Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)

  
Arbeiter, gewerbliche — Arbeiterversicherung (Allgemeines) 
177 
  
entweder die Vertragserfüllung und den Ersatz 
des nachgewiesenen Schadens oder an deren 
Stelle ohne Schadensnachweis eine feste Ent- 
schädigung zu verlangen, die auf den Betrag des 
ortsüblichen Tagelohns für den Tag des Kontrakt- 
bruchs und jeden folgenden Tag der ausbedunge- 
nen oder gesetzlichen Azeit, höchstens aber für eine 
Woche, festgesetzt ist. Den gleichen Anspruch kann 
der Arb geltend machen, wenn ihm gegenüber 
Vertragsbruch des A-ebers vorliegt. Jedoch ist 
der Anspruch auf diese feste Entschädigung nach 
134 Abs 2 für die AVerhältnisse in den größe- 
rten Betrieben ausgeschlossen; hier kann im 
Falle des Vertragsbruchs nur entweder der nach- 
gewiesene Schaden oder durch Vereinbarung einer 
Vertragsstrafe die Verwirkung des rückständigen 
Lohns, aber nicht über den Betrag des vom Ar 
bezogenen durchschnittlichen Wochenlohnes hinaus, 
beansprucht werden. 
s 4. Arbeitszengnisse und Arbeitsbücher. 
Nach zwingendem Recht ist der AGeber verpflich- 
tet, bei Beendigung eines dauernden Dienstver- 
hältnisses dem Ar auf seinen Antrag ein schriftliches 
Zeugnis über das Dienstverhältnis und dessen 
Dauer auszustellen, das auf Verlangen auf die 
Leistungen und die Führung im Dienst zu erstrecken 
ist, 9630 Bo#B und für die besonderen AVerhält- 
nisse der gewerblichen Ar § 113, der Lehrlinge 
85 127 c, 129 a Abs 4, 131Se Gew, der Hand- 
lungsgehilfen und Lehrlinge ## 73, 80 HGB. 
Dem Abeber ist es untersagt, das Zeugnis mit 
Merkmalen zu versehen, die den Zweck haben, den 
gewerblichen Ar in einer aus dem Wortlaut des 
Zeugnisses nicht ersichtlichen Weise zu kennzeich- 
nen, § 113 Abs 3, 146 Abs 1 Ziff. 3 GewO. 
Ist der Ar minderjährig, so kann sein gesetzlicher 
Vertreter das Ageugnis fordern und verlangen, 
daß das Zeugnis an ihn, nicht an den Minderjähri- 
gen ausgehändigt werde, vorbehaltlich der aus- 
nahmsweisen Aushändigung an den Ar mit Ge- 
nehmigung der Orts Pol Behörde, §+ 113 Abf 4. 
Ueber Arbeitsbücher J Arbeiter, 
jugendliche, 52 Ziff. 2 a (oben S 165). 
Lüteratur. Koehne, Die A im deutschen 
Gewerberecht, 1901; Lotmar, Der Auertr nach dem 
Privatrecht des D. R. I, 1902, II 1908; J. B. Pren- 
ner, Der gewerbliche ABertr nach deutschem Recht, 1902; 
W. Sigel, Der gewerbliche AVertr nach dem BGB, 
1903 ( auch unter „Tarifvertragy'!]. 
Schenkel. (Sleischmann.) 
Krbeiter, landwirtschaftliche 
landwirtschaftliche Arbeiter 
Arbeiterversicherung 
Allgemeines)) 1) 
  
  
# 1. Begriff. 1 2. Vorstufen der Gesetzggebung. # 3. Gang 
der Gesetzge bung (Geltungsgebiet). 1 4. Rechtsnatur der Ar- 
beiterversicherung. # 5. Allgemeine Grundlagen des Arbeiter- 
1) Sollte die Gesetzgebung vor Vollendung des Wörter- 
buches eine Aenderung erfahren, so wird der neueste Stand 
am Schlusse des Bandes oder des ganzen Werkes in 
einem besonderen Artikel behandelt werden. 
v. Stengel-Fleischmann, Wörterbuch 2. Aufl. 
  
I. 
versicherungsrechts: 1) Formen der Versicherung. 2) Ver- 
sicherungsbegründende Tatbestände. 3) Versicherungsver- 
bände. 4) Versicherungsbehörden. 5) Fürsorgegründe. 6) 
Fürsorgemittel. 7) Fürsorgeanspruch. 8) Beitragssysteme. 
9) Lastenträger. 1 6. Resorm und Erweiterung. 7. 
Ausländisches und internationales Arbeiterversicherungsrecht. 
4 8. Nachtrag: Entwurf einer Reichsversicherungsordnung. 
[Arb S — Arbeiterversicherung; JI# — Invalidenversiche- 
rung; K B= Krankenversicherung; UV. — Unfallversicherung! 
# 1. Begriff. Arb V in ihrem heutigen Be- 
stande ist der Inbegriff der Einrichtungen, durch 
welche die deutsche Reichsgesetzgebung den Arbei- 
tern und anderen, ihnen wirtschaftlich nahestehen- 
den Bevölkerungsklassen für den Fall der Krank- 
heit, des Betriebsunfalls, der Invalidität und des 
Alters gewisse fürsorgliche Leistungen sichert. 
Arb V und Arbeiterschutz bilden die beiden Zweige 
der sozialpolitischen Gesetzgebung, so genannt, 
weil sie den gesetzgeberischen Ausdruck einer Po- 
litik darstellt, durch Beseitigung gewisser Miß- 
stände in dem gesellschaftlichen (sozialen) Verhält- 
nis von Unternehmern und Arbeitern und durch 
Befriedigung der berechtigten Bedürfnisse der 
arbeitenden Klassen den Staat selbst zu erhalten 
und den Zusammenhalt seiner Teile zu festigen. 
Während aber der Arbeiterschutz (vgl. namentlich 
Titel 7 Gew0O) bezweckt, den Arbeiter in seinen 
tatsächlichen und rechtlichen Beziehungen zum 
Arbeitgeber (Unternehmer) vor Ausbeutung zu 
schützen und ihm ganz besonders seine Arbeitskraft 
unversehrt zu erhalten, hat die Arb V die Auf- 
gabe, für den Fall des gänzlichen oder auch teil- 
weisen Versagens der Arbeitskraft dem Arbeiter 
und seinen Angehörigen fürsorglich ein gewisses 
Einkommen zu sichern. Beide, Arbeiterschutz und 
Arb VB, beruhen auf der Erfahrung, daß der Ar- 
beiter im Wege des staatlich unbeeinflußten Ar- 
beitsvertrages weder nach der einen, noch der 
anderen Richtung hin genügend für sich selbst zu 
sorgen im Stande ist, da die privatrechtliche Ver- 
tragsfreiheit infolge der zwischen Unternehmer 
und Arbeiter bestehenden wirtschaftlichen Ungleich- 
heit zu Ungunsten des wirtschaftlich schwächeren 
Arbeiters wirksam wird. Uebrigens ist die Schei- 
dung zwischen Arbeiterschutz und Arb V insofern 
keine ganz durchgreifende, als auch auf dem Boden 
der Arb V in Gestalt der Unfallverhütungsvor- 
schriften Maßnahmen erwachsen, welche mit dem 
Zweck einer Verminderung der Fürsorgelasten 
mittelbar zugleich das Ziel verfolgen, den Unter- 
nehmer zu Einrichtungen in seinem Betriebe im 
Interesse des Schutzes von Leben und Gesund- 
heit seiner Arbeiter anzuhalten (z. B. 112 
GUV). 
[JArbeiterschutz, Arbeitsvertrag j. 
§J# 2. Borstufen der Gesetzgebung. Die mit dem 
Jahre 1883 einsetzende Reichsgesetzgebung über 
die Arb B fand in dem früheren Rechte gewisse 
Einrichtungen und Gedankenelemente vor, an die 
sie anknüpfen konnte. Dabei ließen sich bereits 
drei Formen der Arbeiterfürsorge deutlich unter- 
scheiden, die Fürsorge durch den Arbeitgeber bezw. 
Unternehmer, die genossenschaftliche Selbsthilfe 
durch die Arbeiter und die Fürsorge durch poli- 
tische Verbände, insbesondere die Gemeinden. 
Auch Kombinationen dieser Fürsorgeformen fan- 
den sich, namentlich in der Art, daß die genossen- 
12
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.