Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)

  
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Arbeiter, gewerbliche 
  
unterlassen, so kann die VerwBehörde nicht selbst 
im VerwWege die AO oder die Aenderungsbe- 
stimmungen festsetzen, sondern nur das straf- 
gerichtliche Verfahren nach §§ 147 Abs 1 
Ziff. 5 und 148 Abs 1 Ziff. 12 herbeiführen. 
8. Lohnbücher (AZettel). Endlich kön- 
nen nach der öffentlich-rechtlichen, (durch §§ 146 
Ziff. 3, 150 Ziff. 2 mit Straffolgen ausgestatteten) 
Best. des 5 114 a (Nov. v. 30. 6. 00) durch BRV 
die AGeber gewisser Gewerbe verpflichtet werden, 
die ABedingungen, damit sie für den in Beschäf- 
tigung Genommenen verbindlich sind, unter An- 
gabe von Art und Umfang der A (bei Akkord A 
auch der Stückzahl), der Lohnsätze, der Bedingun- 
gen für die Lieferung von Werkzeugen und Stoffen, 
sowie gegebenenfalls für Gewährung von Kost 
und Wohnung an Stelle des Lohns, schriftuch in 
Urkunden (Lohnbücher oder Azettel) 
einzutragen und diese Urkunden spätestens bei 
Uebergabe der A dem Beschäftigten auszuhändi- 
gen. Durch diese nicht bloß zum Schutze der Ar, 
sondern namentlich auch der von einem AGeber 
beschäftigten selbständigen Hausgewerbe- 
treibenden dienende Formvorschrift soll von 
vornherein für die Klarstellung der wesentlichen 
Asedingungen gesorgt werden, an die sich, wo 
sie nicht oder wo sie unklar geregelt sind, erfah- 
rungsgemäß namentlich in gewissen Zweigen der 
Hausindustrie eine Lohnverkümmerung anknüpft. 
Bis jetzt hat der BR solche Vorschr. durch Bek 
des RK v. 9. 12. 02 (RGl 295) für die Kleider- 
und Wäschekonfektion erlassen. 
# 3. Die Lösung des Arbeitsverhältnisses. 
1. Die Kündigung. Das Merhältnis 
kann mangels andrer Verabredung von beiden 
Teilen durch einseitige Aufkündigung gelöst wer- 
den; sie ist eine bestimmte Zeit vor dem für die 
Lösung in Aussicht genommenen Zeitpunkt dem 
andern Teile zu erklären, und zwar bei gewerb- 
lichen Ar und den Schiffsleuten nach § 122 GewO 
14 Tage vorher, bei Betriebsbeamten, Technikern 
u. dgl., bei Binnenschiffern sowie bei Handlungs- 
gehilfen 6 Wochen vor Ablauf des Kalenderviertel- 
jahrs (bei Schiffern und Floßführern des Kalender- 
monats). Durch Uebereinkunft können kürzere 
oder längere Kündigungsfristen bestimmt werden, 
für Ar und Gehilfen in größeren (mindestens 20 
Ar oder Gehilfen) Betrieben und Verkaufsstellen 
aber nur in der AO; bei anderweiter Verabredung 
muß die Kündigungsfrist für beide Teile gleich 
sein; bei Betriebsbeamten, Technikern und dgl. so- 
wie bei Handlungsgehilfen muß sie dann mindestens 
1 Monat betragen und darf nur der Monatsschluß 
als Zeitpunkt der Lösung bestimmt werden, §95 
133 a, 133 aa GewO, 5 66, 67 HGB. Doch sind 
bei Betriebsbeamten u. dgl., sowie Handlungs- 
  
gehilfen, welche mindestens 5000 M. jährlich be- 
Teils auffällig erleichtert und zu Gunsten des 
ziehen oder für eine außereuropäische Niederlas- 
sung unter Zusage der Rückreisekosten angenom- 
men sind, nach § 133ab GewO und §& 68 HGB 
auch hiervon abweichende Vereinbarungen über 
die Voraussetzungen der Kündigung zulässig. 
2. Entlassung und Austritt ohne 
Kündigung. Ohne Kündigung kann nach 
626 B, 5+ 133b GewO, & 70 HGB das 
Dienstverhältnis vor Ablauf der vertragsmäßigen 
Zeit durch den einen oder andern Teil gelöst wer- 
den, wenn ein wichtiger, diese Lösung nach 
vorliegt; doch gilt dies unbeschränkt nur für die 
Betriebsbeamten, Techniker u. dgl., für die Bin- 
  
nenschiffer und die Handlungsgehilfen; für die 
gewerblichen Ar und Gehilfen aber nach 5 124 a 
nur, wenn das Aerhältnis mindestens auf 4 
Wochen oder wenn eine längere als 14tägige Kün- 
digungsfrist vereinbart ist. — Im übrigen sind 
gesetzlich bestimmte Tatbestände be- 
zeichnet, bei deren Vorliegen der eine oder andere 
Teil einseitig ohne Kündigung das Aerhältnis 
sofort lösen kann. Hierzu berechtigen den Arbeit- 
Geber bei gewerbl Ar die in § 123 Gew, 
bei Betriebsbeamten, Technikern u. dgl. die in 
5* 133c GewO, (bei Schiffs= und Floßleuten außer- 
dem der die Reise hindernde Eintritt des Winters), 
bei Handlungsgehilfen die in § 72 HGB bezeich- 
neten Tatsachen. Die besonderen Gründe, die 
den Dienstverpflichteten zum sofortigen 
Austritt berechtigen, sind für die gewerblichen Ar 
sowie die Schiffs= und Floßleute in §5 124 Gew, 
für die Betriebsbeamten u. s. f., sowie die Schiffs- 
und Floßführer in § 1334 Gewp, für die Hand- 
lungsgehilfen in 9 71 HGB aufgeführt; zu einer 
solchen Lösung sind die Gesellen und Gehülfen 
nach & 124 GewO (für Betriebsbeamte u. f.w. 
5 133 ed) besugt: 
1. wenn sie zur Fortsetzung der A unfähig 
werden, 2. wenn der AGeber oder sein Vertreter 
sich Tätlichkeiten oder grobe Beleidigungen gegen 
die Ar oder ihre Familienangehörigen zu Schulden 
kommen lassen; 3. wenn der AGeber oder seine Ver- 
treter oder Familienangehörige derselben die Ar 
oder deren Familienangehörigen zu Handlungen 
verleiten oder zu verleiten versuchen oder mit den 
Familienangehörigen der Ar Handlungen begehen, 
die wider Gesetz oder gute Sitten laufen; 
4. wenn der AGeber dem Ar den schuldigen Lohn 
nicht in der bedungenen Weise auszahlt, bei Stück- 
lohn nicht für ihre ausreichende Beschäftigung sorgt 
oder wenn er sich widerrechtlich Uebervorteilungen 
gegen sie schuldig macht: 5. wenn bei Fortsetzung 
der A das Leben und die Gesundheit des Ar einer 
erweislichen Gefahr ausgesetzt wäre, die bei Ein- 
gehung des Aerhältnisses nicht zu erkennen war. 
Durch Uebereinkunft beider Teile können die 
Gründe für die sofortige Lösung des Aerhält- 
nisses auch abweichend von den gesetzlichen Best. 
festgesetzt werden, jedoch für die größeren Betriebe 
und Verkaufsstellen nur in der A0 (58 134b 
  
Abs 1 Ziff. 3, 139 k Abs 5) und unter Beachtung 
des Grundsatzes des 138 BGBez; insbesondere 
wäre es wegen Verstoßens gegen die guten Sitten 
unverbindlich, wenn für den einen oder andern 
Teil die Befugnis zur sofortigen Lösung bei einer 
Sachlagc, die eine Fortsetzung des AVerhältnisses 
als unbillige Zumutung erscheinen läßt, ausge- 
schlossen oder Lösungsgründe zu Gunsten des einen 
andern besonders erschwert würden. Wenn dem 
andern Teil der Lösungsgrund schon länger als 
eine Woche bekannt war, so kann später eine 
solche sofortige Lösung seitens des AGebers nicht 
mehr und seitens des Ar in den Fällen des & 124 
Ziff 2 nicht mehr erfolgen. 
. Folgen des Vertragsbruchs. 
Wenn ein gewerblicher Ar (Gehilfe oder Be- 
triebsbeamter u. dgl.) das AVerhältnis rechts- 
widrig gelöst hat (Vertragsbruch), so hat 
den Umständen des Falls rechtfertigender Grund der A#eber nach & 1245 GewO die Wahl,
	        
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