Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)

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Arbeiter, gewerbliche 
  
gungsSch für Ar, die in andern als den der GewO 
unterstehenden Betriebsarten verwendet werden, ist 
der Landes Ggebung überlassen, die namentlich für 
den Schutz der Berg Ar 1 Bergwesenztätig war; 
doch hat die Gew O ihre Vorschr. über die Sonn- 
tagsruhe und über die Azeit der jugendlichen und 
weiblichen Ar auf die in Bergwerken, Brüchen, 
Gruben u. dgl. beschäftigten Personen erstreckt, 
88 105 b, 154 Abs 2, 154 a. Die gesetzlichen Be- 
schränkungen der Agzeit für jugendliche und weib- 
liche Personen erfaßten nach der GewO ursprüng- 
lich im wesentlichen nur die Großbetriebe, d. h. die 
Fabriken und gleichgestellte Anlagen. Sie sind aber 
in fortschreitender Ggebung auf eine Anzahl an- 
derer, den gleichen Gefahren unterworfener Be- 
triebe ausgedehnt worden; insbesondere durch den 
am 1. 1. 01 in Kraft getretenen § 154 Abs 3 auf 
sämtliche Werkstätten, in denen durch elementare 
Kraft bewegte Triebwerke nicht bloß vorüber- 
gehend zur Verwendung kommen (mit gewissen 
in der V des BR v. 13. 7. 00 bezeichneten Abwei- 
chungen von den gesetzlichen Vorschr.); auch können 
nach § 154 Abfs 4 jetzt durch Beschluß des Bun- 
desrats die §§ 135—139 b ganz oder teilweise auf 
andere Werkstätten und auf Bauten ausgedehnt 
werden, wovon durch V v. 31. 5. 97, abgeändert 
17. 2. 04, für die Werkstätten der Kleider- 
und Wäschekonfektion und durch V 
v. 21. 2. 07 für die Werkstätten der Tabak- 
industrie Gebrauch gemacht worden ist. 
Lediglich für die offenen Verkaufsstellen 
sind die Vorschr. über die Ruhezeit der dort beschäftig- 
ten Gehilfen, Lehrlinge und Ar, §#§ 1390—139f, 
maßgebend, wogegen die übrigen Vorschr. des 
Beschäftigungs Sch, insbesondere über die Be- 
schränkungen der A aus Gesundheits= und Sitt- 
lichkeitsrücksichten (Is 120 a—120 e), über die 
Sonntagsruhe (58 105 a ff), über die Kinder A 
(KSche# v. 1903), mit einzelnen Vorbehalten, im 
wesentlichen für sämtliche der Gew O unterstehen- 
den gewerblichen Unternehmungen gelten. Hin- 
sichtlich bestimmter von den Vorschr. des Be- 
schäftigungs Sch ausgenommenen Gattungen der 
im Gew unselbständig Beschäftigten oben #+ 4 
Ziff. 2. Die Vorschr. des Beschäftigungs Sch ge- 
hören dem öffentlichen Recht an; Zuwiderhand- 
lungen werden nach §§ 146 Abs1 Ziff. 2, 146a, 147 
Abs 1 Ziff. 4, 149 Abs 1 Ziff. 7 Gewsp, sowie nach 
# 23—29 KSch bestraft. Verabredungen über 
eine diesen Vorschr. zuwiderlaufende Aeistung 
sind nach § 134 B # rechtsunverbindlich, was 
bezüglich der Sonntags A in § 105 a Abs 1 GewO 
noch ausdrücklich hervorgehoben ist. Hinsichtlich der 
den öffentlich-rechtlichen SonntagsSch Vorschr. 
nicht unterliegenden Verkehrs-, Wirtschafts= und 
Lustbarkeits-Gew ist durch & 105 i Abs 2 GewO 
in privatrechtlicher Hinsicht bestimmt, daß eine 
Pflicht zur A an Sonn= und Festtagen nur inso- 
weit rechtsverbindlich begründet werden kann, als 
die A nach der Natur des GewBetriebs einen 
Aufschub oder eine Unterbrechung nicht gestatten. 
1I. Untersagung und zeitliche 
Beschränkung der Beschäftigung 
im Interessse des körperlichen und 
geistigen sittlichen Wohlergehens 
der Arbeiter. 1. Im Allgemeinen. 
Die schon seit den Anfängen des Reichs in einzel- 
nen Gruppen seiner Volksvertretung hervorgetre- 
tenen Bestrebungen nach Festsetzung eines ge- 
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setzlichen Höchstarbeitstages für sämt- 
liche, auch die erwachsenen Ar der Großbe- 
triebe haben keinen Erfolg gehabt. Die GewO 
kennt einen gesetzlichen Höchst ATag nur für die 
besonders schutzbedürftigen Ar- 
Klassen, die jugendlichen und die weiblichen Ar. 
Wohl aber ist durch die in den sS#§ 120 a-120c 
GewO und s 62 Abs 1 HGB enthaltenen Vor- 
schriften des Betriebs Sch, nach denen der AGeber 
zum Sch der Ar gegen Gefahren für Leben, Ge- 
sundheit und Sittlichkeit nicht bloß bestimmte 
körperliche Vorkehrungen zu treffen, sondern auch 
von jenen Rücksichten aus den Betrieb und 
damit die Verwendungsweise und die Ageit der 
Ar zu regeln hat, eine Grundlage zur Fest- 
setzung von Beschränkungen hinsichtlich der Be- 
schäftigungsart und Dauer sämtlicher Ar 
gegeben. 
Nach §§ 120 d, 120e Gew) kann für bestimmte 
Betriebs= und Beschäftigungsarten, in denen jene 
Gefahren hervortreten, zu deren Verhütung, sei 
es durch Pol Vsg, sei es durch V des BR oder der 
Landes Beh eine bestimmte Art der Beschäftigung 
untersagt, die AzZeit eingeschränkt oder die Ge- 
währung von Pausen angeordnet werden. Auf 
diesem Wege kann insbesondere für bestimmte 
Betriebsarten ein „sanitärer Höchst#- 
Tag hinsichtlich sämtlicher, auch der erwachsenen 
Ar eingeführt oder denselben ein Mindestmaß der 
täglichen Ruhezeit gewährleistet werden. Hierzu 
geben, wie durch die Praxis anerkannt ist, 
schon die allgemeinen Vorschriften des 5 120e 
Abs 1 u. 2 GewO einen ausreichenden Anhalt; 
darüber hinaus ist aber noch im §5 120 e Abs 3 dem 
BR (vnicht auch den LandesBeh) die Befugnis 
eingeräumt, im Wege der V für solche Gew, in 
denen durch übermäßige Dauer der täglichen 
Ageit die Gesundheit der Ar gefährdet wird, 
Dauer, Beginn und Ende der täglichen AZeit und 
der zu gewährenden Person vorzuschreiben und 
die zur Durchführung dieser Vorschr. erforderlichen 
Anordnungen zu treffen. Die in §#J 120 d und e 
gegebene Besugnis, aus Rücksichten der Gesund- 
heit und Sittlichkeit für bestimmte Betriebsarten 
Art und Zeit der Beschäftigung durch Pol ###g 
oder V einzuschränken, erstreckt sich weit über den 
Kreis derjenigen Betriebe hinaus, für welche die 
gesetzlichen Vorschr. der § 135—139 a über die 
für die jugendlichen und weiblichen Personen 
maßgebenden Beschäftigungsbeschränkungen gel- 
ten; sie treffen auch die Klein Ar, die Werkstätten 
ohne elementare Betriebskraft, auch die Leistungs- 
Gew, wie Gast- und Schankwirtschaften. Hin- 
sichtlich der in offenen Verkaufsstellen beschäftig- 
ten Gehilfen u. dgl. ist übrigens eine solche sanitäre 
„Regelung des Geschäftsbetriebs und der 
Agzgeit“ (§ 62 Abs 1 HGG) nach §+ 139g GewO 
nur im Wege der Pol Vfg, nicht auch der V vor- 
gesehen, welch letztere nach § 139 h hinsichtlich der 
offenen Verkaufsstellen auf diekörperhaften 
Vorkehrungen beschränkt ist. Es ist aber die Ruhe- 
zeit der in offenen Verkaufsstellen beschäftigten 
Gehilfen, Lehrlinge und Ar durch besondere ge- 
setzliche Vorschr., die 3&6 139—139f Gewp, ge- 
regelt. Nachstehend werden von den aus Rücksichten 
auf die Gesundheit und das geistige und sittliche 
Leben getroffenen Beschäftigungsbeschränkungen 
nur diejenigen behandelt, welche für sämtliche 
Ar, ohne Unterschied von Alter und Geschlecht,
	        
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