Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)

  
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z. B. Körperverletzung durch Betriebsunfall zu- 
nächst auf dem Gebiete der UV, sodann als Krank- 
heit auf dem der KV, als Invalidität auf dem der 
IV. Es führt dies zum Teil zu besonderen Rechts- 
sätzen, welche eine mehrfache Fürsorge hintanhal- 
ten oder unter den verschiedenen Verpflichteten 
eine Ausgleichung herbeiführen sollen. 
6. Fürsorgemittel. Die Miittel, durch 
welche die Fürsorge geleistet, insbesondere für das 
eingetretene Ausgabebedürfnis oder den Ein- 
nahmeausfall Ausgleich geschaffen werden soll, 
sind entweder Naturalleistungen oder Geldleistun- 
gen. Die Geld leistungen wiederum sind entweder 
ursprüngliche oder Kostenersatzleistungen; in Bezug 
auf letztere kann man weiter echten und unechten 
Kostenersatz unterscheiden, je nachdem der Ersatz 
nach der Höhe der tatsächlich notwendigen Aus- 
gaben bemessen oder in einem Pauschquantum ge- 
währt wird. Andererseits sind die Geldleistungen 
entweder einmalige oder periodische d. h. Renten. 
Renten sind vor allem das Krankengeld, die Un- 
fallrente, die Invaliden- und die Altersrente. Die 
Höhe der Renten bestimmt das Gesetz weitgehend 
in wesentlichem Anschluß an maßgebende Arbeits- 
verdienste. Berechnung und Zahlung der Renten 
erfolgt nach bestimmten, im Gesetz festgestellten 
Zeiträumen. Eine Abfindung des Rentenberech- 
tigten durch eine einmalige Kapitalzahlung findet 
nur ausnahmsweise statt. 
Als Naturalleistung oder echte Kostenersatzlei- 
stung können z. B. „freie ärztliche Behandlung, Arz- 
nei und Heilmittel“ gewährt werden; der Gedanke 
eines unechten Kostenersatzes liegt dem pauscha- 
lierten „Sterbegeld“, insoweit es zur Deckung der 
Beerdigungskosten bestimmt ist, zu Grunde. Als 
Naturalleistung erscheint in weitem Umfange na- 
mentlich auch die „freie Kur und Verpflegung in 
einem Krankenhause“ oder einer „Heilanstalt". 
7. Fürsorgeanspruch. Aus dem Für- 
sorgerecht (Ziff. 1) entsteht durch die Einwirkung 
des Fürsorgegrundes (Ziff. 5) der Fürsorgean- 
spruch, d. h. das auf unmittelbare Befriedigung 
gerichtete Leistungsbegehren. Nach den 3 Gebie- 
ten der Arb V und den ihnen entsprechenden 3 
Arten der Fürsorgerechte gibt es auch 3 Fürsorge- 
ansprüche: den „Unterstützungsanspruch“ auf die 
Leistungen der K, den „Entschädigungsanspruch“ 
auf die der U, und den JIVAnspruch, namentlich 
den Anspruch auf Invaliden= oder Altersrente. 
Zum Teil aber vollzieht sich die Entstehung des 
Fürsorgeanspruchs bei Eintritt des maßgebenden 
Fürsorgegrundes nur unter gewissen positiven 
oder negativen Bedingungen. Unter diesen ist 
von allgemeinerer Bedeutung namentlich der Ab- 
lauf einer sog. Karenz= oder Wartezeit, z. B. der 
fünfjährigen Wartezeit für die Invalidenrente, 
der dreißigjährigen für die Altersrente. Ansprecher 
oder Anspruchsberechtigter, in den UVG „Entschä- 
digungsberechtigter“ genannt, ist teils der Für- 
sorgeberechtigte (Versicherte) selbst, teils aber sind 
es andere, ihm angehörige Personen, z. B. dessen 
Hinterbliebene. Auf den Gebieten der Unfall- 
und der J# muß der Anspruch vor seiner Verwirk- 
lichung einer formellen Feststellung unterzogen 
werden, welche regelmäßig in die Hand eines Or- 
gans des beteiligten Versicherungsverbandes ge- 
legt ist, gegen dessen Entscheidung dann eventuell 
ein Rechtsmittel an ein Schiedsgericht und weiter 
an das Versicherungsamt (Ziff. 4) zulässig ist. Der 
  
Arbeiterversicherung (Allgemeines) 
— — 
Ansprecher, dessen Anspruch formell anerkannt ist, 
wird dann „Bezugs= oder Empfangsberechtigter“ 
genannt; seine Befriedigung erfolgt weitreichend 
durch Vermittlung der Postanstalten. Mit Rück- 
sicht auf ihren sozialpolitischen Zweck ist die Ueber- 
tragbarkeit, Verpfändbarkeit und Pfändbarkeit der 
Arb VBAnsprüche regelmäßig ausgeschlossen oder 
doch in enge Grenzen gebannt. 
8. Beitragssysteme. Die Versiche- 
rungsverbände (Ziff. 3) decken ihren Bedarf in 
weitestem Umfange durch Beiträge, welche auf die 
ihnen angehörigen Beitragsfaktoren (Versicherte, 
Betriebe) nach bestimmten Verteilungsmaßstäben 
umgelegt werden. Dabei wird entweder nach 
Ablauf einer Wirtschaftsperiodc der tatsächlich fest- 
stehende Bedarf derselben verteilt (Repartitions- 
system) oder es werden nach einer im voraus er- 
folgenden Schätzung „feste Prämien" erhoben und 
ein etwaiger Ausfall oder Ueberschuß in der folgen- 
den Periode zum Ausgleich gebracht (Prämien= 
system). Das erstere System findet namentlich bei 
den Berufsgenossenschaften, das letztere bei den 
Krankenkassen und JVüAnstalten Anwendung. 
Ein weiterer Unterschied ergibt sich nach den 
verschiedenen Prinzipien der Bedarfsfeststellung, 
den sog. Deckungssystemen. Danach ist zu 
unterscheiden: 
a) Das System der Ausgabendeckung, bei 
welchem in jeder Periode die Summe der in ihr 
tatsächlich geleisteten oder zu leistenden Zahlungen 
aufgebracht wird. Es ist versicherungstechnisch 
brauchbar, soweit die Leistungen der Versicherungs- 
institute sich in einmaligen Zahlungen oder kurz- 
fristigen Renten erschöpfen und bildet daher die 
naturgemäße Grundlage der KV. Die Gesetz- 
gebung hat es aber, um durch das allmähliche An- 
steigen der Lasten die Einführung der U#V zu er- 
leichtern, in weitestem Umfange auch bei den Be- 
rufsgenossenschaften mit ihren langfristigen Un- 
fallrenten zur Anwendung gebracht („Umlage- 
verfahren“) und über die versicherungstechnisch 
geringere Solidität, kraft deren stets nur die ein- 
zelne Jahreszahlung, nicht aber der ganze Renten- 
anspruch gedeckt wird, im Hinblick auf den durch 
die Zwangsorganisation gesicherten Bestand der 
Genossenschaften und die Vorschriften über die 
obligatorische Ansammlung eines Reservefonds 
hinweggesehen. 
b) Das System der Anspruchsdeckung, bei 
welchem als Bedarf jeder Periode der Kapitalwert 
der gesamten Rentenforderungen, welche in ihr 
zur Entstehung gelangen, aufgebracht wird (Ka- 
pitaldeckungsverfahren). Es gelangt namentlich 
bei der Tiefbau-Berufsgenossenschaft mit Rück- 
sicht auf die geringere Ständigkeit ihrer Mitglic- 
der zur Geltung. 
c) Das System der Anwartschaftsdek- 
kung, welches bei den JV nstalten angewendet 
wird. Es ist das solideste, indem hier durch die 
aufgesammelten Beiträge zu jeder Zeit nicht 
bloß die schon entstandenen Rentenansprüche, 
sondern auch die Summe der gegenwärtigen 
Wahrscheinlichkeitswerte der Ansprüche der noch 
Aktiven gedeckt sind. 
9. Lastenträger. Die formelle Einzah- 
lungspflicht bezüglich der Beiträge, welche sich 
bei der JV in eigentümlicher Weise durch die Ein- 
klebung von Versicherungsmarken in eine Quit- 
tungskarte des Versicherten betätigt, ist auf dem 
 
	        
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