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Arbeiter, gewerbliche
unterlassen, so kann die VerwBehörde nicht selbst
im VerwWege die AO oder die Aenderungsbe-
stimmungen festsetzen, sondern nur das straf-
gerichtliche Verfahren nach §§ 147 Abs 1
Ziff. 5 und 148 Abs 1 Ziff. 12 herbeiführen.
8. Lohnbücher (AZettel). Endlich kön-
nen nach der öffentlich-rechtlichen, (durch §§ 146
Ziff. 3, 150 Ziff. 2 mit Straffolgen ausgestatteten)
Best. des 5 114 a (Nov. v. 30. 6. 00) durch BRV
die AGeber gewisser Gewerbe verpflichtet werden,
die ABedingungen, damit sie für den in Beschäf-
tigung Genommenen verbindlich sind, unter An-
gabe von Art und Umfang der A (bei Akkord A
auch der Stückzahl), der Lohnsätze, der Bedingun-
gen für die Lieferung von Werkzeugen und Stoffen,
sowie gegebenenfalls für Gewährung von Kost
und Wohnung an Stelle des Lohns, schriftuch in
Urkunden (Lohnbücher oder Azettel)
einzutragen und diese Urkunden spätestens bei
Uebergabe der A dem Beschäftigten auszuhändi-
gen. Durch diese nicht bloß zum Schutze der Ar,
sondern namentlich auch der von einem AGeber
beschäftigten selbständigen Hausgewerbe-
treibenden dienende Formvorschrift soll von
vornherein für die Klarstellung der wesentlichen
Asedingungen gesorgt werden, an die sich, wo
sie nicht oder wo sie unklar geregelt sind, erfah-
rungsgemäß namentlich in gewissen Zweigen der
Hausindustrie eine Lohnverkümmerung anknüpft.
Bis jetzt hat der BR solche Vorschr. durch Bek
des RK v. 9. 12. 02 (RGl 295) für die Kleider-
und Wäschekonfektion erlassen.
# 3. Die Lösung des Arbeitsverhältnisses.
1. Die Kündigung. Das Merhältnis
kann mangels andrer Verabredung von beiden
Teilen durch einseitige Aufkündigung gelöst wer-
den; sie ist eine bestimmte Zeit vor dem für die
Lösung in Aussicht genommenen Zeitpunkt dem
andern Teile zu erklären, und zwar bei gewerb-
lichen Ar und den Schiffsleuten nach § 122 GewO
14 Tage vorher, bei Betriebsbeamten, Technikern
u. dgl., bei Binnenschiffern sowie bei Handlungs-
gehilfen 6 Wochen vor Ablauf des Kalenderviertel-
jahrs (bei Schiffern und Floßführern des Kalender-
monats). Durch Uebereinkunft können kürzere
oder längere Kündigungsfristen bestimmt werden,
für Ar und Gehilfen in größeren (mindestens 20
Ar oder Gehilfen) Betrieben und Verkaufsstellen
aber nur in der AO; bei anderweiter Verabredung
muß die Kündigungsfrist für beide Teile gleich
sein; bei Betriebsbeamten, Technikern und dgl. so-
wie bei Handlungsgehilfen muß sie dann mindestens
1 Monat betragen und darf nur der Monatsschluß
als Zeitpunkt der Lösung bestimmt werden, §95
133 a, 133 aa GewO, 5 66, 67 HGB. Doch sind
bei Betriebsbeamten u. dgl., sowie Handlungs-
gehilfen, welche mindestens 5000 M. jährlich be-
Teils auffällig erleichtert und zu Gunsten des
ziehen oder für eine außereuropäische Niederlas-
sung unter Zusage der Rückreisekosten angenom-
men sind, nach § 133ab GewO und §& 68 HGB
auch hiervon abweichende Vereinbarungen über
die Voraussetzungen der Kündigung zulässig.
2. Entlassung und Austritt ohne
Kündigung. Ohne Kündigung kann nach
626 B, 5+ 133b GewO, & 70 HGB das
Dienstverhältnis vor Ablauf der vertragsmäßigen
Zeit durch den einen oder andern Teil gelöst wer-
den, wenn ein wichtiger, diese Lösung nach
vorliegt; doch gilt dies unbeschränkt nur für die
Betriebsbeamten, Techniker u. dgl., für die Bin-
nenschiffer und die Handlungsgehilfen; für die
gewerblichen Ar und Gehilfen aber nach 5 124 a
nur, wenn das Aerhältnis mindestens auf 4
Wochen oder wenn eine längere als 14tägige Kün-
digungsfrist vereinbart ist. — Im übrigen sind
gesetzlich bestimmte Tatbestände be-
zeichnet, bei deren Vorliegen der eine oder andere
Teil einseitig ohne Kündigung das Aerhältnis
sofort lösen kann. Hierzu berechtigen den Arbeit-
Geber bei gewerbl Ar die in § 123 Gew,
bei Betriebsbeamten, Technikern u. dgl. die in
5* 133c GewO, (bei Schiffs= und Floßleuten außer-
dem der die Reise hindernde Eintritt des Winters),
bei Handlungsgehilfen die in § 72 HGB bezeich-
neten Tatsachen. Die besonderen Gründe, die
den Dienstverpflichteten zum sofortigen
Austritt berechtigen, sind für die gewerblichen Ar
sowie die Schiffs= und Floßleute in §5 124 Gew,
für die Betriebsbeamten u. s. f., sowie die Schiffs-
und Floßführer in § 1334 Gewp, für die Hand-
lungsgehilfen in 9 71 HGB aufgeführt; zu einer
solchen Lösung sind die Gesellen und Gehülfen
nach & 124 GewO (für Betriebsbeamte u. f.w.
5 133 ed) besugt:
1. wenn sie zur Fortsetzung der A unfähig
werden, 2. wenn der AGeber oder sein Vertreter
sich Tätlichkeiten oder grobe Beleidigungen gegen
die Ar oder ihre Familienangehörigen zu Schulden
kommen lassen; 3. wenn der AGeber oder seine Ver-
treter oder Familienangehörige derselben die Ar
oder deren Familienangehörigen zu Handlungen
verleiten oder zu verleiten versuchen oder mit den
Familienangehörigen der Ar Handlungen begehen,
die wider Gesetz oder gute Sitten laufen;
4. wenn der AGeber dem Ar den schuldigen Lohn
nicht in der bedungenen Weise auszahlt, bei Stück-
lohn nicht für ihre ausreichende Beschäftigung sorgt
oder wenn er sich widerrechtlich Uebervorteilungen
gegen sie schuldig macht: 5. wenn bei Fortsetzung
der A das Leben und die Gesundheit des Ar einer
erweislichen Gefahr ausgesetzt wäre, die bei Ein-
gehung des Aerhältnisses nicht zu erkennen war.
Durch Uebereinkunft beider Teile können die
Gründe für die sofortige Lösung des Aerhält-
nisses auch abweichend von den gesetzlichen Best.
festgesetzt werden, jedoch für die größeren Betriebe
und Verkaufsstellen nur in der A0 (58 134b
Abs 1 Ziff. 3, 139 k Abs 5) und unter Beachtung
des Grundsatzes des 138 BGBez; insbesondere
wäre es wegen Verstoßens gegen die guten Sitten
unverbindlich, wenn für den einen oder andern
Teil die Befugnis zur sofortigen Lösung bei einer
Sachlagc, die eine Fortsetzung des AVerhältnisses
als unbillige Zumutung erscheinen läßt, ausge-
schlossen oder Lösungsgründe zu Gunsten des einen
andern besonders erschwert würden. Wenn dem
andern Teil der Lösungsgrund schon länger als
eine Woche bekannt war, so kann später eine
solche sofortige Lösung seitens des AGebers nicht
mehr und seitens des Ar in den Fällen des & 124
Ziff 2 nicht mehr erfolgen.
. Folgen des Vertragsbruchs.
Wenn ein gewerblicher Ar (Gehilfe oder Be-
triebsbeamter u. dgl.) das AVerhältnis rechts-
widrig gelöst hat (Vertragsbruch), so hat
den Umständen des Falls rechtfertigender Grund der A#eber nach & 1245 GewO die Wahl,