Arbeiterversicherung (Allgemeines) — Archive
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tätigkeiten geregelt. Hervorzuheben ist dabei ins-
besondere, daß die deutsche Gesetzgebung auch
dem ausländischen Arbeiter grundsätzlich die gleiche
Fürsorge, wie dem deutschen, zu Teil werden
läßt, und daß sie auch da, wo sie ausnahmsweise
eine gewisse Zurücksetzung der Ausländer kennt,
weitreichend die Möglichkeit vorsieht, dieselbe für
bestimmte Grenzgebiete oder auch für die Ange-
hörigen solcher Staaten, welche bei gleichwertiger
Fürsorgegesetzgebung deutschen Arbeitern die Ge-
genseitigkeit verbürgen, außer Kraft zu setzen
(z. B. F 21 UV-Gh. Im Anschluß daran kann dann
ein wahres internationales VtRecht zur Aufstel-
lung derartiger Kollisionsnormen vorbehalten
(z. B. § 4 UV) und zu Stande gebracht werden
(Abkommen zwischen dem Deutschen Reiche und
Luxemburg über UV# v. 2. 9. 05 und Vt zwischen
dem Deutschen Reiche und den Niederlanden über
U## v. 27. 8. 07, auch die vorbereitende Bestim-
mung in a 2a des deutsch-italienischen Handels-
usw. Vt v. 6. 12. 91 in der Fassung des Zusatz V2
v. 3. 12. 04, RGBl 418).
§s# 8. Nachtrag. Nach Abfassung des vorstehen-
den Art. ist von der Reichs Reg der Entw einer
„Keichsversicherungsordnung“ ver-
öffentlicht worden. Er faßt die gesamte Arb B
in einem großen Gesetze (1793 s§8) zusammen. Da-
bei erweitert er dieselbe durch Hinzufügung einer
Hinterbliebenenversicherung, die jedoch bemer-
kenswerterweise der Witwe nur, sofern sie
selbst invalide ist, eine Rente zuwendet. Die Mit-
telbeschaffung für diesen neuen Zweig der Arb B
wird nicht auf die unzureichenden und schwanken-
den Einnahmen aus den Lebensmittelzöllen, son-
dern auf Beiträge der Versicherten, ihrer Arbeit-
geber und Zuschüsse des Reiches gegründet. Da-
bei wird sowohl in Bezug auf das Beitragssystem
wie die Organisation die Hinterbliebenenversiche-
rung der JV angegliedert. Im übrigen aber sieht
der Entw nicht bloß von einer materiellen Ver-
schmelzung der drei Versicherungszweige, sondern
auch von einer organisatorischen Vereinigung der
Versicherungsträger ab, begnügt sich vielmehr da-
mit, in Versicherungsämtern und Oberversiche-
rungsämtern einen gemeinsamen behördlichen
Unterbau zu schaffen. Daneben findet eine An-
näherung von KV und I durch eine größere
Ausgleichung ihres Personenkreises im Wege
einer Heranziehung weiterer Bevölkerungsklassen
zur K V statt. Einzelheiten müssen den Sonder-
artikeln überlassen bleiben (Rosin in DJZ 1909
Nr. 10 und 11). Der Entw hat von wissenschaft-
licher und interessierter Seite eine eingehende
Kritik erfahren, über die man sich aus „Arbeiter-
versorgung“ und „Zentralblatt“ orientieren kann.
Gegenwärtig (Mai 1910) liegt ein neuer Entwurf
dem Reichstag vor. (Vgl. die Anmerkung zu An-
fang des Artikels).
Literatur. Für den Zweck des Wörterbuchs dürfte
folgendes genügen:
Auf eine umsassende Gesamtdarstellung des deutschen
Arb BRechts ist angelegt Rosin, Das Recht der Arb B.
Fur Theorie und Praxis systematisch dargestellt. Band 1
(1893): Die reichsrechtlichen Grundlagen der Arb VB. Band 2
(1905) enthält die Invaliden= und Altersversicherung.
Sämtliche Zweige umsaßt Weyl, Lehrbuch des Reichsver-
sicherungsrechts (1894). Stier-Somlo, Deutsche So-
bial Ggebung gibt in dem bisher allein erschienenen 1. Bande
(1906) die „geschichtlichen Grundlagen und K Becht“
Eine gedrängte Darstellung gibt Laß, Arb Becht, in v.
Holtzendorff-Kohlers Enzyklopädie der Rechtswissenschaft?
(1904) 761 ff; dort auf S 765 ouch weitere allgemeine Lite-
ratur. Die bedeutendste 3 und Materialiensammlung ist
„Die Arbeiterversorgung“, bis jetzt 26 Bände. Auch die Lehr-
und Handbücher des Staats- und Verwrechts enthalten,
ihrem Rahmen entsprechend, Abrisse des Arb Bechts, so
namentlich Laband 3, 262 ff. Vgl. im übrigen die An-
gaben am Schluß der Einzelartikel. — Zu 12 und 3: Wag-
ner, Die deutsche Arb V (1906). — Zu 4 4 neuestens Ro-
sin, Die Rechtsnatur der Arb V, in den Staatsrechtlichen
Abhandlungen, Festgabe für Loband (1908) 2, 41 ff, auch
als Separatabzug. Dort auch alle weitere Literatur. —
Zu 1 5 vgl. Rosin Bd. 1. — Zu 5 6 Ziff. 1 Wag-
ner 289 ff; Arndt v. List, Das geltende deutsche Arb-
VRecht und das Problem seiner künftigen Vereinheitlichung
(1906);) Seelmann, Das gesamte Material zur Resorm
der Arb B in Deutschland (1906): Rosin, umschau und
Vorschau auf dem Gebiete der Arb V (1898). Die „Verein-
heitlichung und Vereinfachung der Arb B“ bildete auch
einen Vhdl Gegenstand des Wicner 7. internationalen Arb-
VKKongresses (Wien, Deuticke, 1906); dazu v. Jagwitz,
Die Vereinheitlichung der Arb B und der 7. int. Arb-
VKongreß (1906). Besondere Z: Reformblatt für Arb V,
ietzt Zentralblatt der Reichsversicherung, 5 Jahrgänge. —
Zu #6 Ziff. 2 vgl. für die Witwen= und Waisenversiche-
rung z. B. Wagner 213 ff und v. Löper, Die
Versicherung der Arbeiterwitwen und -Waisen in Deutsch-
land (1907), für die Kasseneinrichtung der Seeberufsge-
nossenschaft die Erläuterungen zu deren Satzungen von Ha-
now (1907), für die Privatbeamtenversicherung aus neuester
Zeit z. B. die Aussätze von Unger in Arbeiterversorgung
1908, 225, 627, 671 und von Stier--Somlo im Re-
sormbl. 1908, 71, für die Arbeitslosenversicherung außer dem
im Texte angeführten Werke des statistischen Amts noch Wog-
ner, Beiträgec zur Arbeitslosenfürforge in Deutschland (1904).
— Zu § 7: Das Sammelwerk von Zacher, Arb Vim Aus-
lande; weitere Literatur bei Laß 803 Anm. 6, dazu noch die
Schriften und Ahdl der internationalen Arb VMKongressc.
Für Cesterreich Menzel, Die Arb V nach österreichischem
Rechte (1893). Laß, Internationale Rechtsbeziehungen
auf dem Gebiet der Arb V, in den Schriften des gedachten
Wiener Kongresses 1, 4667. — Zu 1 8: u. A. Stier.
Somlo, die Reichsversicherungsordnung; Düttmann,
Randbemerkungen zum Entw. der KFVO; Weymann,
die deutsche Arb B und ihre Reform durch die R,
sämtlich 1909. Rofin.
Krbeitseinstelung
1 Arbeitsvertrag, Koalitionsrecht
Krbeitskhammern, Krbeitsnachweis
am Schlusse dieses Bandes
Krbeitsvertrag
7 Arbeiter, gewerbliche (oben S 173)
Archive
& 1. Wesen. s 2. Archivrecht. ## 3. Archivverwaltung.
S 1. Wesen und Geschichte. Der Ursprung des
Wortes liegt in dem griechischen c##tov = Rat-