Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)

  
A. Arbeiterschutz (Weibliche Arbeiter) 
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für einzelne Betriebe — nach gutachtlicher Aeuße- 
rung der Ar — gestattet werden, daß die Azeit 
der Arbeiterinnen oder jugendli- 
chen Arbeiter in einer andern als der durch 
# 136, 137 Abs 1, 3 vorgesehenen Weise geregelt 
wird, sofern die Natur des Betriebs oder Rück- 
sichten auf die Ar dies erwünscht erscheinen lassen. 
e) Die Zulassung solcher Ausnahmen durch Afg 
der Verw Beh ist in weiterem oder engerem Um- 
fang auch durch die Verordnungen vor- 
gesehen, welche nach § 154 Abs 3 und 4 die Gel- 
tung der §# 135 ff. GewO auf Motorwerkstätten 
oder andere GewBetriebe erstreckt haben. 
2. Nach dem Kinderschutzgesetz kann 
die untere VerwBeh nach Anhörung der Schul- 
aufsichts Beh für solche theatralische Vorstel- 
lungen und andere öffentliche Schaustellungen, 
bei denen ein höheres Interesse der 
Kunst und Wissenschaft obwaliet, und 
zwar auch für Sonn= und Festtage, Ausnahmen 
vom Verbote der Kinderbeschäftigung zulassen 
(s 6 Abs 2, 9 Abs 2, 15 KSch G) und für Orte 
unter 20 000 Einwohnern gestatten, daß in Gast- 
und Schankwirtschaften, in denen in der Regel 
ausschließlich zur Familie des Arbeitgebers gehö- 
rige Personen beschäftigt werden, eigne Kin- 
der unter 12 Jahren und bei der Bedienung der 
Gäste auch Mädchen tätig sind (§ 16). 
# 5. Kontrollmaßregeln und Bollzugsanwei- 
sungen zur Turchführung der Arbeitsbeschrän- 
kungen für jingendliche Arbeiter wArbeiter- 
schutz 1 3 8 Ziff. V und VI (S 163, 164). 
  
  
HI. Weibliche Arbeiter 
#sa 1. Im allgemeinen. 1#2, 3. Beschränkungen der weib- 
lichen Arbeiter unmittelbar kraft Gesetzes und durch Ver- 
ordnungen. ## 4. Ausnahmen von den Beschränkungen. 
5* 5. Kontrollmaßregeln und Vollzugsanweisungen. 
5s 1. Im allgemeinen. Die Beschäftigung weib- 
licher Personen, auch erwachsener, im Gew und 
bei der Gewinnung von Bodenbestandteilen wird 
kraft öffentlichen Rechts Beschränkungen unter- 
worfen, teils aus Rücksichten der Gesundheit, die 
im Hinblick auf den schwächeren Organismus der 
Frau besondrer Natur sind, und der Sittlichkeit, 
teils zum Schutze der der Frau, insbesondere der 
verheirateten, eigenartigen Betätigung als Mut- 
ter und im Hausstand. Ursprünglich kennt die 
Gewd nur die Untersagung der Wöchnerinnen A 
in Fabriken 3 Wochen nach der Niederkunft und 
der unterirdischen weiblichen A in Bergwerken, 
Gruben und Brüchen, sowie die Ermächtigung 
des B zur Beschränkung der weiblichen A durch 
Verordnung wegen besondrer Gefahren für Ge- 
sundheit und Sittlichkeit. Erst durch die Novelle 
v. 1. 6. 91 ist die weibliche A tiefer eingreifenden 
Beschränkungen unterworfen und namentlich für 
die in Fabriken und gleichgestellten Anlagen be- 
schäftigten Frauen der Höchstarbeitstag von 11 
  
  
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Stunden und das Verbot der Nacht A einge führt 
worden. Durch die Novelle v. 28. 12. 08 (RöBl 
667), im allgemeinen in Kraft seit dem 1. 1. 10, 
ist im Anschluß an das internationale Abkommen 
v. 26. 9. 06 für die Arbeiterinnen die Agzeit auf 
10 Stunden herabgesetzt und eine Ulstündige 
ununterbrochene Ruhezeit eingeführt. Wie bei 
  
den jugendlichen Ar gründen sich auch hinsichtlich 
der weiblichen Ar die Beschränkungen teils un- 
mittelbar aufs Gesetz, teils auf Verordnungen, 
die von dem Boder der Landes Beh auf Grund 
des Gesetzes erlassen sind; auch ist wie bei den 
jugendlichen Arbeiterinnen die Zulassung gewisser 
Ausnahmen von den gesetzlichen Beschränkungen 
vorgesehen. 
# 2. Beschränkungen der weiblichen Arbeit 
ummittelbar kraft Gesetzes. Diese im §J137 GewDO 
geregelten Beschränkungen finden nur Anwendung 
auf die A weiblicher Personen in Betrieben, in 
denen in der Regel mindestens 10 Ar beschäftigt 
werden und gleichgestellten Anlagen (Abschnitt II 
„Arbeiter, jugendliche“ § 2 Ziff. 4). Außerdem ist 
speziell für Bergwerke, Salinen, Aufbereitungs- 
anstalten sowie unterirdisch betriebene Brüche 
und Gruben in 8 154 a die A weiblicher Personen 
„unter Tage“ verboten. Vom I. 4. 12 ab ist auch 
über Tage die Beschäftigung von Arbeiterinnen 
bei der Förderung, mit Ausnahme der Aufberei- 
tung (Separation, Wäsche), bei dem Transport 
und der Verladung verboten; ferner die Verwen- 
dung in Kellereien und zum Transport von Ma- 
terialien aller Art bei Bauten (§ 137 Abs 7). 
1. Höchstarbeitstag. Die Azgeit von 
Arbeiterinnen über 16 Jahren darf die Dauer von 
10 Stunden täglich und an Vorabenden von Sonn- 
und Festtagen von 8 Stunden nicht überschreiten. 
2. Die Nachtarbeit von Arbeiterinnen, 
d. h. die A von 8 Uhr abends bis 6 Uhr früh, ist 
untersagt. 
3. An Vorabenden der Sonn= und 
Festtage darf die Arbeiterin nicht nach 5 Uhr 
nachmittags beschäftigt werden. 
4. Pausen. Zwischen den Arbeitsstunden 
ist der Arbeiterin eine mindestens einstündige 
Mittagspause zu gewähren. Die Arbeiterin über 
16 Jahre, die ein Hauswesen zu besorgen hat, ist, 
wenn die Mittagspause nicht 1 ½ Stunde beträgt, 
auf ihren Antrag eine halbe Stunden vor der 
Mittagspause zu entlassen. 
5. Wöchnerinnen dürfen vor und nach 
ihrer Niederkunft im ganzen während 8 Wochen 
nicht beschäftigt werden. Ihr Wiedereintritt ist 
an den Ausweis geknüpft, daß seit ihrer Nieder- 
kunft mindestens 6 Wochen verflossen sind. 
z 3. Beschränkungen der weiblichen Arbeit 
durch Berordnungen. Wie die A jugendlicher 
Personen, so kann auch die der weiblichen wegen 
der damit für die Gesundheit und Sittlichkeit ver- 
bundenen Gefahren bei gewissen Betriebsarten 
und verrichtungen ganz untersagt oder zeitlich 
beschränkt werden, und zwar für sämtliche der 
Gew' unterstehende Betriebsarten nach §§ 120 e, 
120 d, 139 k durch Verordnung oder Verfügung 
und speziell für einzelne zu den größeren Betrie- 
ben und den gleichgestellten Anlagen gehörige 
Betriebszweige nach § 139 a Abs 1 Ziff. 1 durch 
zeitlich beschränkte Verordnung des BR, sdas 
Nähere Abschnitt 11 „Arbeiter, jugendliche“, 
§s 31. Im Nachstehenden werden die noch jetzt 
gültigen vom B erlassenen Verordnungen auf- 
geführt, in denen die Verwendung weiblicher 
Arbeitskraft beschränkt worden ist. 
1. Verordnungen des Bun des- 
ratsauf Grund des &7120e Gewerbe- 
ordnung. In dieser Hinsicht kommen zunächst 
die gemeinsam für Arbeiterinnen und jugendliche
	        
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