Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)

  
166 
liche Ar nur beschäftigt werden dürfen, wenn sie 
mit einem von der Polizeibehörde auszustellenden 
Auche versehen sind, das über das Wesentliche 
der persönlichen, Familien= und Beschäftigungs- 
verhältnisse Auskunft gibt. Zur Führung des 
Anuches sind nicht verpflichtet die Gehilfen und 
Lehrlinge in Handelsgeschäften und Apotheken, 
sowie noch volksschulpflichtige Kinder. Das ABuch 
wird auf Antrag oder mit Zustimmung des gesetz- 
lichen Vertreters ausgestellt, ausnahmsweise ohne 
solche mit Zustimmung der Gemeindebehörde. Es 
wird an den gesetzlichen Vertreter ausgehändigt, 
sofern dieser es verlangt oder der Ar das 16. Jahr 
noch nicht vollendet hat mit Genehmigung der 
Gemeindebehörde auch an den Arselbst, die Mutter 
oder andere Angehörige. Der Arbeitgeber hat das 
Auch beim Eintritt des Ar einzufordern, es zu 
verwahren und nach rechtmäßiger Lösung des 
Aberhältnisses auszuhändigen, auch darein die 
erforderlichen Angaben über das Beschäftigungs- 
verhältnis zu machen, wobei Urteile über Führung 
und Leistungen oder sonstige im Gesetze nicht vor- 
gesehene Vermerke zu unterlassen sind. Ist ein 
neues ABuch an Stelle eines ausgefüllten, ver- 
nichteten, unbrauchbar gewordenen auszustellen, 
so ist die Mitwirkung des gesetzlichen Vertreters 
nicht geboten. Wenn die Ausstellung des neuen 
Anzuchs durch Verschulden des Arbeitgebers nötig 
geworden ist, so hat dieser die Kosten zu tragen; 
auch ist der Arbeitgeber entschädigungspflichtig, 
wenn er rechtswidrig das ABuch nicht aushändigt, 
die Eintragungen unterläßt oder unzulässige Ver- 
merke macht. 
b) Arbeitszeugnisse für Minder- 
jährige UArbeitsvertrag 14 (S 177). 
c) Vorschriften über das Verhal- 
ten Minderjähriger außerhalb 
des Betriebs 1 Arbeitsvertrag 
5 2 Ziff. 4 (Sl174). 
d) Lohnzahlung an Minderjäh- 
rige: Turch statutarische Bestimmung einer 
Gemeinde oder eines weiteren Kommunalder-= 
bands kann festgesetzt werden, daß der von 
Minderjährigen verdiente Lohn an die Eltern oder 
Vormünder und nur mit deren schriftlicher Zu- 
stimmung oder nach deren Bescheinigung über den 
Empfang der letzten Lohnzahlung unmittelbar an 
den Minderjährigen gezahlt wird, § 119 a Abs 2 
Ziff. 2. Diese Vorschrift findet auf die Ar in 
sämtlichen der Gewd0 unterstehenden Ge- 
werbebetrieben, ausgenommen die Gehilfen und 
Lehrlinge in Handelsgeschäften und Apotheken, 
Anwendung; § 154 Abs 1. Dagegen gilt lediglich 
für Fabriken (soll wohl jetzt heißen: Betrie- 
ben, in denen in der Regel mindestens 20 Ar be- 
schäftigt werden) der § 134 Abs 3 (jetzt 2), demzu-e 
folge für die minderjährigen Ar Lohnzah- 
lungsbücher einzurichten sind; sie dienen 
zur Eintragung des Lohnbetrags bei jeder Zahlung 
und sollen bei der Lohnzahlung dem Minderiäh- 
rigen oder seinem gesetzlichen Vertreter ausgehän- 
digt werden. Ist für die Fabrik die Einrichtung 
  
——. — — — — — — — 
—. — — — — — — — — —Q — —„,Ó ÿ —— 
der Lohnbücher nach 8114a vorgeschrieben 
[1Arbeitsvertrag §2 Ziff. 8r, so fällt das 
Lohnzahlungsbuch, das sich übrigens nicht praktisch 
erwiesen hat, weg. 
e) Gewerbebetriebe im Umher- 
ziehen. Den Minderjährigen, namentlich 
den weiblichen, welche ein Gew im Umher- 
Arbeiter, gewerbliche 
— — —— — — — — —ffl 
...——....... 
ziehen betreiben, können im Wander Gew-Schein 
oder durch die Ortspolizei Beh gewisse Einschrän- 
kungen auferlegt, insbesondere das Hausieren 
von Haus zu Haus und zur Nachtzeit verboten 
werden, # 60 b. 
3. Arbeitern unter 18 Jahren, auch 
den weiblichen, auch den Gehilfen und Lehrlingen 
in Handelsgeschäften, ist nach §s§ 120 Abs 1, 1391, 
150 Abs 1 Ziff. 4 und §5 76 Abs 4 HGB vom Gew- 
Unternehmer oder Prinzipal die erforderliche 
Zeit zum Besuch einer als Fortbildungs= oder 
Fachschule anerkannten Unterrichtsanstalt zu ge- 
währen. Auch kann für Ar dieses Alters, und zwar 
bei Handlungsgehilfen und Lehrlingen auch für 
weibliche, sonst nur für männliche, die Pflicht zum 
Besuche einer Fortbildungsschule durch statuta- 
rische Bestimmungen begründet werden, # 120 
Abs 3. Bei der Beschäftigung von Ar unter 18 
Jahren hat der Gewünternehmer die durch ihr 
jugendliches Alter gebotenen besonderen Rück- 
sichten auf Gesundheit und Sittlichkeit zu nehmen, 
120, s. auch „Arbeiterschutz“ & 7 Ziff. 1. Auch 
dürfen Gewerbetreibende, denen die bürgerlichen 
Ehrenrechte entzogen sind, sich mit der Anleitung 
von Ar unter 18 Jahren (wozu übrigens nach 
1 5#4 Abs 1 Handlungsgehilfen und --Lehrlinge 
nicht gehören) nicht befassen, 3 106. 
4. Jugendliche Arbeiter. Hinsichtlich 
der jugendlichen Personen zwischen 13 und 16 
Jahren, die nicht mehr zum Besuche der Volks- 
schule verpflichtet sind, gelten kraft Gesetzes be- 
sondere Beschränkungen, wenn ihre Beschäftigung 
in Betrieben, wo in der Regel mindestens 10 Ar 
beschäftigt werden, und gleichgestellten Betrie- 
ben stattfinden soll. Gleichgestellt sind nunmehr, 
auch wenn nicht 10 Ar beschäftigt werden: die 
Bergwerke, Salinen, Aufbereitungsanstalten und 
unterirdisch betriebene Brüche und Gruben (5154a), 
die Hüttenwerke, Zimmerplätze und andern Bau- 
höfe, Werften; die nicht bloß vorübergehend oder in 
geringem Umfang (unter 5 Ar) betriebenen Ziege- 
leien und oberirdischen Brüche und Gruben (7 154 
Abs2); die Werkstätten, in denen durch Elementar- 
kraft bewegte Triebwerke nicht bloß vorüber- 
gehend zur Verwendung kommen, 5 154 Abs 3 
(durch V v. 9. 7. 00 auf 1. 1. 01 in Kraft gesetzt, 
jedoch mit gewissen durch V v. 13. 7. 01 be- 
zeichneten Erleichterungen); endlich andere Werk- 
stätten und Bauten, auf welche die Vorschriften der 
#&# 135—139 b durch Kaiserliche Verordnung mit 
Zustimmung des BRl(jetzt bloß durch BR) ganz 
oder teilweise ausgedehnt werden, §3 154 Abs 4 
(nämlich die Werkstätten der Tabakindustrie nach 
V v. 21. 2. 07 und V v. 27. 2. 07 (RGBl 
65, 66), jetzt 5 154 Abs2 GewO unmittelbar, und 
die Werkstätten der Kleider- und Wäschekonfektion 
nach V v. 31. 5. 97 und 17. 2. 04, RGBl 62). 
Darunter fallen jetzt auch Werkstätten, in denen 
der Arbeitgeber ausschließlich zu seiner Familie 
gehörige Personen beschäftigt, die Ausnahme des 
8 154 Abs 4 Satz 2 ist beseitigt. Die Beschäftigung 
dieser jugendlichen Personen unterliegt kraft 
Gesetzes folgenden Beschränkungen: 
a) Sie ist verboten an Sonn= und Fest- 
tagen, sowie während der für den Katechu- 
menen-, Konfirmanden-, Beicht= und Kom- 
mumions-Unterricht bestimmten Stunden, 4 136 
Abs 3. 
b) Sie dürfen während der Nacht, d. h. von
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.