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z. B. Körperverletzung durch Betriebsunfall zu-
nächst auf dem Gebiete der UV, sodann als Krank-
heit auf dem der KV, als Invalidität auf dem der
IV. Es führt dies zum Teil zu besonderen Rechts-
sätzen, welche eine mehrfache Fürsorge hintanhal-
ten oder unter den verschiedenen Verpflichteten
eine Ausgleichung herbeiführen sollen.
6. Fürsorgemittel. Die Miittel, durch
welche die Fürsorge geleistet, insbesondere für das
eingetretene Ausgabebedürfnis oder den Ein-
nahmeausfall Ausgleich geschaffen werden soll,
sind entweder Naturalleistungen oder Geldleistun-
gen. Die Geld leistungen wiederum sind entweder
ursprüngliche oder Kostenersatzleistungen; in Bezug
auf letztere kann man weiter echten und unechten
Kostenersatz unterscheiden, je nachdem der Ersatz
nach der Höhe der tatsächlich notwendigen Aus-
gaben bemessen oder in einem Pauschquantum ge-
währt wird. Andererseits sind die Geldleistungen
entweder einmalige oder periodische d. h. Renten.
Renten sind vor allem das Krankengeld, die Un-
fallrente, die Invaliden- und die Altersrente. Die
Höhe der Renten bestimmt das Gesetz weitgehend
in wesentlichem Anschluß an maßgebende Arbeits-
verdienste. Berechnung und Zahlung der Renten
erfolgt nach bestimmten, im Gesetz festgestellten
Zeiträumen. Eine Abfindung des Rentenberech-
tigten durch eine einmalige Kapitalzahlung findet
nur ausnahmsweise statt.
Als Naturalleistung oder echte Kostenersatzlei-
stung können z. B. „freie ärztliche Behandlung, Arz-
nei und Heilmittel“ gewährt werden; der Gedanke
eines unechten Kostenersatzes liegt dem pauscha-
lierten „Sterbegeld“, insoweit es zur Deckung der
Beerdigungskosten bestimmt ist, zu Grunde. Als
Naturalleistung erscheint in weitem Umfange na-
mentlich auch die „freie Kur und Verpflegung in
einem Krankenhause“ oder einer „Heilanstalt".
7. Fürsorgeanspruch. Aus dem Für-
sorgerecht (Ziff. 1) entsteht durch die Einwirkung
des Fürsorgegrundes (Ziff. 5) der Fürsorgean-
spruch, d. h. das auf unmittelbare Befriedigung
gerichtete Leistungsbegehren. Nach den 3 Gebie-
ten der Arb V und den ihnen entsprechenden 3
Arten der Fürsorgerechte gibt es auch 3 Fürsorge-
ansprüche: den „Unterstützungsanspruch“ auf die
Leistungen der K, den „Entschädigungsanspruch“
auf die der U, und den JIVAnspruch, namentlich
den Anspruch auf Invaliden= oder Altersrente.
Zum Teil aber vollzieht sich die Entstehung des
Fürsorgeanspruchs bei Eintritt des maßgebenden
Fürsorgegrundes nur unter gewissen positiven
oder negativen Bedingungen. Unter diesen ist
von allgemeinerer Bedeutung namentlich der Ab-
lauf einer sog. Karenz= oder Wartezeit, z. B. der
fünfjährigen Wartezeit für die Invalidenrente,
der dreißigjährigen für die Altersrente. Ansprecher
oder Anspruchsberechtigter, in den UVG „Entschä-
digungsberechtigter“ genannt, ist teils der Für-
sorgeberechtigte (Versicherte) selbst, teils aber sind
es andere, ihm angehörige Personen, z. B. dessen
Hinterbliebene. Auf den Gebieten der Unfall-
und der J# muß der Anspruch vor seiner Verwirk-
lichung einer formellen Feststellung unterzogen
werden, welche regelmäßig in die Hand eines Or-
gans des beteiligten Versicherungsverbandes ge-
legt ist, gegen dessen Entscheidung dann eventuell
ein Rechtsmittel an ein Schiedsgericht und weiter
an das Versicherungsamt (Ziff. 4) zulässig ist. Der
Arbeiterversicherung (Allgemeines)
— —
Ansprecher, dessen Anspruch formell anerkannt ist,
wird dann „Bezugs= oder Empfangsberechtigter“
genannt; seine Befriedigung erfolgt weitreichend
durch Vermittlung der Postanstalten. Mit Rück-
sicht auf ihren sozialpolitischen Zweck ist die Ueber-
tragbarkeit, Verpfändbarkeit und Pfändbarkeit der
Arb VBAnsprüche regelmäßig ausgeschlossen oder
doch in enge Grenzen gebannt.
8. Beitragssysteme. Die Versiche-
rungsverbände (Ziff. 3) decken ihren Bedarf in
weitestem Umfange durch Beiträge, welche auf die
ihnen angehörigen Beitragsfaktoren (Versicherte,
Betriebe) nach bestimmten Verteilungsmaßstäben
umgelegt werden. Dabei wird entweder nach
Ablauf einer Wirtschaftsperiodc der tatsächlich fest-
stehende Bedarf derselben verteilt (Repartitions-
system) oder es werden nach einer im voraus er-
folgenden Schätzung „feste Prämien" erhoben und
ein etwaiger Ausfall oder Ueberschuß in der folgen-
den Periode zum Ausgleich gebracht (Prämien=
system). Das erstere System findet namentlich bei
den Berufsgenossenschaften, das letztere bei den
Krankenkassen und JVüAnstalten Anwendung.
Ein weiterer Unterschied ergibt sich nach den
verschiedenen Prinzipien der Bedarfsfeststellung,
den sog. Deckungssystemen. Danach ist zu
unterscheiden:
a) Das System der Ausgabendeckung, bei
welchem in jeder Periode die Summe der in ihr
tatsächlich geleisteten oder zu leistenden Zahlungen
aufgebracht wird. Es ist versicherungstechnisch
brauchbar, soweit die Leistungen der Versicherungs-
institute sich in einmaligen Zahlungen oder kurz-
fristigen Renten erschöpfen und bildet daher die
naturgemäße Grundlage der KV. Die Gesetz-
gebung hat es aber, um durch das allmähliche An-
steigen der Lasten die Einführung der U#V zu er-
leichtern, in weitestem Umfange auch bei den Be-
rufsgenossenschaften mit ihren langfristigen Un-
fallrenten zur Anwendung gebracht („Umlage-
verfahren“) und über die versicherungstechnisch
geringere Solidität, kraft deren stets nur die ein-
zelne Jahreszahlung, nicht aber der ganze Renten-
anspruch gedeckt wird, im Hinblick auf den durch
die Zwangsorganisation gesicherten Bestand der
Genossenschaften und die Vorschriften über die
obligatorische Ansammlung eines Reservefonds
hinweggesehen.
b) Das System der Anspruchsdeckung, bei
welchem als Bedarf jeder Periode der Kapitalwert
der gesamten Rentenforderungen, welche in ihr
zur Entstehung gelangen, aufgebracht wird (Ka-
pitaldeckungsverfahren). Es gelangt namentlich
bei der Tiefbau-Berufsgenossenschaft mit Rück-
sicht auf die geringere Ständigkeit ihrer Mitglic-
der zur Geltung.
c) Das System der Anwartschaftsdek-
kung, welches bei den JV nstalten angewendet
wird. Es ist das solideste, indem hier durch die
aufgesammelten Beiträge zu jeder Zeit nicht
bloß die schon entstandenen Rentenansprüche,
sondern auch die Summe der gegenwärtigen
Wahrscheinlichkeitswerte der Ansprüche der noch
Aktiven gedeckt sind.
9. Lastenträger. Die formelle Einzah-
lungspflicht bezüglich der Beiträge, welche sich
bei der JV in eigentümlicher Weise durch die Ein-
klebung von Versicherungsmarken in eine Quit-
tungskarte des Versicherten betätigt, ist auf dem