6 Abgaben
sondern um StErhebung in der besonderen Form
des Monopols [Monopoll.
Die öffentlich-rechtlichen Einnahmen zerfallen —
abgesehen von den unter außerordentlichen Verhält-
nissen sich ergebenden, der laufenden Finanzver-
waltung fremden Einnahmen (insbesondere Kriegs-
entschädigungen) — in zwei Gruppen: 1. Lei-
stungen von Staats= und Kommunal-=
verbänden aneinander, 2. Abgaben.
Auf staatsrechtlichen Verhältnissen beruhende
Leistungen von Staat an Staat, von Staat an
Kommunalverbände und umgekehrt sind alten Ur-
sprungs. Was insbesondere die Leistungen von
Staat zu Staat betrifft, so kommen nicht bloß die
älteren Tribute und Subsidien in Betracht, sondern
auch einzelne bis in die Neuzeit fortdauernde Lei-
stungen solcher Art, welche in besonderen Staats-
verträgen begründet sind. Als Beispiel sei die im
bayerischen Budget vorgetragene „Kontiguitätsent-
schädigung von der Krone Oesterreich“ erwähnt,
welche (im Betrag von 100 000 fl. österr. Währung,
nach dem bayer. Budget, Entwurf für 1910/11:
148 738 Mk. 85 Pf.) geleistet wird wegen Abstand-
nahme Bayerns von der durch den Wiener Frieden
von 1809 zugestanden gewesenen Abrundung des
Gebietes. Zuwendungen aus Staatsmitteln an
Kommunalverbände (Provinzial-= und Kreisdota-
tionen, Subventionen an Gemeinden) [XDota-
tionenj finden sich allenthalben in den deutschen
Budgets und vereinzelt auch umgekehrt Leistungen
seitens der Kommunalverbände als solcher (nicht
um des Besitzes steuerpflichtiger Objekte willen)
an den Staat. Eine hervorragende Bedeutung
aber hat die in Frage stehende Gattung der
staatsrechtlichen Einnahmen durch die Entwicklung
des Reichshaushalts und der Staatshaushalte in
Deutschland gewonnen. Matrikularbei-
träge einerseits und Ueberweisungen
von Reichs St Erträgnissen an die Einzelstaaten
andererseits sind wesentliche Faktoren des öffent-
lichen Haushalts in Deutschland geworden. Ur-
sprünglich nur als vorübergehender Notbehelf ge-
dacht, sind die Matrikularbeiträgze durch
die neue Fassung des a 70 der R (Gv. 14. 5.04)
ebenso eine Dauerinstitution des Reichs geworden,
wie die Ueberweisungen, die zunächst
nur tatsächlich in Verbindung mit der Zoll= und
StGesetzgebung von 1879 (clausula Franckenstein)
eingeführt waren, durch das erwähnte Gesetz
aber zur verfassungsmäßigen Einrichtung des
Reichs erhoben sind; allerdings gleichzeitig unter
Beschneidung der gröbsten Auswüchse, welche die
Uebertreibung des Ueberweisungsprinzips in Ge-
stalt der zwecklosen Hin= und Herschiebung von
Hunderten von Millionen Mark zwischen Reich
und Bundesstaaten herbeigeführt hatte. So lange
die Ueberweisungen höher waren als die Matri-
kularbeiträge — eine Zeit die allerdings wohl seit
1899 auf Nimmerwiederkehr vorüber ist — bil-
deten dieselben tatsächlich für den einzelstaatlichen
Haushalt abgeleitetes St Einkommen; sie erschie-
nen deshalb mit Recht bei den Einnahmen aus St
in den Budgets von Bayern, Sachsen, Württem-
berg, Hessen und Elsaß-Lothringen, obwohl sie
einzelstaatliche St nicht waren. Heute bilden die
Ueberweisungen nur auf dem Papier eine einzel-
staatliche Einnahme mit dem Charakter abgelei-
teten St Einkommens, tatsächlich ist diese ganze
Einnahme durch die höheren Matrikularbeiträge
mehr als aufgesogen. Die Matrikularbeiträge sind
für das Reich nicht in gleichem Maße abgeleitetes
St Einkommen, da die Hilfsquellen der Einzel-
staaten nicht auf St beschränkt sind. Die Ma-
trikularbeiträge sind deshalb trotz der Zwangsbe-
fugnisse des Reichs zu deren Erhebung keineswegs
St, sondern eine von diesen getrennt zu haltende
besondere staatsrechtliche Einnahme, welche man.
mit einem privatwirtschaftlichen Bilde als Sozie-
tätsbeiträge bezeichnen mag.
Unter Abgaben versteht man die
Gesamtheit der zur Bestreitung
des öffentlichen Aufwandes kraft
der Finanzhoheit von der Bevöl-
kerung erhobenen Geldbeiträge.
Der besonderen Hervorhebung des subsidiären
Charakters der A., d. h. der Voraussetzung der
Unzureichendheit der privatwirtschaftlichen Ein-
nahmen, bedarf es bei der Begriffsbestimmung
nicht. Theoretisch ist dies nicht nötig, weil ver-
nünftigerweise bei voller Deckung des öffentlichen
Bedarfs durch privatwirtschaftliche Einnahmen kein
Anlaß zur Belästigung der Bevölkerung mit A.
gegeben ist, und praktisch erscheint es nicht geboten,
weil eine A., die in solchem Falle gleichwohl er-
hoben würde, doch nicht aufhören würde, eine
solche zu sein, noch weniger aber darum, weil heute
der Fall der Zureichendheit der privatwirtschaft-
lichen Einnahmen überhaupt nicht mehr (abge-
sehen von ganz vereinzelten Kommunalwirtschaften)
vorliegt.
Die „Bevölkerung" wird zweckmäßig als abgaben-
pflichtig bei der verwaltungsrechtlichen Begriffs-
bestimmung bezeichnet, weil in der Tat sie — in
ihren verschiedenen Erscheinungsformen — es ist, an
welche die Finanzhoheit mit der Anforderung der
StZahlung herantritt. Finanzwissenschaftlich mag
man die Einzelwirtschaften als abgabenpflichtig be-
trachten; denn sie sind es, welche zuletzt den aus
den A.Leistungen erwachsenden Verlust tragen
müssen. Aber die zunächst zur A.Entrichtung Ver-
pflichteten sind keineswegs gerade die Einzelwirt-
schaften des Staates; es kann vielmehr jeder aus
der Bevölkerung — der rechtlichen wie der fak-
tischen — und zwar in der Regel als Einzelpflich-
tiger, ausnahmsweise als Kollektivpflichtiger (bei
der A. Pflicht von Körperschaften aller Art) dazu
berufen sein.
#6. Gebühren, Beiträge und Stenern. Die kraft
der Finanzhoheit ergehende Anforderung zur Zah-
lung von Geldbeiträgen behufs Bestreitung des
öffentlichen Aufwands kann im besonderen oder
im allgemeinen erfolgen. Die wichtigste Gruppe
der besonderen A. sind die Gebüh-
ren, d. h. A., welche aus Anlaß spe-
zieller Inanspruchnahme öffent-
licher Organe oder Anstalten zu
zahlen sind. Ob dem Beteiligten hieraus ein
persönlicher Nutzen erwächst oder nicht, kommt
nicht in Betracht. Die neuere Finanzwissenschaft
hält den Begriff der Gebühren allgemein fest;
doch bestehen über die Grenzbestimmung gegen-
über den sonstigen Einnahmearten verschieden-
artige Auffassungen. Auch verwaltungsrechtlich
empfiehlt sich die Ausscheidung der Gebühren von
den St, wenn auch in der Praxis zu einer selb-
ständigen Behandlung der Einnahmen aus Ge-
bühren noch wenig Neigung vorhanden ist. Nur
im bayerischen Etat sind sie mit Stempel A. zu-