Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)

  
A. Arbeiterschutz (im allgemeinen) 
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weder im Wege einer ordnungsgemäß zu veröffent- 
lichenden B der höheren VerwBeh für bestimmte 
Betriebsarten oder örtliche Gebiete oder durch 
eine im Einzelfall von der höheren VerwBeh zu 
erlassende Bfg, hinsichtlich deren das Verfahren 
nach § 20, 21 Gew einzuhalten ist, erfolgen. 
') Endlich sind eigens in Bezug auf die Sonn- 
und Festtagsruhe im Handels Gew nach 
zs 105 b Abs 2 die PolBeh ermächtigt, durch BV 
die fünfstündige Azeit an Sonn= und Festtagen 
für bestimmte Tage zu verlängern, nämlich bis 
auf 10 Stunden für die letzten vier Wochen vor 
Weihnachten, sowie für einzelne Sonn= und Fest- 
tage, an denen örtliche Verhältnisse einen erwei- 
terten Geschäftsverkehr erforderlich machen. Durch 
die Vollzugs-Anweisung der Landes Beh sind die 
hierbei von der Pol Beh zu beachtenden Gesichts- 
punkte bezeichnet. Diese verlängerte Ageit kann 
für die einzelnen Handelszweige unter Berücksich- 
tigung ihrer Bedürfnisse nach Dauer, Beginn und 
Ende verschieden festgesetzt werden. 
3. Zulassung von Ausnahmen durch 
Polizeiverfügung. Außer in den eben er- 
wähnten Fällen des # 105e ist, aber nicht für das 
Handels Gew, sondern nur für die in §& 105 b Abs 1 
behandelten Betriebe nach § 105 f die Zulassung 
von Ausnahmen durch eine im Einzelfalle er- 
gehende Pol 'g vorgesehen. Hiernach kann 
nämlich die untere VerwBBeh einem Unternehmer 
auf dessen Antrag für bestimmte Zeit die Beschäf- 
tigung von Ar an Sonn- und Festtagen gestatten, 
wenn dies zur Verhütung eines unverhältnis- 
mäßigen Schadens nötig ist und das Bedürfnis 
nach einer Vermehrung der ArKräfte bei Anwen- 
dung gehöriger Sorgfalt nicht vorherzusehen war. 
IV. Arbeitszeit der jugendlichen 
und weiblichen Personen I1 unten 
S 165 f, 171 . 
V. Als Kontrollmaßnahmen zur 
Durchführung des Beschäftigungs- 
Schutzes sind eine Anzahl von Maßnahmen 
vorgeschrieben, welche einerseits bezwecken, dem 
AGeber und dem Ar den Inhalt der für die 
Unternehmung geltenden Vorschriften des Be- 
schäftigungs Sch klar vor Augen zu stellen, andrer- 
seits dazu dienen, daß bestimmte für den Be- 
schäftigungs Sch in Betracht kommende Tatbe- 
stände zum Zwecke der Kontrolle rechtzeitig schrift- 
lich aufgezeichnet oder zur Kenntnis der mit der 
Aufsicht betrauten Beh gebracht werden. 
1. Aushang der Vorschriften in 
den Betriebsstätten. Unter bestimmten 
Voraussetzungen hat der Unternehmer dafür zu 
sorgen, daß an einer den Ar in die Augen fallenden 
Stelle der Betriebsräume oder der betreffenden 
Betriebsabteilung eine Tafel oder eine sonstige 
Kundgebung ausgehängt ist, worauf die für den 
Betrieb oder Betriebsteil nach Gesetz, V oder 
Vsg maßgebenden Beschränkungen der Beschäfti- 
gung verzeichnet sind. Hinsichtlich der Beschrän- 
kungen der Sonn= und Festtags A 
ist ein solcher Aushang nicht allgemein, sondern 
nur für die Fälle besonderer Ausnahme- 
regelung vorgesehen; so nach dem Eingang der 
Ziff. 3 BRMV v. 5. 2. 95 hinsichtlich des Umfangs 
und der Art der nach § 105 d ausnahmsweise zu- 
gelassenen gewerblichen Sonntags Aj so nach §5 105f 
Abs 2 Gew hinsichtlich der durch Verwo#g zur 
  
Verhütung eines unverhältnismäßigen Schadens 
gestatteten Ausnahmen. Hinsichtlich der für die 
Beschäftigung von Arbeiterinnen 
und jugendlichen Ar maßgebenden Be- 
schränkungen ist ein solcher Aushang allgemein 
vorgeschrieben, so für größere Betriebe (& 138 
Abs 2 GewO) für die Motorwerkstätten nach Ziff. 
6 und 15 der V v. 13. 7. 00, für die nach # 154 
Abs 4 dem Beschäftigungs Sch unterworfenen Be- 
triebe nach Ziff. 5 der V v. 31. 5. 97 und 17. 2.04 
(Konfektion) und nach Ziff. 11 der V v. 17. 2. 07 
(Tabakindustrie). Auch in den V, durch welche 
nach §5 120e für die Ar überhaupt und nach &# 139 a 
Abs 1 Ziff. 1 für die Arbeiterinnen und jugendli- 
chen Ar eine Einschränkung der Beschäftigung an- 
geordnet und durch welche nach § 139 a Abs 1 
Ziff 2—4 Ausnahmen von den gesetzlichen Be- 
schränkungen der A weiblicher und jugendlicher 
Personen zugelassen werden, ist dem Unterneh- 
mer der Aushang der hiernach für seinen Betrieb 
geltenden Vorschriften zur Pflicht gemacht; ebenso 
der Aushang der von dem Unternehmer über das 
Verhalten der Ar im Betrieb erlassenen Vorschrif- 
ten, wenn ihm eine solche Regelung nach §# 120a 
und §# 120 b zur Auflage gemacht wurde. 
2. Anzeigepflicht. Der Unternehmer, 
welcher weibliche oder jugendliche Ar beschäftigen 
will, hat hiervon vor Beginn der Beschäftigung 
der Orts Pol Beh Anzeige zu machen, 
5138 Abs 1 Gew, Ziff. 15 der V v. 13. 7. 00 
(Motorwerkstätten), Ziff. 5 der V v. 31. 5. 97 
(Konfektion), & 1 der V v. 17. 2.07 (Tabakindustrie), 
#5# 10 KSch G bei Beschäftigung fremder Kin- 
der. Eine solche Anzeige hat der Unternehmer 
einer Akkumulatoren-Fabrik nach § 17 Abs 3 der 
Vv. 6. 5. 08 auch über die von ihm gewählte Re- 
gelung der Azeit zu erstatten. 
3. Niederschriften über den Zu- 
stand der ARäume und über statt- 
gehabte Ueber A. Sind durch V nach 
5# 120e Vorschriften über Größe und Höhe 
der ARäume und über die Höchstzahl der 
darin zu beschäftigenden Personen gegeben, so 
ist eine Niederschrift über den entsprechen- 
den Zustand der einzelnen Räume der Orts Pol- 
Beh zur Bestätigung vorzulegen und alsdann an 
der Eingangstür der betreffenden Räume aus- 
zuhängen; so nach der V über die Buch- 
druckereien, über die Vulkanisierungsanstalten für 
Gummiwaren und über die Zigarrenfabriken. 
Zur Kontrolle der auf eine bestimmte Zahl von 
Tagen beschränkten Ueber A in Konservenfabriken 
ist nach der V v. 11. 3. 98 in der Betriebsstätte 
eine Tafel auszuhängen, auf der an demselben Tag, 
an dem Ueberd#stattfindet, die Zahl der AStunden 
eingetragen wird, während welcher Arbeiterinnen 
über 16 Jahren beschäftigt werden. 
4. Krankenbuch. In den V, welche auf 
Grund des §5 120e die Ausschließung gefährdeter 
Personen von gewissen gesundheitsgefährlichen 
Verrichtungen vorschreiben, ist dem AsGeber die 
Pflicht auferlegt, ein Kranken buch zur Kon- 
trolle über den Wechsel und Bestand sowie über 
den Gesundheitszustand der Ar führen zu lassen, 
so in Fabriken von Akkumulatoren, wie Alkali- 
Chromaten, von Bleierzeugnissen, in Bleihütten, 
Malerwerkstätten, Thomasschlackenmühlen, Zink- 
hütten. · 
5. Verzeichnisse. Gewerbetreibende, die 
Ar an Sonn= und Festtagen mit den 
11“
	        
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