Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)

  
174 
Arbeiter, gewerbliche 
  
dende Fachbildung oder die des der Hausgemein- derjährig ist, als nichtig und im übrigen nur inso- 
schaft angehörigen Sohns durch Gewährung des 
Unterhalts hinlänglich vergütet ist, § 612 Abs 1 
BGB. Eine Handhabe, kraft öffentlichen Rechts 
Mindestlöhne festzusetzen, ist nicht gegeben; 
doch wirkt die Tätigkeit der im Staat und in den 
Kommunalverbänden bestehenden Vertretungs- 
organe vielfach dahin, daß die Ar, die von diesen 
öffentlichen Gemeinschaften oder bei den von 
ihnen in Werkverding gegebenen Unternehmungen 
beschäftigt werden, Mindest= oder „angemessene“ 
Löhne erhalten; in gleicher Richtung wirken die 
oben gedachten ATarifverträge. Mangels einer 
Vereinbarung ist der „übliche“ Lohn zu ge- 
währen (§ 612 Abs 2 BG), als welcher nament- 
lich der für die betreffende Gruppe im „Tarif- 
vertrag“ vorgesehene zu betrachten ist. Die Ver- 
abredung von Hungerlöhnen, die mit dem Wert 
der ALeistung und dem für die Lebenshaltung 
nötigen Bedarf in auffälligem Mißverhältnis 
stehen, ist nach § 138 B# als den guten Sitten 
zuwiderlaufend unverbindlich. Mangels einer 
andern Verabredung ist die nach Zeitab- 
schnitten bemessene Lohnvergütung nach Ab- 
lauf der Frist zu entrichten, § 614 BE; es 
würde aber gegen die guten Sitten verstoßen, 
wenn der AGeber seine wirtschaftliche Uebermacht 
zur Festsetzung übermäßig langer Lohnfristen aus- 
nützen würde. Für die Handlungsgehilfen ist in 
8 64 HGB kraft zwingenden Rechts die Zahlung 
am Monatsschlusse vorgeschrieben. Hinsichtlich 
der Festsetzung von Lohnfristen kraft öffentlichen 
Rechts 9 Arbeiterschutz § 6 II, 2b. Auch bei 
vorübergehender unverschuldeter Verhinde- 
rung an der Dienstleistung ist nach 
den übrigens nicht zwingenden Vorschriften des 
z 616 BGB und des §& 63 HGB der Lohn zu ent- 
richten; und zwar nach dem BG# unter Anrech- 
nung des für die betreffende Zeit gesetzlich von der 
Kranken= oder Unfallversicherung zu Leistenden, 
jedem Dienstverpflichteten, der für eine verhält- 
nismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner 
Person liegenden Grund ohne sein Verschulden 
an der Dienstleistung verhindert war, nach dem 
HG#B ohne solche Anrechnung den Handlungs- 
gehilfen in Gestalt der Fortgewährung von Ge- 
halt und Unterhalt für die nicht 6 Wochen über- 
steigende Zeit einer durch unverschuldetes Unglück 
bewirkten Dienstverhinderung. Ist der Dienst- 
verpflichtete bei einem dauernden, seine Erwerbs- 
tätigkeit vollständig oder hauptsächlich beanspru- 
chenden AVerhältnis in die häusliche Gemein- 
schaft des AGebers ausgenommen, so hat er nach 
der zwingenden Vorschr. des § 617 BG bei einer 
nicht von ihm vorsätzlich oder grobfahrlässig her- 
beigeführten Erkrankung gegen den AGeber An- 
spruch auf Verpflegung und ärztliche Behandlung, 
sofern hierfür nicht durch eine Versicherung oder 
eine Einrichtung der öffentlichen Krankenpflege 
Vorsorge getroffen ist. 
3. Konkurrenzklausel. Für bestimmte 
Arten des gewerblichen Dienstverhältnisses, näm- 
lich für die Handlungsgehilfen nach §74 HGB und 
für die Betriebsbeamten, Techniker u. dgl. nach 
5+133 fGewp, sind Vereinbarungen, durch die der 
Dienstverpflichtete für die Zeit nach Been- 
digung seines Dienstverhältnisses in seiner ge- 
werblichen Tätigkeit beschränkt wird, für den Be- 
  
treffenden, wenn er zur Zeit des Abschlusses min- 
weit als verbindlich erklärt, als die Beschränkung 
nach Zeit, Ort und Gegenstand nicht die Grenzen 
überschreitet, durch die eine unbillige Erschwerung 
des Fortkommens ausgeschlossen wird (Konkur- 
renzklausel). Außerdem können auf Grund des 
*#138 BGB auch solche Arbeiter, die nicht durch 
diese Vorschriften über die Konkurrenzklausel 
geschützt sind, je nach der Sachlage die Unverbind- 
lichkeit einer Vereinbarung geltend machen, durch 
die in einer den guten Sitten widersprechenden 
Weise ihre AzTätigkeit nach Ablauf des AVertr 
beschränkt wird. (Vgl. Staub, Kommentar zum 
HGB „ 74). Bestrebungen auf Aenderung des 
Gesetzes im Sinne einer Verschiebung der Ein- 
schränkungen zu Gunsten der Angestellten sind 
im Werke und sachlich nicht unberechtigt. 
4. Verabredungen über das Ver- 
halten außerhalb des Arbeitsver- 
hältnisses. Unverbindlich ist es nach § 138 
BGB, wenn der AGeber seine wirtschaftliche 
Uebermacht dazu benutzt, um bei der Vereinba- 
rung über den AVertr dem Ar bezüglich seines 
Verhaltens außerhalb des Betrie- 
bes Bedingungen aufzuerlegen, durch die seine 
freie Selbstbestimmung und Selbstbetätigung in 
unbilliger Weise eingeschränkt wird, z. B. hinsicht- 
lich der Teilnahme am Vereinsleben, des Haltens 
von Zeitungen. Nur hinsichtlich der minder- 
jährigen Arbeiter können auch für das Ver- 
halten außerhalb des Betriebs im Mertr Be- 
dingungen vereinbart werden, die eine Gewähr 
für Vermeidung von Unsittlichkeiten, für wirt- 
schaftliche Lohnverwendung, für Betätigung des 
nach dem Lebensalter angemessenen Gehorsams 
gegen die Eltern u. s. f. geben, vgl. 5 134 b a. E. 
Die Wirkung dieser Bestimmungen ist gering ge- 
blieben. Nicht gegen die guten Sitten verstößt es 
jedoch, wenn auch der erwachsene Ar durch die 
Bedingungen des Aertr verpflichtet wird, einer 
mit dem Betrieb verbundenen Wohlfahrtsein- 
richtung anzugehören und die für ihre Benutzung 
festgesetzten Vorschriften zu beachten, I§ 134b 
Abs 3, 139 k Abs 2 GewO. 
5. Lehrlingee. Durch das G selbst und durch 
die von gewissen Berufskörperschaften auf Grund 
des G erlassenen Normen sind die Bedingungen 
des A#ertr für diejenigen Aerhältnisse näher 
geregelt, welche die fachliche Bildung und die Er- 
ziehung der jugendlichen Ar (Lehrlinge) zum 
Zweck haben, §8 120, 139 i, 127, 127a Gewp, 
* 76 HGBiz; den an sich privatrechtlichen Pflichten 
des Lehrherrn zur Erziehung und Ausbildung des 
Lehrlings ist eine öffentlich-rechtliche Bedeutung 
dadurch gegeben, daß Pflichtverletzungen nach 
&# 148 Ziff. 9 Gew O und §& 82 HGCB mit Strafe be- 
droht sind. Auch wird dem Halten und Anleiten 
von Lehrlingen durch unzuverlässige Persönlich= 
keiten, sowie der Lehrlingszüchterei mit Strafen 
und mit polizeilichem Einschreiten entgegengetre- 
ten, §5 126, 126 a, 128, 130 GewO, 5 81 HGB. 
6. Verhalten im Interesse der Sicher- 
heit und Ordnung des Betriebs. 
Der Unternehmer eines größeren Betriebs kann 
nicht bloß im Aertr, sondern auch durch ein- 
seitige in den ARäumen bekannt gegebene 
Festsetzung Vorichriften über das von dem 
Ar zur Sicherheit und Ordnung des Betriebs 
zu beobachtende Verhalten geben; unter Umstän-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.