Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)

  
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Armenwesen 
  
etwaiger Fortsetzung des Aufenthalts der UW 
nur durch einjährigen, dem G genügenden fer- 
neren Aufenthalt erworben werden kann. Ein an 
eine ausländische d. h. nicht dem Geltungsgebiet 
des UW# angehörige Gemeinde gerichteter Ueber- 
nahmeantrag unterbricht die Frist nicht (E. 30 21). 
Es ist der begrifflichen Klarstellung halber hervor- 
zuheben, daß jede andere, im gewöhnlichen Sprach- 
gebrauch „Unterbrechung“ genannte Abwesenheit 
nicht als solche, sondern als völlige Beendigung des 
Aufenthaltes anzusehen ist, die nicht ein Wieder- 
kehren an den früheren Ort, wohl aber die Anrech- 
nung des früheren Aufenthaltes ausschließt. Wann 
dies der Fall ist, muß nach den Umständen beur- 
teilt werden; § 13 spricht allgemein aus, daß eine 
freiwillige Entfernung nicht in Betracht 
fällt, wenn aus den Umständen, unter welchen sie 
erfolgt, die Absicht erhellt, den Aufenthalt beizu- 
behalten, z. B. wenn ein Lokomotivführer, Postil- 
lon, Schiffer berufsmäßig vielfach auch längere Zeit 
abwesend ist, aber immer wieder zurückkehrt (E. 
43; 10 5; 191; dagegen 17 3 wegen eines Schif- 
fers, der auf verschiedenen Schiffen fuhr, 5 13; 
16 1 wegen Hausierer, 29 24 wegen Sachsengänger 
ufw.). Ümgekehrt folgt, daß mangels freier Selbst- 
bestimmung der Aufenthalt in einem anderen, die 
Abwesenheit von dem bisherigen Aufenthaltsorte 
für den Fristenlauf außer Betracht bleibt, also 
Freiheitsstrafen nicht als Unterbrechung zu erachten 
sind. — Das Eintreten der vorstehend angegebenen, 
an den Fristenlauf geknüpften Wirkungen kann 
durch Vertrag oder Verzicht der beteiligten Be- 
hörden oder Personen nicht ausgeschlossen werden 
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). 
b) Der Landarmenverband. 
Zur Erstattung der Kosten der U eines 
dem Geltungsgebiet des UWG angehören- 
den Deutschen war nach der ursprünglichen Fas- 
sung des § 30 verpflichtet, weenn der Unter- 
stützte keinen U W hat, derjenige LA##, 
in dessen Bezirk er sich bei dem Eintritt der 
Hilfsbedürftigkeit befand, oder, falls er im hilfs- 
bedürftigen Hustande aus einer Straf-, Kranken-, 
Bewahr= oder Heilanstalt entlassen wurde, der- 
jenige LA##, aus welchem seine Einlieferung in die 
Anstalt erfolgte. Die unbedingte Voraussetzung 
der Fürsorgepflicht eines LA# bildete also der 
Mangel eines UW, welchen, sofern der L### 
seine Verpflichtung nicht anerkennt, derjenige zu 
beweisen hatte, welcher Erstattung beanspruchte, 
also regelmäßig derjenige OA##, welcher die vor- 
„läufige Fürsorge hatte eintreten lassen. Diese Be- 
weisregel hatte sehr erhebliche Härten in den- 
jenigen Fällen zur Folge, in denen ortsfremden 
und nicht vernehmungsfähigen Personen wie na- 
mentlich Findlingen, Taubstummen, Geisteskran- 
ken, Auskunft verweigernden Landstreichern und 
unbekannten Leichen U bezw. Begräbnis gewährt 
werden muß. Der Praxis vieler LAum und später 
auch des Bu entspricht die Novelle von 94 mit der 
Fassung: „Wenn ein UW des Unterstützten nicht 
zu ermitteln ist“; außerdem im §#30 durch den neuen 
Absatz: „Der Beweis, daß ein UW des Unterstützten 
nicht zu ermitteln gewesen ist, gilt schon dann als 
erbracht, wenn der die Erstattung fordernde AV 
dargelegt hat, daß er alle diejenigen Erhebungen 
vorgenommen hat, welche nach Lage der Verhält- 
nisse als geeignet zur Ermittlung eines UW anzu- 
sehen waren. Wird nach der Erstattung ein UW 
  
nachträglich ermittelt, so ist der A##, welcher die 
Erstattung vorgenommen hat, berechtigt, von dem 
A# des U# für die gewährte U und für die durch 
nachträgliche Ermittelungen entstandenen Kosten 
Ersatz zu beanspruchen". 
Durch. diese Bestimmung soll das Verhältnis von 
O- und LABV nicht an sich geändert, vielmehr nur 
die Beweislast erleichtert werden. Der OA# hat 
daher nicht mehr den strikten Beweis des Mangels 
eines UW, sondern lediglich den Beweis zu führen, 
daß verständiger Sorgfalt ungeachtet ein UW sich 
nicht hat ermitteln lassen, was namentlich in An- 
sehung des Aufwandes für Schwerkranke, die, 
ohne vernehmungsfähig geworden zu sein, ge- 
storben sind, für angeschwemmte Leichen, für un- 
bekannte Selbstmörder usw. von Bedeutung ist. 
Dem LA## bleibt es unbenommen, seinerseits die 
Ermittelungen fortzusetzen und, falls diese zu einem 
positiven Ergebnis dahin führen, daß das Vor- 
handensein eines UW nachgewiesen wird, sich an 
diesen zu halten (E. 34 134). In den später er- 
gangenen Entsch wird das tatsächliche Vorbringen 
gewürdigt (so z. B. 27 96, wo namentlich die Aus- 
führung bemerkenswert ist, daß nicht notwendig 
seitens des OA# dargetan zu werden braucht, daß 
und welche Ermittelungen er selbst zur Feststellung 
des UW vorgenommen hat; es sei vielmehr keines- 
wegs ausgeschlossen, daß die Spruchbehörde auch 
ohne solche Ermittelungen die Ueberzeugung ge- 
winne, es sei ein UW nicht zu ermitteln). Durch- 
weg ist für alle Fälle, auf welche die erleichternde 
Vorschrift Anwendung finden kann, die rückwir- 
kende Kraft angenommen, und zwar dergestalt, 
daß selbst die rechtskräftigen und in erster Instanz 
bereits abgeurteilten Fälle in zweiter Instanz nach 
der Novelle zu beurteilen sind (E. 26 13 und 27 
86 ff). Nicht alle selbst entfernt liegenden Möglich- 
keiten brauchen für das Bestehen eines UW wider- 
legt zu werden (E. 38 120). Die Verpflichtung des 
LA# wird bestimmt durch den Ort, in welchem 
die Hilfsbedürftigkeit eingetreten ist; auch hier 
gelten die allgemeinen Voraussetzungen, was 
unter Hilfsbedürftigkeit zu verstehen und ob sie im 
einzelnen Falle bekannt gewesen ist oder doch er- 
kennbar sein mußte. In der Regel wird die Tat- 
sache, daß jemand aus einem Bezirk in den anderen 
gelangt ist, ohne U in Anspruch genommen oder 
solche erhalten zu haben, genügen, den LAu# jenes 
ersten Bezirks zu entlassen: doch können auch in 
solchen Fällen Verpflichtungen ebendesselben ent- 
stehen, sofern der zur vorläufigen Fürsorge ver- 
pflichtete OA# sich der Abschiebung schuldig ge- 
macht hat (E. 8 107; 16 122; dagegen 3 76: 454; 
7 81). Abschiebungen seitens eines LA# selbst find 
dagegen schon deshalb nicht möglich, weil zur vor- 
läufigen Fürsorge immer nur die OAu# verpflichtet 
sind. Der einmal verpflichtete LAu# bleibt so lange 
verpflichtet, als die Hilfsbedürftigkeit fortdauert. 
Es folgt dies schon daraus, daß, so lange die U fort- 
gewährt wird, ein UW nicht erworben werden 
kann. Im übrigen ist es, da der L immer nur 
in Ansehung der gegenwärtigen Hilfsbedürftigkeit 
verpflichtet ist, Sache der tatsächlichen Feststellung, 
ob bei einem Individuum, welches nacheinander 
in den Bezirken mehrerer LA# die APflege in 
Anspruch genommen hatte, eine Fortdauer des 
bedürftigen Zustandes anzunehmen ist oder nicht, 
so z. B. im Falle einer diskontinuierlich in kürzeren 
Zwischenräumen auftretenden Krankheit (E. 13 
 
	        
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