A. Arbeiterschutz (Weibliche Arbeiter)
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für einzelne Betriebe — nach gutachtlicher Aeuße-
rung der Ar — gestattet werden, daß die Azeit
der Arbeiterinnen oder jugendli-
chen Arbeiter in einer andern als der durch
# 136, 137 Abs 1, 3 vorgesehenen Weise geregelt
wird, sofern die Natur des Betriebs oder Rück-
sichten auf die Ar dies erwünscht erscheinen lassen.
e) Die Zulassung solcher Ausnahmen durch Afg
der Verw Beh ist in weiterem oder engerem Um-
fang auch durch die Verordnungen vor-
gesehen, welche nach § 154 Abs 3 und 4 die Gel-
tung der §# 135 ff. GewO auf Motorwerkstätten
oder andere GewBetriebe erstreckt haben.
2. Nach dem Kinderschutzgesetz kann
die untere VerwBeh nach Anhörung der Schul-
aufsichts Beh für solche theatralische Vorstel-
lungen und andere öffentliche Schaustellungen,
bei denen ein höheres Interesse der
Kunst und Wissenschaft obwaliet, und
zwar auch für Sonn= und Festtage, Ausnahmen
vom Verbote der Kinderbeschäftigung zulassen
(s 6 Abs 2, 9 Abs 2, 15 KSch G) und für Orte
unter 20 000 Einwohnern gestatten, daß in Gast-
und Schankwirtschaften, in denen in der Regel
ausschließlich zur Familie des Arbeitgebers gehö-
rige Personen beschäftigt werden, eigne Kin-
der unter 12 Jahren und bei der Bedienung der
Gäste auch Mädchen tätig sind (§ 16).
# 5. Kontrollmaßregeln und Bollzugsanwei-
sungen zur Turchführung der Arbeitsbeschrän-
kungen für jingendliche Arbeiter wArbeiter-
schutz 1 3 8 Ziff. V und VI (S 163, 164).
HI. Weibliche Arbeiter
#sa 1. Im allgemeinen. 1#2, 3. Beschränkungen der weib-
lichen Arbeiter unmittelbar kraft Gesetzes und durch Ver-
ordnungen. ## 4. Ausnahmen von den Beschränkungen.
5* 5. Kontrollmaßregeln und Vollzugsanweisungen.
5s 1. Im allgemeinen. Die Beschäftigung weib-
licher Personen, auch erwachsener, im Gew und
bei der Gewinnung von Bodenbestandteilen wird
kraft öffentlichen Rechts Beschränkungen unter-
worfen, teils aus Rücksichten der Gesundheit, die
im Hinblick auf den schwächeren Organismus der
Frau besondrer Natur sind, und der Sittlichkeit,
teils zum Schutze der der Frau, insbesondere der
verheirateten, eigenartigen Betätigung als Mut-
ter und im Hausstand. Ursprünglich kennt die
Gewd nur die Untersagung der Wöchnerinnen A
in Fabriken 3 Wochen nach der Niederkunft und
der unterirdischen weiblichen A in Bergwerken,
Gruben und Brüchen, sowie die Ermächtigung
des B zur Beschränkung der weiblichen A durch
Verordnung wegen besondrer Gefahren für Ge-
sundheit und Sittlichkeit. Erst durch die Novelle
v. 1. 6. 91 ist die weibliche A tiefer eingreifenden
Beschränkungen unterworfen und namentlich für
die in Fabriken und gleichgestellten Anlagen be-
schäftigten Frauen der Höchstarbeitstag von 11
#
Stunden und das Verbot der Nacht A einge führt
worden. Durch die Novelle v. 28. 12. 08 (RöBl
667), im allgemeinen in Kraft seit dem 1. 1. 10,
ist im Anschluß an das internationale Abkommen
v. 26. 9. 06 für die Arbeiterinnen die Agzeit auf
10 Stunden herabgesetzt und eine Ulstündige
ununterbrochene Ruhezeit eingeführt. Wie bei
den jugendlichen Ar gründen sich auch hinsichtlich
der weiblichen Ar die Beschränkungen teils un-
mittelbar aufs Gesetz, teils auf Verordnungen,
die von dem Boder der Landes Beh auf Grund
des Gesetzes erlassen sind; auch ist wie bei den
jugendlichen Arbeiterinnen die Zulassung gewisser
Ausnahmen von den gesetzlichen Beschränkungen
vorgesehen.
# 2. Beschränkungen der weiblichen Arbeit
ummittelbar kraft Gesetzes. Diese im §J137 GewDO
geregelten Beschränkungen finden nur Anwendung
auf die A weiblicher Personen in Betrieben, in
denen in der Regel mindestens 10 Ar beschäftigt
werden und gleichgestellten Anlagen (Abschnitt II
„Arbeiter, jugendliche“ § 2 Ziff. 4). Außerdem ist
speziell für Bergwerke, Salinen, Aufbereitungs-
anstalten sowie unterirdisch betriebene Brüche
und Gruben in 8 154 a die A weiblicher Personen
„unter Tage“ verboten. Vom I. 4. 12 ab ist auch
über Tage die Beschäftigung von Arbeiterinnen
bei der Förderung, mit Ausnahme der Aufberei-
tung (Separation, Wäsche), bei dem Transport
und der Verladung verboten; ferner die Verwen-
dung in Kellereien und zum Transport von Ma-
terialien aller Art bei Bauten (§ 137 Abs 7).
1. Höchstarbeitstag. Die Azgeit von
Arbeiterinnen über 16 Jahren darf die Dauer von
10 Stunden täglich und an Vorabenden von Sonn-
und Festtagen von 8 Stunden nicht überschreiten.
2. Die Nachtarbeit von Arbeiterinnen,
d. h. die A von 8 Uhr abends bis 6 Uhr früh, ist
untersagt.
3. An Vorabenden der Sonn= und
Festtage darf die Arbeiterin nicht nach 5 Uhr
nachmittags beschäftigt werden.
4. Pausen. Zwischen den Arbeitsstunden
ist der Arbeiterin eine mindestens einstündige
Mittagspause zu gewähren. Die Arbeiterin über
16 Jahre, die ein Hauswesen zu besorgen hat, ist,
wenn die Mittagspause nicht 1 ½ Stunde beträgt,
auf ihren Antrag eine halbe Stunden vor der
Mittagspause zu entlassen.
5. Wöchnerinnen dürfen vor und nach
ihrer Niederkunft im ganzen während 8 Wochen
nicht beschäftigt werden. Ihr Wiedereintritt ist
an den Ausweis geknüpft, daß seit ihrer Nieder-
kunft mindestens 6 Wochen verflossen sind.
z 3. Beschränkungen der weiblichen Arbeit
durch Berordnungen. Wie die A jugendlicher
Personen, so kann auch die der weiblichen wegen
der damit für die Gesundheit und Sittlichkeit ver-
bundenen Gefahren bei gewissen Betriebsarten
und verrichtungen ganz untersagt oder zeitlich
beschränkt werden, und zwar für sämtliche der
Gew' unterstehende Betriebsarten nach §§ 120 e,
120 d, 139 k durch Verordnung oder Verfügung
und speziell für einzelne zu den größeren Betrie-
ben und den gleichgestellten Anlagen gehörige
Betriebszweige nach § 139 a Abs 1 Ziff. 1 durch
zeitlich beschränkte Verordnung des BR, sdas
Nähere Abschnitt 11 „Arbeiter, jugendliche“,
§s 31. Im Nachstehenden werden die noch jetzt
gültigen vom B erlassenen Verordnungen auf-
geführt, in denen die Verwendung weiblicher
Arbeitskraft beschränkt worden ist.
1. Verordnungen des Bun des-
ratsauf Grund des &7120e Gewerbe-
ordnung. In dieser Hinsicht kommen zunächst
die gemeinsam für Arbeiterinnen und jugendliche