Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)

  
B. Arbeitsvertrag 
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den ist der Unternehmer zur Erlassung solcher Vor- 
schriften verpflichtet, nämlich wenn es zur Verhü- 
tung von Lebens= und Gesundheitsgefahren ge- 
boten (5 120 a Abs 4) oder in den nach §## 120 d, 
120e Abs 1 u. 2 ergangenen Vsg oder V vorge- 
schrieben ist. Auch kann der Unternehmer durch 
solche Vorschr. der Betriebsleitung die Befugnis 
vorbehalten, einseitig Strafen bei Zuwider- 
handlung der Arbeiter gegen sie sowie überhaupt 
bei Verletzungen der Ordnung und Sicherheit 
auszusprechen. Eine Schranke gegenüber dieser 
Strafgewalt ist ganz allgemein durch §# 138 
B#B gegeben, wonach solche Disziplinarstrafen 
nach Art, Höhe und Vollzug nicht in einer den 
guten Sitten widersprechenden Weise erkannt 
werden dürfen, und außerdem noch besonders 
hinsichtlich der größern Betriebe und 
Verkaufsstellen (mindestens 20 Arb) durch 
55 133h, 134b, 134 Abs2u. 3, 139k Abs2 GewO, 
indem hiernach die Strafbestimmung nur in einer 
A-O erfolgen darf,. u. Strafen, die das Ehrgefühl oder 
die guten Sitten verletzen, unzulässig sind; Geld- 
strafen für eine Zuwiderhandlung in der Regel 
die Hälfte des vom Ar durchschnittlich für den 
Tag bezogenen Lohns nicht überschreiten und nur 
ausnahmsweise in schwereren Fällen den ganzen 
Tagelohn erreichen dürfen. Auch sind in solchen 
Unternehmungen die Strafgelder zum Besten 
der daselbst beschäftigten Ar zu verwenden und 
in ein der Aussichtsbehörde zur Einsicht offen- 
stehendes Verzeichnis einzutragen. 
7. Die Arbeitsordnung. Aber nicht 
bloß solche Strafbestimmungen, sondern über- 
haupt die Bedingungen des AVer- 
hältnisses können oder sollen unter gewissen 
Voraussetzungen vom Unternehmer einseitig 
festgesetzt werdeen mit der Wirkung, daß sie durch 
die in bestimmter Form stattfindende Bekanntgabe 
unmittelbar für die Ar verbindlich werden. In 
der GewO sind hierfür zwei Formen, die AO 
und das Lohnbuch (Agettel) vorgesehen. Die A0O 
kommt nur für die eine größere Zahl von Ar be- 
schäftigenden Betriebe in Betracht; hier ist es von 
Wert, daß die wichtigeren Bedingungen, unter 
denen die Ar und ihre verschiedenen Gruppen be- 
schäftigt werden, in einer Urkunde zusammenge- 
faßt und in den ARäumen bekannt gegeben wer- 
den. Durch die ordnungsgemäße Bekanntgabe 
wird von dem darin bezeichneten Zeitpunkte an 
diese einseitige Festsetzung für die Ar des Betriebs 
als Inhalt der ABedingungen maßgebend, so- 
weit nicht durch besonderen AVertr mit den Ein- 
zelnen anderes oder weiteres bestimmt wird; für 
Endigungsgründe und Strafen ist jedoch abwei- 
chende Bestimmung unzulässig. Für die beim 
Erlaß der AO unter andern Bedingungen 
bereits zur A Angenommenen wird die AO bei 
den die Ordnung und Sicherheit des Betriebs 
betreffenden Vorschriften sofort, hinsichtlich der 
sonstigen ABedingungen aber erst dadurch ver- 
bindlich, daß sich der Ar der AO ausdrücklich oder 
stillschweigend unterwirft, letzteres geschieht ins- 
besondere durch Ablaufenlassen der vertragsmäßi- 
gen Kündigungsfristen (sehr bestritten !1). Nach 
5 133 h, 134a, 139k besteht für die Unternehmer 
von solchen Betrieben und offenen Verkaufsstellen, 
in denen regelmäßig mindestens 20 Ar (darunter 
auch Lehrlinge, Gehilfen, nicht aber Betriebsbeamte 
u. dgl.) beschäftigt werden, kraft öffentlichen Rechts 
  
  
die Pflicht, eine die ABedingungen entweder all- 
gemein oder nach Betriebsabteilungen oder Arbeits- 
Gruppen festsetzende AO zu erlassen. In solchen 
Unternehmungen können bestimmte ABedingun- 
gen rechtswirksam nur durch die Ad festgesetzt 
werden, so die von der Gew O oder dem HGB ab- 
weichende Regelung der Kündigungsfristen sowie 
der Gründe für die ohne Kündigung zulässige vor- 
zeitige Lösung des AVerhältnisses, so über die Be- 
fugnis des Unternehmers, wegen Störung der 
Sicherheit und Ordnung des Betriebs gegen die 
Ar Strafen zu erkennen, endlich in größeren Fabri- 
ken über die Verwendung der nach §& 134 Abs 2 
wegen Vertragbruchs verwirkten Lohnbeträge. 
a) Notwendiger Inhalt der AdO sind Be- 
stimmungen über Anfang und Ende der regel- 
mäßigen täglichen Azeit, über die APPausen der 
erwachsenen Ar, über Zeit und Art der Abrech- 
nung und der regelmäßigen Lohnzahlung, die 
aber nicht Sonntags erfolgen darf. Um eine Ge- 
währ für Beachtung der Atnteressen und der 
zwingenden Bestimmungen zu geben, ist 
b) das Verfahren bei Erlassung und Abände- 
rung der AO kraft öffentlichen Rechts näher gere- 
gelt. Namentlich soll den beteiligten volljährigen 
Ar vorher Gelegenheit gegeben werden, sich 
über den Inhalt zuäußern, und zwar schriftlich, 
s 134 d, 134e Abs 1, 139 k Abs 2. Besteht für 
die Fabrik (nicht auch für die Verkaufsstellen) ein 
ständiger Arbeiterausschuß, so genügt dessen 
Anhörung; bestimmte Vorschriften, nämlich die 
über das Verhalten der Ar bei Benutzung von 
Wohlfahrtseinrichtungen und über das Verhalten 
der minderjährigen Ar außerhalb des Betriebs, 
können nur mit Zustimmung eines solchen 
Ausschusses in die AO ausgenommen werden, 
§s 134b a. E. Die Zusammensetzung dieses Ar- 
Ausschusses ist dem Fabrikanten im Einvernehmen 
mit den Ar anheimgegeben, wobei aber der Haupt- 
sache nach den in § 134 h Ziff. 4 bezeichneten An- 
forderungen (unmittelbare geheime Wahl der 
Mehrzahl der Mitglieder durch die volljährigen Ar 
des Betriebs oder der betreffenden Betriebsabtei- 
lung aus ihrer Mitte) zu entsprechen ist. Ein zwei- 
tes Erfordernis für die rechtsverbindliche Erlassung 
einer neuen, geänderten oder ergänzten AO ist 
der Aushang der vom Unternehmer unter- 
schriebenen, mit Datum versehenen Urkunde an 
geeigneten, den Ar zugänglichen Stellen des Be- 
triebs; außerdem soll die Kenntnis von der AO 
durch Behändigung eines Exemplars an 
die Ar gefördert werden, 5§ 134 a, 134e Abs 2, 
139 k Abs 2. Die AdO tritt mit dem darin ange- 
gebenen Zeitpunkte, der nicht früher als 2 Wochen 
seit dem Aushang festgesetzt werden darf, in Kraft, 
ss 134 a Abs 2—4, 1346 Abs 1, 139 k Abs 2. 
Zum dritten soll der unteren Verwe- 
hörde durch die binnen 3 Tagen nach dem 
Erlasse zu bewirkende Vorlage der AO und der 
dazu von den Ar geäußerten Bedenken Gelegen- 
heit gegeben werden, sie in Form und materieller 
Beziehung vom Gesichtspunkte der gesetzlichen 
Best. zu prüfen, §s#5 134e Abs 1, 139 k Abs 2. 
Bei Verstößen gegen das Gesetz kann diese Verw- 
Behörde eine entsprechende Aenderung oder Er- 
setzung der AO anordnen, vorbehaltlich der Be- 
schwerde an die höhere VerwBehörde. Wird dem 
G zuwider die Erlassung einer AO oder wird die 
dem G entsprechende Aenderung oder Ergänzung
	        
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