Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)

  
  
A. Arbeiterschutz (Jugendliche) 
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8 Uhr abends bis 6 Uhr morgens nicht beschäftigt 
werden, 8 136 Satz 1. 
c) Pausen. An jedem Arbeitstage sind den 
jugendlichen Ar regelmäßige Pausen zwischen den 
AStunden zu gewähren; während der Pausen 
darf ihnen eine Beschäftigung im Betriebe der 
Unternehmung überhaupt nicht und der Aufent- 
halt in den ARäumen nur ausnahmsweise gestattet 
werden, nämlich nur dann, wenn die Betriebs- 
teile, in denen sie arbeiten, während der Pause 
völlig eingestellt sind oder wenn ohne unverhält- 
nismäßige Schwierigkeiten andere geeignete Auf- 
enthaltsräume im Freien oder in der Anlage nicht 
beschafft werden können. Bei nur 6stündiger 
AZeit genügt eine Pause von einer halben Stunde; 
bei nur Sstündiger Agzeit genügt eine Mittagspause 
von einer Stunde, sofern die ununterbrochene 
Azeit am Vor= und am Nachmittag je vier Stun- 
den nicht übersteigt. Im übrigen betragen die 
Pausen am Mittag eine, am Vormittag und am 
Nachmittag je eine halbe Stunde (§ 136 Abfs 1) 
d) Arbeitsdauer. Die tägliche Azeit 
darf für junge Leute zwischen 14 und 16 
Jahren 10 Stunden, für nicht mehr volksschul- 
pflichtige Kinder unter 14 Jahren 6 Stunden nicht 
überschreiten (§ 135 Abs 2 und 3). Nach der Agzeit 
ist eine ununterbrochene Ruhezeit von 11 Stun- 
den zu gewähren. 
5. Kinder. Beim GewBetrieb im Umher- 
ziehen dürfen zu gewerblichen Zwecken Kinder 
unter 14 Jahren überhaupt nicht und ältere aber 
noch schulpflichtige Kinder nur dann mitgeführt 
werden, wenn für ausreichenden Unterricht ge- 
sorgt ist, 5 62 Abs 3 und 4. Hinsichtlich der Be- 
schäftigung von Kindern unter 13 Jah- 
ren sowie von ältern noch volks- 
schulpflichtigen Kindern im stehen- 
den Gewerbebetrieb sind die gesetzlichen 
Beschränkungen zum Teil in der GewO, zum Teil 
in dem KinderschutzG v. 30. 3. 03 (RGhl 113) 
enthalten. Nach § 135 Abs 1 GewO dürfen solche 
Kinder lausgenommen die vom Unternehmer 
lediglich kraft der Familiengewalt verwendeten) 
in größeren Betrieben und gleich- 
gestellten Anlagen (s. oben Ziff. 4) nicht 
beschäftigt werden. Für alle übrigen der 
Gewerbeordnung unterliegenden 
stehenden Gewerbebetriebe setzt das 
Kinderschutzgesetz die Beschäftigungsbe- 
schränkungen fest; und zwar finden sie auch auf die 
hausindustrielle und die lediglich kraft Familien-= 
gewalt stattfindende Beschäftigung von Kindern 
Anwendung. Als „Kind“ im Sinne des Kinder- 
schutzgesetzes gelten, wie nach der Gew, die 
Knaben und Mädchen, wenn sie noch nicht 13 
Jahre alt oder wenn sie bei höherem Alter noch 
volksschulpflichtig sind. Um allzu tiefe, bei der 
Durchführung und Kontrolle bedenkliche Eingriffe 
in das Familienleben zu vermeiden, läßt das 
Kinderschutzgesetz ein geringeres Maß der Be- 
schränkungen für diejenigen Kinder eintreten, die 
dem Hausstande des sie Beschäftigenden angehö- 
ren; als solche eigene Kinder gelten die 
dem Hausstande des sie Beschäftigenden ange- 
hörenden Kinder nach § 3 KSch G dann, wenn 
sie mit ihm oder seinem Ehegatten bis zum dritten 
Grade verwandt, von ihm oder seinem Ehegatten 
an Kindesstatt angenommen oder bevormundet 
oder dem sie mit andern Kindern der gedachten 
  
— — — — — 
Art zusammen Beschäftigenden zur gesetzlichen 
Zwangs-(Fürsorge--)Erziehung überwiesen sind. 
Als eigene“ gelten diese Kinder bei vollendetem 
12. Lebensjahr auch dann, wenn sie in dieser 
Weise in der Wohnung oder Werkstätte ihrer El- 
tern oder sonstigen Gewalthaber für einen 
Dritten beschäftigt werden (ss 3 Abs 3 und 13 
Abs 2). Für die übrigen Kinder, die im Gesetze 
als „"iremde bezeichnet werden, gelten weiter- 
gehende Beschränkungen. 
a) Verbotder Beschäftigungüber- 
haupt. Eigene und fremde Kinder 
dürfen in Werkstätten, deren Betrieb auf 
die Gesundheit oder das Gemütsleben der Kinder 
eine schädliche Einwirkung ausüben kann, nicht 
beschäftigt werden; als Werkstätten gelten auch 
Räume, die zum Schlafen, Wohnen oder Kochen 
dienen, wenn darin gewerbliche A verrichtet wird, 
wie das in der Hausindustrie vielfach vorkommt, 
sowie im Freien gelegene gewerbliche Arbeits- 
stellen. Die 32 Arten der unter dieses Verbot 
fallenden Werstkätten, namentlich solche, die durch 
Einwirkung von Staub, Gasen, Giftstoffen, oder 
durch Ueberanstrengung gewisser Organe (Glas- 
bläserei!) den kindlichen Organismus oder, wie 
Fleischereien, Abdeckereien, das Gemütsleben ge- 
fährden, sind in einem dem Kinderschutzgesetz an- 
liegenden Verzeichnis aufgeführt. Ferner 
ist die Beschäftigung eigener und frem- 
der Kinder untersagt im Betriebe der nicht 
schon unter das Verbot der Gewyp fallen- 
den Ziegeleien, Brüche und Gruben, in Kel- 
lereien, im Schornsteinfeger Gew, bei Bauten 
aller Art, beim Steinklopfen, beim Mischen und 
Mahlen von Farben, bei dem mit dem Speditions- 
geschäft verbundenen Fuhrwerksbetrieb, bei öffent- 
lichen theatralischen Vorstellungen und andern 
öffentlichen Schaustellungen, für Mädchen die 
Bedienung von Gästen im Betrieb von Gast= und 
Schankwirtschaften. Endlich ist in den Motor- 
werkstätten (für welche schon die auf Grund des 
5154 Abs 3 GewO ergangenen reichsrechtlichen 
Vorschriften die Beschäftigung fremder Kin- 
der verbieten) auch das Verwenden eigner 
Kinder untersagt, §§ 4, 12 Kch G. 
b) Verbot der Beschäftigung für 
gewisse Altersklassen. Im Betriebe 
der nicht unter das Verbot fallenden Werkstätten, 
im HandelsEGew und in Verkehrs Gew dürfen 
eigne Kinder unter 10, fremde Kinder 
unter 12 Jahren nicht beschäftigt werden. Die 
Beschäftigung eigner und fremder Kin- 
der zum Austragen von Waren und zu sonstigen 
Botengängen ist für gewerbliche Betriebe aller 
Art (auch die unter das Verbot der lit. a fallenden) 
gestattet, aber nur dann, wenn die Kinder über 
12 Jahre alt sind; doch gilt letzteres Verbot für 
eigne Kinder unter 12 Jahren nur dann, wenn 
die Beschäftigung in dem für Dritte statt- 
findenden Austragen von Zeitungen, Milch und 
Backwaren besteht. Ueberhaupt dürfen für 
Dritte die eigenen Kinder nur beschäftigt 
werden, wenn sic zwölf Jahre alt sind. 
c) Verbot der Nachtarbeit. Auch 
wo hienach die Beschäftigung eigner und 
fremder Kinder zulässig ist, darf sie nicht 
zwischen 8 Uhr abends und 8 Uhr morgens 
stattfinden. 
d) Höchstarbeitsze it. Die an sich’zu- 
 
	        
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