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Arbeiterversicherung (Allgemeines)
oder aber sich mit einem gemeinsamen örtlichen
Unterbau (Versicherungsamt, Wohlfahrtsamt) für
die getrennt gehaltenen Versicherungsträger be-
gnügt. Der bloß organisatorischen steht dann die
materielle Verschmelzung gegenüber, welche
sich wiederum entweder bloß auf der Beitragsseite
vollziehen kann, indem z. B. für die Leistungen
der KV und der I ein einheitlicher Beitrag er-
hoben wird, oder zugleich die Leistungen mehrerer
Versicherungszweige in einander übergehen läßt.
In letzterer Richtung bewegt sich namentlich der
Vorschlag, welcher die ganze U## als solche besei-
tigen und sie, vorbehaltlich der Organisations-
frage, in einer verbesserten Invaliden= und neu-
einzuführenden allgemeinen Witwen= und Wai-
senversicherung aufgehen lassen will.
2. Diese Witwen= und Waisenversicherung
ist es, welche in der Richtung einer Erweiterung
der Arbeiterfürsorge zunächst in Betracht kommt.
Schon in ihrem gegenwärtigen Bestande enthält
die Arb V bedeutsame Ansäte zu einer solchen;
doch ist sie zu einem organischen Gliede des Ganzen
lediglich auf dem Gebiete der U#gestaltet, insosern
hier den Hinterbliebenen eines durch Betriebs-
unfall Getöteten Renten in bestimmtem Umfange
gewährt werden. Eine eigentümliche organisato-
rische Verbindung von Unfall-, Invaliden= und
Witwen= und Waisenversicherung wurde durch
§ 11—13 JVG angebahnt, nach welchen der
Seeberufsgenossenschaft durch BR eschl gestattet
werden kann, unter ihrer Haftung eine besondere
Kasseneinrichtung für die JüV der in den Genossen-
schaftsbetrieben beschäftigten Personen zu schaffen,
sofern zugleich für die Versicherten von der Ge-
nossenschaft eine Witwen= und Waisenversorgung
begründet wird. Diese „Invaliden-, Witwen= und
Waisen-Versicherungskasse“ der See-Berufsge-
nossenschaft“ ist mit dem 1. 1. 07 ins Leben ge-
treten. Die Schaffung einer allgemeinen Witwen-
und Waisenversorgung ist in §5 15 des ZolltarifG
v. 25. 12. 02 ins Auge gefaßt, insofern hier zu die-
sem Zwecke die Ansammlung und Verzinsung der
aus den erhöhten Lebensmittelzöllen sich ergeben-
den Mehrerträge angeordnet ist; über die gedachte
Versicherung soll durch ein besonderes, bis zum 1.
1. 10. in Kraft tretendes Gesetz (ausgedehnt bis zum
1. 4. 11 durch RE v. 11. 12. 09) Bestimmung ge-
troffen werden. Nach dem G v. 8.4. 07 geschieht
die Ansammlung zu einem besonderen Fonds unter
dem Namen,, Hinterbliebenen-Versicherungsfonds“,
welcher mit der Verw des Reichs-Invalidenfonds
verbunden ist (dazu jetzt G v. 1. 6. O9.)
Eine fernere, demnächst in Aussicht stehende Er-
weiterung der Versicherungsgesetzgebung bezieht
sich auf die Pensions= und Hinterblicbenen-Ver-
sicherung der sog. Privatbeamten, deren ge-
ringst besoldeter Teil allerdings schon jetzt der IV
untersteht. Ob auch für die höher besoldeten Mit-
glieder dieses Standes der Anschluß an die allge-
meine Arb V gesucht oder mehr oder weniger geson-
derte Einrichtungen dafür geschaffen werden sollen,
ist zur Zeit noch Gegenstand lebhafter Erörterung
in Interessenten= und Reg Kreisen (Denkschrift der
Reichs Reg. v. 11. 7. 08, RT Drucks. Nr. 986).
Ueber andere Erweiterungsbestrebungen z. B. die
der KV anzugliedernde Mutterschaftsversicherung
kann hier noch hinweggegangen werden.
Ueber den Bestand der heutigen Arb V geht eine
Arbeitslosen versicherung insofern grundsätz-
lich hinaus, als sie von der Anknüpfung an einen
körperlichen Zustand oder Vorgang und an eine
daraus sich ergebende Aufhebung und Verminde-
rung der Arbeitsfähigkeit völlig absieht.
Auch dieser Zweig der Versicherung ist aber be-
reits über den Rahmen einer höchst umfassenden
literarischen Erörterung in das Stadium wenig-
stens vorbereitender amtlicher Behandlung ge-
treten. Anknüpfend an eine Resolution des RT
v. 31. 1. 02 hat unterm 30. 10. 02 der BR be-
schlossen, „dein NK zu ersuchen, durch das Kais. Sta-
tistische Amt feststellen zu lassen, welche Einrich-
tungen bezüglich der Versicherung gegen die Fol-
gen der Arbeitslosigkeit bisher getroffen und welche
Ergebnisse dadurch erzielt worden sind“. Das
Statistische Amt hat sich seiner Aufgabe in einer
umfassenden Darstellung: „Die bestehenden Ein-
richtungen zur Versicherung gegen die Folgen der
Arbeitslosigkeit im Ausland und im Deutschen
Reich“ und einer damit verbundenen Materialien-
sammlung (1906) entledigt.
# 7. Ausländisches und internationales Ar-
beiterversicherungsrecht. Die Arbeiterfürsorge,
welche Deutschland zuerst zum Gegenstande einer
umfassenden Gesetzgebung gemacht hat, zieht auch
im Rechte des Auslandes immer weitere Kreisc,
und insbesondere werden auch die Grundprinzi-
pien des deutschen Rechts, der Versicherungs-
zwang und seine Durchführung durch öffentliche
Verbände, gegenüber der freiwilligen, wenn auch
staatlich geregelten und geförderten, Selbstfür-
sorge und, speziell auf dem Gebiete der Unfall-
fürsorge, gegenüber dem System einer bloß pri-
vatrechtlichen, wenn auch erweiterten, Haftpflicht
immer mehr auch im Auslande rezipiert. Eine
reiche Literatur, sowie internationale ArbB-
Kongresse haben dem vorgearbeitet. Ein näheres
Eingehen auf das ausländische Recht ist hier nicht
am Platze. Nur darauf möge hingewiesen sein,
daß das österreichische Kranken= und U#Recht
nicht nur dem deutschen Recht am nächsten steht,
sondern auch in der Lage ist, ihm für seine Fort-
entwicklung bedeutsame Vorarbeiten zu gewähren.
So ist in Oesterreich, dem es allerdings noch an
einer allgemeinen JIV und Altersversicherung
fehlt, doch durch ein G v. 16. 12. 06 die Pensions-
versicherung (auf Invaliden-, Alters-, Witwen-
rente und Erziehungsbeiträge) der Privatange-
stellten geregelt, und sehr beachtenswert ist das
von der österreichischen Reg im Jahre 1904 vor-
gelegte „Programm für die Reform und den Aus-
bau der Arb V“, welches einen einheitlichen Ge-
setzentwurf für KV, JV und UBV enthält. (Ueber
einen neuen Entw. v. 3. 11. 08 vgl. Kaff in
„Arbeiterversorgung“ 25, 756).
Die nationale Gesetzgebung der einzelnen Staa-
ten, auch die deutsche, ist in gewissem Umfange
in die Lage versetzt, zu Fragen Stellung zu neh-
men, welche sich aus den Verhältnissen des in-
ternationalen Verkehrs ergeben. So entsteht ein
internationales Arb VBRecht (analog dem sog. inter-
nationalen Privatrecht) zunächst im Sinne einer
Reihe innerstaatlicher Regeln für Fälle des Zu-
sammenstoßens verschiedener staatlicher Rechts-
ordnungen. In diesem Sinne wird auch in den
deutschen Gesetzen die Frage nach der Anwendung
des deutschen Arb VRechts namentlich im Ver-
hältnis zu ausländischen Arbeitern oder ins Aus-
land übergreifenden Betriebsteilen oder Betriebs-