sindUArbeits- 
vertrag 3# 2 Ziff. 6 u. 71. 
§+# 7. Der Betriebsschutz. I. Privatrecht. 
Nach der zwingenden Vorschr. des § 618 Abs 1 
BGB ist der Dienstberechtigte (AGeber) verpflich- 
tet, Räume, Vorrichtungen oder Gerätschaften, 
die er zur Verrichtung der Dienste zu beschaffen 
hat, so einzurichten und zu unterhalten und Dienst- 
leistungen, die unter seiner Anordnung oder seiner 
Leitung vorzunehmen sind, so zu regeln, daß der 
Verpflichtete (Ar) gegen Gefahr für Leben und 
Gesundheit soweit geschützt ist, als es die Natur 
der Dienstleistung gestattet. Außerdem hat nach 
#s618 Abs 2 dort, wo der Ar in die häusliche 
Gemeinschaft aufgenommen ist, der AGeber 
in Anschung des Wohn= und Schlafraums, der 
Berpflegung, sowie der A- und Erholungszeit die- 
jenigen Einrichtungen und Anordnungen zu tref- 
fen, welche mit Rücksicht auf die Gesundbeit, die 
Sittlichkeit und die Religion des Ar erforderlich 
sind. Und nach Abs 3 ist die Verletzung der in Be- 
zug auf Leben und Gesundheit des Ar begründe- 
ten Pflichten der AGeber nach den Grundsätzen 
pflichtet. Für die der GewO unterstehenden Be- 
triebe gelten nur die im 2. und 3. Absatz des §618 
enthaltenen Bestimmungen hinsichtlich der zur 
häuslichen Gemeinschaft gehörenden Ar und des 
Schadensersatzes; die privatrechtliche Betriebs- 
Sch Pflicht des gewerblichen Unternehmers ist 
durch die übrigens inhaltlich mit § 618 Abs 1 BGB 
im wesentlichen übereinstimmenden g88 120 a bis 
1200 GewO und & 62 HGB besonders geregelt, 
welche Best. nach a 32 EG z. BE#B durch jene 
Vorschr. des BGB nicht außer Kraft gesetzt sind. 
Von der Vorschr. des Be# unterscheiden sich die 
Best. der Gew) insbesondere insofern, als in den 
## 120 aff Gew) hinsichtlich der gewerblichen 
Betriebe die hauptsächlichsten der nach ihrer Eigen- 
art erforderlichen Sch Naßnahmen im einzelnen 
aufgeführt sind, und die Best. des HG# insofern, 
als hier dem Prinzipal die Regelung „des Ge- 
schäftsbetriebs und der Ageit“ (im Be „der 
Dienstleistungen"“), und beider insofern, als über 
den im BGB erwähnten Sch gegen Gesundheits- 
gefährdungen hinaus auch eine Sicherung be- 
züglich der Aufrechterhaltung der guten Sitten 
und des Anstands zur Pflicht gemacht ist. Für die 
Betriebe, in denen Ar unter 18 Jahren be- 
schäftigt werden, ist die Betriebsschutzpflicht über 
die im BGBa ezogenen Grenzen insofern erweitert, 
als hier nach § 1206 Gewd der Unternehmer bie 
Einrichtung der Betriebsstätte und bei der Rege- 
lung des Betriebs die durch das jugendliche Alter 
dieser Ar gebotenen besondern Rücksfichten 
auf Gesundheit und Sittlichkeit zu nehmen hat. 
Vor allem erstreckt sich die nach §§ 120 a GewO 
und § 62 HGB dem Aleber obliegende Betriebs- 
schutzpflicht wie im Be(# daraufs, daß er die Ar, 
soweit es die Natur des Betriebs gestattet, gegen 
die mit dem Betriebe zusammenhängenden Ge- 
fahren für Leben und Gesundheit 
schütze, und zwar in doppelter Weise, nämlich einer- 
seits durch entsprechende Einrichtung der dem Be- 
triebe dienenden Dinge (Räume, Betriebsvor- 
— # richtungen, Maschinen, Gerätschaften), anderscits 
strafen in größeren Vetrieben nur dann verabredet 
durch entsprechende Betriebsregelung, 
d. h. Auswahl, Verwendungsart und Anweisung 
der im Betrieb beschäftigten Personen. Als 
Beispiele der körperhaften Vorkehrungen 
sind in §9 120 a Abs 2 u. 3, 120 b Abs 4 GewO 
hervorgehoben: die Fürsorge für Beleuchtung, 
Luftraum und wechsel, für Beseitigung von 
Staub, Dünsten, Gasen, Abfällen, die gesundheits- 
gemäße Einrichtung der Bedürfnisanstalten, die 
Vorrichtungen zur Verhütung von Fabrikbränden 
und von gefährlichen Berührungen mit Maschinen. 
Aus der Pflicht zur Betriebsregelung 
ergibt sich nach § 120 a Abf 4 beispielsweise, daß 
vom A#eber zur Sicherung einces gefahrlosen Be- 
triebs Vorschr. über die Ordnung des Betriebs, d. h. 
über den geordneten Verlauf der Betricbstätig- 
keit, und über das Verhalten der Ar im Betrieb 
zu erlassen sind, wobei auch das, was aus jenen 
Rücksichten vor und nach der eigentlichen Betriebs- 
tätigkeit, z. B. durch Reinigung, Kleiderwechsel, 
zu geschehen hat, Gegenstand der Regelung ist: 
auch ergibt sich hicraus die Anforderung, daß bei 
der Auswahl und Anweisung des Leitungs-, Auf- 
sichts= und APersonals, sowie bei der Einteilung 
und Zuweisung der Aorgänge die Räücksicht auf 
Gefahrenverhütung beachtet werde. 
der § 842—846 zum Schadensersatz ver- 
Außerdem aber ist über den im § 618 B s ge- 
gebenen Rahmen hinaus nach § 120b GewO und 
3§ 62 Abs 1 H#G#B die Schutzpflicht des AGebers 
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auch darauf gerichtet, daß im Betriebe die Auf- 
rechterhaltung der guten Sitten und des 
Anstandes gesichert sei, also tunlichst alles 
vermieden werde, was als unsittlich, und zwar 
nicht bloß in geschlechtlicher Hinsicht, oder unan- 
ständig zu betrachten ist. Und zwar soll dies nach 
#1 V20b Gewo in doppelter Weise geschehen, näm- 
lich einerseits durch Fürsorge für entsprechende 
körperhafte Einrichtungen (wic besondere 
knach Geschlechtern getrennte A-, Ankleide-, Wasch- 
räume, ausreichende, den sittlichen Rücksichten 
entsprechende Bedürfnisanstalten), anderseits durch 
Betriebsregelung und Erlassung von 
Verhaltensvorschriften, z. B. über die Trennung 
der Geschlechter beim Umkleiden, Waschen, bei 
Benutzung der Bedürfnisanstalten, auch soweit 
durchführbar bei der Einteilung der AßPlätze. 
II. Oeffentliches Recht. Die zunächst eine 
privatrechtliche Betriebsschutzpflicht des AGebers 
begründenden Vorschr. der 88 120 -120 c GewO 
und des §& 62 H#GB bilden auch im öffentlichen R 
die Grundlage für das Einschreiten der VerwBeh 
und der Strasgewalt. Doch wird unmittel-
	        
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