I. Armenrecht (Verpflichtungen)
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96; 17 114; dagegen 11 91; 17 117; 20 119,
126) und 38 125). Praktisch macht namentlich die
Frage der fortgesetzten Hilfsbedürftigkeit bei
Geisteskranken erhebliche Schwierigkeiten,
wenn diese sich nach der Entlassung oder nach Ent-
weichung aus der Irrenanstalt bettelnd und land-
streichend herumtreiben, ohne die öffentliche A-
Pflege in Anspruch zu nehmen. (Unterbrechung
z. B. in E. 35 113; dagegen nicht 37 125; vgl.
auch 39 103 und 105.) (Wegen des Zusammen-
hanges der Bedürftigkeit verschiedener demselben
Familienhaupt folgender Angehörigen s. bei &7.:
armenrechtliche Familiengemeinschaft, u. S 202).
c) Andere Berbände auf Grund von
Sonderbestimmungen.
1) Die Verpflichtung des Dienst-
und Arbeitsortes. 5 29 UWs in seiner
ursprünglichen Fassung verpflichtete den Dienst-
ort des OA## für bestimmte, in seinem Bezirke
tätige Personenklassen, im Falle der Erkrankung
auf die Dauer von sechs Wochen die erforderliche
Kur und Verpflegung zu gewähren. Schwanger-
schaft an sich galt nicht als Krankheit in diesem
Sinne. Die Novelle von 1894 erweiterte sowohl
den Personenkreis als auch die Dauer der Ver-
pflichtung auf 13 Wochen. Die Novelle von 1908
geht erheblich weiter. Sie dehnt ganz allgemein
die Verpflichtung des Dienst= und Arbeitsortes
auf alle Personen aus, die an einem Ort min-
destens eine Woche hindurch gegen Lohn oder
Gehalt in ein und demselben Dienst= oder Arbeits-
verhältnis gestanden haben, und auf diejenigen
ihrer Angehörigen, die sich bei ihnen befinden und
ihren UW teilen, sofern sie nicht selbst im Dienst-
oder Arbeitsverhältnis gestanden haben. Die
Dauer der Verpflichtung ist auf 26 Wochen aus-
gedehnt. Den wichtigsten Unterschied gegen die
bisherige Verpflichtung bildet aber die Vorschrift,
daß die Verpflichtung dem Dienst= und Arbeitsorte
auch dann entstehen soll, wenn die unter das
Gesetz fallenden Personen an ihrem mit dem
Dienst= und Arbeitsort nicht identischen Wohnorte
erkranken. Da die Novelle erst am 1. 4. 09 in
Kraft getreten ist, sind bundesamtliche Entschei-
dungen, die bei der Schwierigkeit der tatsächlichen.
und rechtlichen Feststellungen in großer Zahl zu
erwarten sind, noch nicht ergangen.
2) In diesem Zusammenhange ist noch das Ber-
hältnis der zu der sozialen
Versicherung zu erwähnen. Der A ist in
jedeem Falle hervortretender Bedürftigkeit und
unabhängig von der Frage, ob der Bedürftige von
einer Krankenkasse, Berufsgenossenschaft oder Ver-
sicherungsanstalt eine Leistung zu fordern hat, zur
vorläufigen Fürsorge verpflichtet. Soweit er
gegenüber Personen, die solche Ansprüche besitzen,
vorläufig helfend eingetreten ist, geht der Anspruch
des Unterstützten in der gleichen Höhe auf ihn bezw.
den endgültig verpflichteten A# über (vgl. §& 57
Krank WG, 5 25 GewU, 5(497 J). Es ist in
der Praxis fraglich geworden, ob diese Vorschriften
für das Verhältnis der A# untereinander die Ver-
pflichtung in sich schließen, die Krankenkassen, Be-
rufsgenossenschaften und Versicherungsanstalten
vor dem endgültig verpflichteten A# bezw. an
seiner Stelle in Anspruch zu nehmen, und zweitens,
ob in Bezug auf die Höhe der Verpflegungskosten
die Versicherungseinrichtungen den A## gleich
stehen, d. h. auch ihnen gegenüber nur gemäß § 30
in Höhe der tarifmäßigen Kosten liquidiert werden
darf. Das B##hat in wiederholten Entsch beide
Fragen verneint. Es geht davon aus, daß die Be-
stimmungen der Versicherungs G betreffend den
Uebergang der Ansprüche des Unterstützten auf den
Au lediglich den Inhalt des § 62 UWe# wieder-
holen, indem ganz allgemein jeder A## befugt ist,
Ersatz derjenigen Leistungen zu fordern, zu denen
ein Dritter dem Unterstützten gegenüber verpflich-
tet ist. Ebensowenig aber, wie 3 62 der unmittel-
baren Geltendmachung des Anspruchs gegenüber
dem endgültig verpflichteten AV entgegenstehe,
könne aus 9 hergeleitet werden, daß der vor-
schriftsmäßig unterstützende AV verpflichtet sei,
seinen Regreß statt gegen den verpflichteten AV
lediglich gegen die Krankenkasse zu nehmen. Viel-
mehr hat der A# die Wahl zwischen zwei Schuld-
nern, von denen ihm der eine auf Grund des UWG,
der andere auf Grund des Krank V haftet (E. 19
174; 32 104). Gleichwohl ist der A# in denjenigen
Fällen, in denen er einem mit Sicherheit festzu-
stellenden Verhältnisse zu einer Krankenkasse gegen-
über steht, nicht befugt, öffentliche Mittel aufzu-
wenden. Der soeben ausgesprochene Grundsatz
wird dadurch nur scheinbar verletzt. In diesen
Fällen geht das BüA vielmehr davon aus, daß bei
ganz leicht festzustellender Zugehörigkeit zur Kran-
kenkasse (z. B. in einem Falle, in dem der Erkrankte
Mitglied der Gemeinde-Krankenversicherung war,
deren Verw durch dieselbe Gemeindebehörde ge-
führt wurde, wie die AVerw) ein Fall der Bedürf-
tigkeit überhaupt nicht vorliege und daher auch ein
vorläufiges Eintreten der öffentlichen A#pflege
nicht geboten sei (E. 20 73 und 74; 21 71 und 74;
von den vier dort mitgeteilten Fällen sind je zwei
Beispiele der einen und je zwei der andern Rich-
tung). Soweit die von dem A# vorläufig ausge-
legten Kosten nachträglich von der Krankenkasse
erstattet werden, ist keine öffentliche U vorhanden
(* 57“ und E. 24 28). In Bezug auf die Unfall-
versicherung fordert das B, daß der vorläufig
unterstützende A## der zuständigen Berufsgenossen-
schaft unverzüglich von der Einleitung der APpflege
und der gewährten U Nachricht gebe, da die prin-
zipielle Verpflichtung der Genossenschaften, soweit
deren Leistungen dem Versicherten den unentbehr-
lichen Lebensunterhalt und die erforderliche
Krankenpflege gewähren, stets die subsidiäre A-
Pflege entbehrlich mache (E. 28 56 ff). Jedenfalls
ist als Grundsatz für die Beurteilung aller dieser
Fragen festzuhalten, daß der vorläufig unter-
stützende A## sich in angemessener Weise unter-
richten muß, ob für den angeblich Bedürftigen in
anderer Weise gesorgt werden muß oder kann.
Man wird hierbei als Regel aufstellen können, daß
bei ortsangesessenen und vernehmungsfähigen Per-
sonen eine baldige Erkundigung bei Krankenkassen,
Berufsgenossenschaften und Versicherungsanstalten
praktisch leicht ausführbar und daher zum Schutz
gegen Verlust von Ansprüchen auch geboten ist.
Vergl. hierzu die grundlegenden Arbeiten v. Ols-
hausen in Bod. 12 und 15 Verwürch (Kranken-
und Unfallversicherung), in Heft 53 der Schriften
des Ver Apfl (Invalidenversicherung). —
In Bezug auf den Umfang der Erstat-
tungsforderung ist davon auszugehen,
daß es der Zweck der sozialen Versicherung ist, den
Versicherten einen Anspruch auf eine Leistung zu
gewähren, welche nicht Au ist und gleichzeitig die