A. Arbeiterschutz (Jugendliche)
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8 Uhr abends bis 6 Uhr morgens nicht beschäftigt
werden, 8 136 Satz 1.
c) Pausen. An jedem Arbeitstage sind den
jugendlichen Ar regelmäßige Pausen zwischen den
AStunden zu gewähren; während der Pausen
darf ihnen eine Beschäftigung im Betriebe der
Unternehmung überhaupt nicht und der Aufent-
halt in den ARäumen nur ausnahmsweise gestattet
werden, nämlich nur dann, wenn die Betriebs-
teile, in denen sie arbeiten, während der Pause
völlig eingestellt sind oder wenn ohne unverhält-
nismäßige Schwierigkeiten andere geeignete Auf-
enthaltsräume im Freien oder in der Anlage nicht
beschafft werden können. Bei nur 6stündiger
AZeit genügt eine Pause von einer halben Stunde;
bei nur Sstündiger Agzeit genügt eine Mittagspause
von einer Stunde, sofern die ununterbrochene
Azeit am Vor= und am Nachmittag je vier Stun-
den nicht übersteigt. Im übrigen betragen die
Pausen am Mittag eine, am Vormittag und am
Nachmittag je eine halbe Stunde (§ 136 Abfs 1)
d) Arbeitsdauer. Die tägliche Azeit
darf für junge Leute zwischen 14 und 16
Jahren 10 Stunden, für nicht mehr volksschul-
pflichtige Kinder unter 14 Jahren 6 Stunden nicht
überschreiten (§ 135 Abs 2 und 3). Nach der Agzeit
ist eine ununterbrochene Ruhezeit von 11 Stun-
den zu gewähren.
5. Kinder. Beim GewBetrieb im Umher-
ziehen dürfen zu gewerblichen Zwecken Kinder
unter 14 Jahren überhaupt nicht und ältere aber
noch schulpflichtige Kinder nur dann mitgeführt
werden, wenn für ausreichenden Unterricht ge-
sorgt ist, 5 62 Abs 3 und 4. Hinsichtlich der Be-
schäftigung von Kindern unter 13 Jah-
ren sowie von ältern noch volks-
schulpflichtigen Kindern im stehen-
den Gewerbebetrieb sind die gesetzlichen
Beschränkungen zum Teil in der GewO, zum Teil
in dem KinderschutzG v. 30. 3. 03 (RGhl 113)
enthalten. Nach § 135 Abs 1 GewO dürfen solche
Kinder lausgenommen die vom Unternehmer
lediglich kraft der Familiengewalt verwendeten)
in größeren Betrieben und gleich-
gestellten Anlagen (s. oben Ziff. 4) nicht
beschäftigt werden. Für alle übrigen der
Gewerbeordnung unterliegenden
stehenden Gewerbebetriebe setzt das
Kinderschutzgesetz die Beschäftigungsbe-
schränkungen fest; und zwar finden sie auch auf die
hausindustrielle und die lediglich kraft Familien-=
gewalt stattfindende Beschäftigung von Kindern
Anwendung. Als „Kind“ im Sinne des Kinder-
schutzgesetzes gelten, wie nach der Gew, die
Knaben und Mädchen, wenn sie noch nicht 13
Jahre alt oder wenn sie bei höherem Alter noch
volksschulpflichtig sind. Um allzu tiefe, bei der
Durchführung und Kontrolle bedenkliche Eingriffe
in das Familienleben zu vermeiden, läßt das
Kinderschutzgesetz ein geringeres Maß der Be-
schränkungen für diejenigen Kinder eintreten, die
dem Hausstande des sie Beschäftigenden angehö-
ren; als solche eigene Kinder gelten die
dem Hausstande des sie Beschäftigenden ange-
hörenden Kinder nach § 3 KSch G dann, wenn
sie mit ihm oder seinem Ehegatten bis zum dritten
Grade verwandt, von ihm oder seinem Ehegatten
an Kindesstatt angenommen oder bevormundet
oder dem sie mit andern Kindern der gedachten
— — — — —
Art zusammen Beschäftigenden zur gesetzlichen
Zwangs-(Fürsorge--)Erziehung überwiesen sind.
Als eigene“ gelten diese Kinder bei vollendetem
12. Lebensjahr auch dann, wenn sie in dieser
Weise in der Wohnung oder Werkstätte ihrer El-
tern oder sonstigen Gewalthaber für einen
Dritten beschäftigt werden (ss 3 Abs 3 und 13
Abs 2). Für die übrigen Kinder, die im Gesetze
als „"iremde bezeichnet werden, gelten weiter-
gehende Beschränkungen.
a) Verbotder Beschäftigungüber-
haupt. Eigene und fremde Kinder
dürfen in Werkstätten, deren Betrieb auf
die Gesundheit oder das Gemütsleben der Kinder
eine schädliche Einwirkung ausüben kann, nicht
beschäftigt werden; als Werkstätten gelten auch
Räume, die zum Schlafen, Wohnen oder Kochen
dienen, wenn darin gewerbliche A verrichtet wird,
wie das in der Hausindustrie vielfach vorkommt,
sowie im Freien gelegene gewerbliche Arbeits-
stellen. Die 32 Arten der unter dieses Verbot
fallenden Werstkätten, namentlich solche, die durch
Einwirkung von Staub, Gasen, Giftstoffen, oder
durch Ueberanstrengung gewisser Organe (Glas-
bläserei!) den kindlichen Organismus oder, wie
Fleischereien, Abdeckereien, das Gemütsleben ge-
fährden, sind in einem dem Kinderschutzgesetz an-
liegenden Verzeichnis aufgeführt. Ferner
ist die Beschäftigung eigener und frem-
der Kinder untersagt im Betriebe der nicht
schon unter das Verbot der Gewyp fallen-
den Ziegeleien, Brüche und Gruben, in Kel-
lereien, im Schornsteinfeger Gew, bei Bauten
aller Art, beim Steinklopfen, beim Mischen und
Mahlen von Farben, bei dem mit dem Speditions-
geschäft verbundenen Fuhrwerksbetrieb, bei öffent-
lichen theatralischen Vorstellungen und andern
öffentlichen Schaustellungen, für Mädchen die
Bedienung von Gästen im Betrieb von Gast= und
Schankwirtschaften. Endlich ist in den Motor-
werkstätten (für welche schon die auf Grund des
5154 Abs 3 GewO ergangenen reichsrechtlichen
Vorschriften die Beschäftigung fremder Kin-
der verbieten) auch das Verwenden eigner
Kinder untersagt, §§ 4, 12 Kch G.
b) Verbot der Beschäftigung für
gewisse Altersklassen. Im Betriebe
der nicht unter das Verbot fallenden Werkstätten,
im HandelsEGew und in Verkehrs Gew dürfen
eigne Kinder unter 10, fremde Kinder
unter 12 Jahren nicht beschäftigt werden. Die
Beschäftigung eigner und fremder Kin-
der zum Austragen von Waren und zu sonstigen
Botengängen ist für gewerbliche Betriebe aller
Art (auch die unter das Verbot der lit. a fallenden)
gestattet, aber nur dann, wenn die Kinder über
12 Jahre alt sind; doch gilt letzteres Verbot für
eigne Kinder unter 12 Jahren nur dann, wenn
die Beschäftigung in dem für Dritte statt-
findenden Austragen von Zeitungen, Milch und
Backwaren besteht. Ueberhaupt dürfen für
Dritte die eigenen Kinder nur beschäftigt
werden, wenn sic zwölf Jahre alt sind.
c) Verbot der Nachtarbeit. Auch
wo hienach die Beschäftigung eigner und
fremder Kinder zulässig ist, darf sie nicht
zwischen 8 Uhr abends und 8 Uhr morgens
stattfinden.
d) Höchstarbeitsze it. Die an sich’zu-