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Arbeiter, gewerbliche
dende Fachbildung oder die des der Hausgemein- derjährig ist, als nichtig und im übrigen nur inso-
schaft angehörigen Sohns durch Gewährung des
Unterhalts hinlänglich vergütet ist, § 612 Abs 1
BGB. Eine Handhabe, kraft öffentlichen Rechts
Mindestlöhne festzusetzen, ist nicht gegeben;
doch wirkt die Tätigkeit der im Staat und in den
Kommunalverbänden bestehenden Vertretungs-
organe vielfach dahin, daß die Ar, die von diesen
öffentlichen Gemeinschaften oder bei den von
ihnen in Werkverding gegebenen Unternehmungen
beschäftigt werden, Mindest= oder „angemessene“
Löhne erhalten; in gleicher Richtung wirken die
oben gedachten ATarifverträge. Mangels einer
Vereinbarung ist der „übliche“ Lohn zu ge-
währen (§ 612 Abs 2 BG), als welcher nament-
lich der für die betreffende Gruppe im „Tarif-
vertrag“ vorgesehene zu betrachten ist. Die Ver-
abredung von Hungerlöhnen, die mit dem Wert
der ALeistung und dem für die Lebenshaltung
nötigen Bedarf in auffälligem Mißverhältnis
stehen, ist nach § 138 B# als den guten Sitten
zuwiderlaufend unverbindlich. Mangels einer
andern Verabredung ist die nach Zeitab-
schnitten bemessene Lohnvergütung nach Ab-
lauf der Frist zu entrichten, § 614 BE; es
würde aber gegen die guten Sitten verstoßen,
wenn der AGeber seine wirtschaftliche Uebermacht
zur Festsetzung übermäßig langer Lohnfristen aus-
nützen würde. Für die Handlungsgehilfen ist in
8 64 HGB kraft zwingenden Rechts die Zahlung
am Monatsschlusse vorgeschrieben. Hinsichtlich
der Festsetzung von Lohnfristen kraft öffentlichen
Rechts 9 Arbeiterschutz § 6 II, 2b. Auch bei
vorübergehender unverschuldeter Verhinde-
rung an der Dienstleistung ist nach
den übrigens nicht zwingenden Vorschriften des
z 616 BGB und des §& 63 HGB der Lohn zu ent-
richten; und zwar nach dem BG# unter Anrech-
nung des für die betreffende Zeit gesetzlich von der
Kranken= oder Unfallversicherung zu Leistenden,
jedem Dienstverpflichteten, der für eine verhält-
nismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner
Person liegenden Grund ohne sein Verschulden
an der Dienstleistung verhindert war, nach dem
HG#B ohne solche Anrechnung den Handlungs-
gehilfen in Gestalt der Fortgewährung von Ge-
halt und Unterhalt für die nicht 6 Wochen über-
steigende Zeit einer durch unverschuldetes Unglück
bewirkten Dienstverhinderung. Ist der Dienst-
verpflichtete bei einem dauernden, seine Erwerbs-
tätigkeit vollständig oder hauptsächlich beanspru-
chenden AVerhältnis in die häusliche Gemein-
schaft des AGebers ausgenommen, so hat er nach
der zwingenden Vorschr. des § 617 BG bei einer
nicht von ihm vorsätzlich oder grobfahrlässig her-
beigeführten Erkrankung gegen den AGeber An-
spruch auf Verpflegung und ärztliche Behandlung,
sofern hierfür nicht durch eine Versicherung oder
eine Einrichtung der öffentlichen Krankenpflege
Vorsorge getroffen ist.
3. Konkurrenzklausel. Für bestimmte
Arten des gewerblichen Dienstverhältnisses, näm-
lich für die Handlungsgehilfen nach §74 HGB und
für die Betriebsbeamten, Techniker u. dgl. nach
5+133 fGewp, sind Vereinbarungen, durch die der
Dienstverpflichtete für die Zeit nach Been-
digung seines Dienstverhältnisses in seiner ge-
werblichen Tätigkeit beschränkt wird, für den Be-
treffenden, wenn er zur Zeit des Abschlusses min-
weit als verbindlich erklärt, als die Beschränkung
nach Zeit, Ort und Gegenstand nicht die Grenzen
überschreitet, durch die eine unbillige Erschwerung
des Fortkommens ausgeschlossen wird (Konkur-
renzklausel). Außerdem können auf Grund des
*#138 BGB auch solche Arbeiter, die nicht durch
diese Vorschriften über die Konkurrenzklausel
geschützt sind, je nach der Sachlage die Unverbind-
lichkeit einer Vereinbarung geltend machen, durch
die in einer den guten Sitten widersprechenden
Weise ihre AzTätigkeit nach Ablauf des AVertr
beschränkt wird. (Vgl. Staub, Kommentar zum
HGB „ 74). Bestrebungen auf Aenderung des
Gesetzes im Sinne einer Verschiebung der Ein-
schränkungen zu Gunsten der Angestellten sind
im Werke und sachlich nicht unberechtigt.
4. Verabredungen über das Ver-
halten außerhalb des Arbeitsver-
hältnisses. Unverbindlich ist es nach § 138
BGB, wenn der AGeber seine wirtschaftliche
Uebermacht dazu benutzt, um bei der Vereinba-
rung über den AVertr dem Ar bezüglich seines
Verhaltens außerhalb des Betrie-
bes Bedingungen aufzuerlegen, durch die seine
freie Selbstbestimmung und Selbstbetätigung in
unbilliger Weise eingeschränkt wird, z. B. hinsicht-
lich der Teilnahme am Vereinsleben, des Haltens
von Zeitungen. Nur hinsichtlich der minder-
jährigen Arbeiter können auch für das Ver-
halten außerhalb des Betriebs im Mertr Be-
dingungen vereinbart werden, die eine Gewähr
für Vermeidung von Unsittlichkeiten, für wirt-
schaftliche Lohnverwendung, für Betätigung des
nach dem Lebensalter angemessenen Gehorsams
gegen die Eltern u. s. f. geben, vgl. 5 134 b a. E.
Die Wirkung dieser Bestimmungen ist gering ge-
blieben. Nicht gegen die guten Sitten verstößt es
jedoch, wenn auch der erwachsene Ar durch die
Bedingungen des Aertr verpflichtet wird, einer
mit dem Betrieb verbundenen Wohlfahrtsein-
richtung anzugehören und die für ihre Benutzung
festgesetzten Vorschriften zu beachten, I§ 134b
Abs 3, 139 k Abs 2 GewO.
5. Lehrlingee. Durch das G selbst und durch
die von gewissen Berufskörperschaften auf Grund
des G erlassenen Normen sind die Bedingungen
des A#ertr für diejenigen Aerhältnisse näher
geregelt, welche die fachliche Bildung und die Er-
ziehung der jugendlichen Ar (Lehrlinge) zum
Zweck haben, §8 120, 139 i, 127, 127a Gewp,
* 76 HGBiz; den an sich privatrechtlichen Pflichten
des Lehrherrn zur Erziehung und Ausbildung des
Lehrlings ist eine öffentlich-rechtliche Bedeutung
dadurch gegeben, daß Pflichtverletzungen nach
148 Ziff. 9 Gew O und §& 82 HGCB mit Strafe be-
droht sind. Auch wird dem Halten und Anleiten
von Lehrlingen durch unzuverlässige Persönlich=
keiten, sowie der Lehrlingszüchterei mit Strafen
und mit polizeilichem Einschreiten entgegengetre-
ten, §5 126, 126 a, 128, 130 GewO, 5 81 HGB.
6. Verhalten im Interesse der Sicher-
heit und Ordnung des Betriebs.
Der Unternehmer eines größeren Betriebs kann
nicht bloß im Aertr, sondern auch durch ein-
seitige in den ARäumen bekannt gegebene
Festsetzung Vorichriften über das von dem
Ar zur Sicherheit und Ordnung des Betriebs
zu beobachtende Verhalten geben; unter Umstän-