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Arbeiter, gewerbliche
bar kraft Ges. eine öffentlichrechtliche Betriebs-
schutzpflicht für den AGeber nur begründet, soweit
es sich um die für den Meister oder Prinzipal
gegenüber den Lehrlingen festgesetzten Be-
triebsschutzpflichten handelt, & 148 Ziff. 9 GewO
und § 82 Abs 1 HGB. Im übrigen erwachsen aus
der ges. Regelung des Betriebs Sch dem A#eber
mit Verw Zwang und Strafe (§ 147 Abs 1 Ziff. 4
und Abs 4) durchzusetzende Pflichten des öffent-
lichen R erst dann, wenn ihnen entweder auf der
Grundlage jener gesetzlichen Vorschr. durch Verw-
Vfg besondere Auflagen gemacht oder wenn
die bezüglichen Betriebeschutzpflichten auf Grund
des Ges. allgemein oder für bestimmte Betriebs-
zweige durch Rechts V der zuständigen Beh
näher festgesetzt worden sind. Solche Vig oder V
über die Betriebsschutzpflichten können ferner
unter den besonderen Voraussetzungen der 88 120d
Abs 1 Satz 2 und 120e Abs 3 Gew auch ohne
die Grundlage einer privatrechtlichen Betricbs-
Sch Pflicht erlassen werden, nämlich einerseits
durch Bfg der Verwheh des Inhalts, daß den
Ar zur Einnahme der Mahlzeiten außerhalb der
ARäume angemessene, in der kalten Jahreszeit zu
heizende Räume unentgeltlich zur Verfügung zu
stellen sind, sowie anderseits für Gew, in denen die
übermäßige Dauer der täglichen Azeit die
Gesundheit gefährdet, durch V des BR über
Dauer, Beginn und Ende der Agzeit und über
die Pausen. Die über die öffentlich-rechtlichen Be-
triebs Sch Pflichten der AGeber ergehenden Vfg
und V der VerwBeh können im Rahmen der
ihnen zu Grunde liegenden GBestimmungen in
die Einrichtungen und Vorgänge des Betricbs
sowie in die Betriebsregelung tief eingreifen, na-
mentlich auch die Ausschließzung von Ar oder be-
stimmter Gruppen (weibliche, ugendliche Ar) von
den das Leben, die Gesundheit und Sittlichkeit
gefährdenden Betriebsvorgängen anordnen. Doch
ist aus dem G eine Befugnis der VerwBeh, einen
Betrieb oder eine Betriebsart wegen solcher Ge-
fährdungen ganz zu untersagen, nicht
abzuleiten. In einem Falle, wo sich die pol. Vor-
kehrungen zur Gefahrenbekämpfung nicht als aus-
reichend erwiesen (Gv. 13. 5. 84, die Anfertigung
und Verzollung von Zündhölzern betr., und die
nach §J 120e Gew dazu erlassene BRV v. 8. 7.
93), ist durch besonderes G# die bedenkliche Betriebs-
art ganz untersagt worden, so durch das am I. 1.
07 in Kraft getretene G v. 10. 5. 03 über die Ver-
wendung von weißem oder gelbem Phosphor zur
Herstellung von Zündwaren.
Durch Verw Afg können die dem Unter-
nehmer einer bestimmten Anlage gesetzlich ob-
liegenden Betriebs Sch Pflichten in doppelter Weise
festgesetzt werden. Nämlich speziell hinsichtlich der
im &16 GewO aufgeführten Gew Anlagen
mittels Aufnahme bezüglicher Bedingungen in
den nach §& 18 zu erlassenen Genehmigungsbescheid;
das Verw-, namentlich das Rekursverfahren richtet
sich alsdann nach §§ 18—22 GewO. Sodann ist
hinsichtlich aller unter die Gew) fallenden
Betriebe ein regelmäßiges Verfahren
für die Erlassung solcher, bestimmte Gewerbsan-
lagen betressender Verw Vfg, und zwar für die
offenen Verkaufsstellen in § 139g, und für die
sonstigen gewerblichen Betriebe im § 120 d ge-
regelt. Hiernach sind die gewerbepolizeilich zu-
oder auf eine von anderer Seite (Gewussicht)
kommende Anregung hin durch Pol Vs#g für ein-
zelne Anlagen die Maßnahmen anzuordnen, die
zur Durchführung der in 88 120 az120c, 120 d
Satz 2 GewO und 5 62 Abs 1 HGB enthaltenen
Grundsätze erforderlich und nach Beschaffenheit
der Anlage ausführbar sind. Den Anlagen, die
bei Erlaß der bezügl. Novellen zur GewO
(1I. 6. 91 und für § 139g 30. 6. 00) schon vorhanden
waren, können übrigens, solange nicht eine Er-
weiterung oder ein Umbau eintritt, nur solche An-
forderungen gestellt werden, die zur Beseitigung
erheblicher das Leben, die Gesundheit und
die Sittlichkeit der Ar gefährdenden Mißstände
erforderlich oder die ohne unverhältnismäßige
Aufwendungen ausführbar sind. Gegen solche
polizeiliche V'g steht den Beteiligten und bei
Widerspruch der Veig mit einer berufsgenossen-
schaftlichen UVerh V dem Berufsgenossenschafts-
vorstand in zwei weiteren Instanzen die Beschwerde
an die höhere Verw Beh und die gentral Beh zu.
Außer durch solche im Einzelfall ergehenden
Pol Vfg wird eine unmittelbar wirksame öffentliche
Betriebs Sch Pflicht für die Unternehmer allge-
mein dadurch begründet, daß nach 88 120 e und
139h durch Rechts Vdes B’ R oder der
zuständigen Landes Beh die Anforde-
rungen bezeichnet werden, denen in bestimmten
Arten von Anlagen (in offenen Verkaufsstellen
und den dazu gehörigen Laden-, A- und Lager-
räumen, sowie in allen sonstigen der Gew O unter-
stehenden Betrieben) zur Durchführung der in
88 120a—120ec Gew O und in # 62 Abs 1 HGB
enthaltenen Grundsätze zu entsprechen ist. Die
bezüglichen BRV sind fürs Reichsgebiet, die
Landes B für das örtlich zuständige Gebiet der
Landesbehörde zu erlassen, und zwar unter deut-
licher Bezeichnung der darunter fallenden Be-
triebszweige. Vor Erl einer solchen V durch eine
Landeszentral Beh oder cine sonst zuständige Lan-
des Beh ist den Vorständen oder Sektionsvorstän-
den der beteiligten Genossenschaft Gelegenheit zu
einer unter Mitwirkung der Ar Vertreter zu erstat-
tenden Acußerung zu geben, auch dann, wenn nur
der Sch der Gesundheit, nicht Unfallverhütung, in
Frage steht. Auch diese Rechte V können wie die
Pol Vig einen doppelten Inhalt haben, nämlich
einerseits die jenen Grundsätzen entsprechenden
körperhaften Vorkehrungen vor-
schreiben, andrerseits von jenen Grundsätzen aus
den Betrieb, insbesondere Verwendungsweise
und Beschäftigungszeit der Ar regeln. Der eine
solche Betriebsregelung enthaltende Inhalt
dieser V fällt größtenteils in den Bereich des Be-
schäftigungs Schlss II und uArbeiter, jugend-
liche, weiblichej]. Lediglich die eine Seite,
nämlich die körperhaften Vorkehrungen, darf
durch die für offene Verkaufsstellen in § 139bh
vorgesehene V des BR und der LandesBeh und
lediglich die andere Seite, nämlich Azeit und
Pausen für Gew, in denen durch übermäßige
Dauer der täglichen Ageit die Gesundheit der Ar
gefährdet wird, dürfen durch eine in § 120e Abs 3
vorgesehene V des BR (nicht auch der Landes Beh)
geregelt werden. Die Betriebs Sch Pflichten des
bürgerlichen wie des öffentl. Rechts liegen dem
Unternehmer, soweit seine Verfügungsgewalt
über die Astätte reicht, gegenüber allen von ihm
ständigen Landes Pol Beh befugt, von Amtswegen unselbständig beschäftigten Personen ob, auch