Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)

  
gelassene Beschäftigung fremder Kinder darf 
am Tage 3 Stunden und während der Schulferien 
4 Stunden nicht überschreiten. 
e) Pausen und Beginn der Be- 
schäftigung. Am Mittag ist den eignen 
und fremden Kindern eine mindestens zwei- 
stündige Pause zu gewähren. Das Kind darf 
am Vormittag nicht vor dem Unterricht, am 
Nachmittag erst eine Stunde nach beendetem 
Unterricht beschäftigt werden. 
k) Sonntagsruhe. An Sonn= und 
Festtagen dürfen eigne Kinder im Betriebe 
von Werkstätten, im Handels= und Verkehrs Gew 
nicht, und fremde Kinder überhaupt nicht 
beschäftigt werden. Doch ist die Beschäftigung 
auch fremder Kinder zum Austragen von 
Waren und zu sonstigen Botengängen ge- 
stattet, sofern diese Beschäftigung zwei Stun- 
den nicht überschreitet, sich nicht über 1 Uhr 
nachmittags erstreckt und die Zeit für den Besuch 
des Hauptgottesdienstes nicht verkümmert. 
«- 
  
-§3«BeschränkungenverjageudlichmArsI 
beiter durch Verordnung. Ueber das im Gesetz 
selbst bestimmte Maß hinaus kann beim Vorlie- 
gen von Gefahren für die Gesundheit oder Sitt- 
lichkeit die Beschäftigung jugendlicher Personen 
in gewissen Betriebsarten oder mit bestimmten 
Verrichtungen durch Verordnung weiter be- 
schränkt oder ganz untersagt werden, und zwar 
einesteils durch die zur Durchführung der Grund- 
sätze des Betriebsschutzes hinsichtlich sämtlicher, 
auch der erwachsenen Arbciter nach & 1207 » ge » 
zu machen. Die Voraussetzungen dieser Ermäch- 
Abs 1 und 2 von dem BR oder den Landes Beh 
und nach § 120° Abs 3 vom BMR und andernteils 
durch die nach § 139a Abs 1 Ziff. 1 besonders 
hinsichtlich der jugendlichen und weiblichen Ar 
Arbeiter, gewerbliche 
richtungen mit der Räumasche und, sofern ihr 
Körperzustand zu ärztlichen Bedenken Anlaß gibt, 
auch zu andern A im Destillationsbetriebe (§ 12 
Bek 6); beim Vulkanisieren von Gummiwaren 
von Ar unter 18 Jahren (§5 10 Bek 8); in Glas- 
hütten u. dgl. von jungen Leuten, deren Körper- 
zustand dazu nicht geeignet ist (1 Ziff. 5 Bek 9); 
in Roßhaarspinnereien von jugendlichen Ar zu 
Desinfektion und zur Bearbeitung desinfizierter 
Stoffe (§ 6 Bek 1I); in Anlagen zur Herstellung 
von Bleiprodukten zum Beschicken und Entleeren 
der Oxydierkammern, zum Plaken von Bilei- 
farben (F§ 12 Abs 3 Bek 13); in Malerwerkstätten 
von Ar unter 18 Jahren zum Anreiben gewisser 
Bleifarben mit der Hand (5+2 Bek 15); zu gewissen 
Verrichtungen bei der Bearbeitung von Faser- 
stoffen, Tierhaaren, Abfällen oder Lumpen 
(Bek 19). Endlich ist besonders für jugendliche 
Ar die Arbeitszeit beschränkt: in Getreide- 
mühlen durch Verbot der Nacht A von 8½ bis 51½ 
Uhr für Lehrlinge unter 16 Jahren (1 Ziff. 2 
Bek 5) und in Gast= und Schankwirtschaften durch 
Verbot der Nacht Avon 10—6 Uhr für Gehilfen 
und Lehrlinge unter 16 Jahren (1 Ziff. 6 Bek 7). 
2. Bundesratsverordnungennach 
*139a Absl Ziff. 1. Hiernach ist der Bundes- 
rat (nicht dic Landesbehörde) befugt, durch Ver- 
ordnung die Verwendung von Arbeiterinnen sowie 
von jugendlichen Ar für gewisse Fabrikationszweige, 
die mit besonderen Gefahren für die Gesundheit 
oder Sittlichkeit verbunden sind, ganz zu unter- 
sagen oder von besonderen Bedingungen abhängig 
tigung sind wesentlich enger, als die für die An- 
vom B zu erlassenden Verordnungen, außer- 
dem nach § 4 Abs 2 des KSch G. 
1. Durch die auf Grund des § 120 
vom Bundesrat erlassenen Ver- 
ordnungen (s. die unter „Arbeiterschutz“ § 7 
II lit. a Ziff. 1 bis 17 und 19 aufgeführten, auf 
die nachstehend verwiesen wird) sind folgende Be- 
schränkungen für jugendliche Ar festgesetzt und 
zwar: 
a) gemeinsam für die (auch erwach- 
senen) Arbeiterinnen und die ju- 
gendlichen Arbeiter. Ihre Beschäfti- 
wendung des §& 120 a maßgebenden; #& 139° 
findet nur auf größere Betricbe und gleichgestellte 
Anlagen (s. oben 5 2 Ziff. 4) und nur, wo beson- 
dere Gefahren für Gesundheit oder Sittlichkeit 
vorliegen, Anwendung; die Verordnungen nach 
z 139a sind stets zeitlich zu begrenzen und können 
auch für bestimmte Bezirke erlassen werden (Abs 4). 
Nachstehend sind die noch jetzt gültigen Verord- 
nungen des BR aufgeführt, die auf Grund 
des 81394 Abs 1 Ziff. 1 die Beschäftigung von 
gung ist untersagt in Akkumulatorenfabriken mit 
Verrichtungen, die sie mit Blei und Bleiverbin- 
dungen in Berührung bringt (5 15 der Bek 3), 
in Räumen, worin Thomasschlacken oder Thomas- 
schlackenmehl eingebracht wird (F§ 14 Bek 4), bei 
bestimmten Verrichtungen in Glashütten (Ziff. I 
Bek 9), in Steinbrüchen bei Gewinnung und 
Rohaufarbeitung, beim Transport und Verladen 
von Steinen (§5 10 Bek 10), in Räumen, worin 
Präservativs, Sicherheitspessarien und dgl. an- 
gefertigt oder verpackt werden (§ 1 Bek 12), in 
Bleihütten mit A, bei denen sie dem Flugstaub 
ausgesetzt sind (§ 11 Bek 14), in Maler= und ähn- 
lichen Gew beim Anrciben der Farben mit der 
Hand (5 2 Bek 15), in Anlagen zur Herstellung 
von Alkali-Chromaten in Räumen und bei Ver- 
richtungen, die sie mit Chromaten in Berührung 
bringen (§5 9 Bek 17). 
b) Bloß für jugendliche Personen 
jugendlichen Ar in bestimmten Betrieben unter- 
sagen oder beschränken; und zwar: 
a) gemeinsam für jugendliche Ar- 
beiter und Arbeiterinnen: 34 14 
Bek. 4 Thomasschlacken, Bek. v. 31. 1. 02, betr. 
Zichorienfabriken und die zur Herstellung von Zi- 
chorie dienenden Werkstätten mit Motorbetrieb 
Rul 92, gilt bis 1. 4. 12), Ziff. 1 der Bek 
v. 5. 3. 02, betreffend Beschäftigung in Glashütten, 
Glasschleifereien und Glasbiegereien sowie Sand- 
bläsereien (Rl 65, gilt bis 1. 4. 12), Bek v. 
ist untersagt: in Zinkhütten die Beschäfti- 
gung von Ar zwischen 16 und 18 Jahren zu Ver- 
5. 3. 02, betreffend Beschäftigung in Rohzucker- 
fabriken, Zuckerraffinerien und Melasseentzucke- 
rungsanstalten (KGBl 72, gilt bis 1. 4. 12), 
Ziff. 1 Bek der v. 27. 5.02, betreffend Beschäfti- 
gungen in Walz= und Hammerwerken (Rl 
170, gilt bis 1. 6. 12), Bek v. 15. 11. 03, betref- 
fend Beschäftigung in Ziegeleien (Röl 286, 
gilt bis 1. 1. 14); 
b) nur für jugendliche Arbeiter: 
#5# 10 Bek 6 (Zinkhütten, gilt bis 1. 1. 10), Bek v. 
8. 12. 09 (Bearbeitung von Faserstoffen, Tier- 
haaren, Abfällen oder Lumpen (Bek Nr. 19), 
5/ 10 Bek 13 (gilt bis 1.7. 13). 
Durch die nach & 139##erlassenen Verord-
	        
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