Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)

  
I. Armenrecht (Verpflichtungen) 
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wendungen. Der endgültig verpflich- 
tete AB# ist zur Erstattung gegenüber dem vor- 
läufig unterstützenden verpflichtet. Da grund- 
sätzlich in allen Fällen ohne Rücksicht auf die end- 
ültige ALast in gleicher Weise U gewährt werden 
oll, in Wahrheit aber eine ziemliche Ungleichmäßig- 
keit herrscht, freimde A bald besser, bald schlechter als 
die Ortsangehörigen behandelt werden, so ist die 
Frage, was sich im einzelnen Falle als erstat- 
tungsfähiger Aufwand der öffentlichen APflege 
darstellt, sehr umstritten. Die oben (Ruhen der Frist) 
und die soeben mitgeteilten Grundsätze bedürfen 
daher der Ergänzung durch die Mitteilung der 
wesentlichen Grundsätze der Rechtsprechung und 
einiger spezieller, das Erstattungswesen betreffen- 
der GVorschriften. Allgemeinste Voraussetzung ist 
auch hier, daß die U eine öffentliche und 
eine notwendige war; zu dem ersteren 
macht sie der Umstand noch nicht allein, daß die 
Verabfolgung durch Vermittelung des Au# erfolgte, 
zu dem letzteren nicht der Umstand, daß die ordent- 
lichen Organe der Apflege oder selbst deren vor- 
gesehte Behörde die U anordneten und über deren 
otwendigkeit in gutem Glauben sich befanden. 
Umgekehrt schließt böser Glaube, z. B. die Absicht, 
durch die U den Erwerb des UW zu hindern, die 
Erstattungsfähigkeit an und für sich nicht aus, wenn 
objektiv ein Bedürfnis vorlag. Doch ist zu erwäh- 
nen, daß das B grundsätzlich den Anspruch ver- 
wirft, wenn aus den Umständen eine derartige 
Absicht klar erhellt; entsprechend wird in den- 
jenigen Fällen der OA# des früheren UW als 
ersatzpflichtig anerkannt, bei denen sich herausstellt, 
daß der Unterstützte nur deshalb zwei Jahre lang 
im Bezirke eines OA# sich aufgehalten hat, ohne 
die APflege dort in Anspruch zu nehmen, weil 
der andere OV# durch heimliche U dem Bedürf- 
tigen dies ermöglicht hat in der Absicht, den Ver- 
lust des UW im eigenen Bezirke herbeizuführen. 
— Die gewährten Leistungen müssen von dem 
O# als solchem gewährt sein; seine Identität 
mit der Gemeinde und die Gleichartigkeit der 
Mittel, aus welchen APPflege und der übrige Verw- 
Aufwand bestritten werden, sind unerheblich. Ins- 
besondere sind auch da, wo die Gemeinde die säch- 
lichen Polizeikosten trägt, die Aufwendungen 
im sanitären oder im Sicherheitsinteresse keine 
Apflegekosten, so namentlich die Unterbringung 
von Personen, welche wegen ansteckender Krank- 
heit isoliert oder, wie Syphiliskranke, besonderer 
Behandlung in Krankenanstalten zu unterwerfen 
sind. (E. 3 41; 7 62; 16 95; 33 5; 34 90; da- 
gegen 11 69; 14 73; 20 103; 37 77A4; 38 93; 
auch 19 92, wo die betr. Person aus eigenem An- 
triebe die APflege in Anspruch genommen hatte 
bezw. von der Pol zur AFürsorge überwiesen war). 
Die von der Pol Behörde veranlaßte Unterbringung 
eines verwahrlosten Knaben ist in E. 3 39 nicht 
als Akt der APflege angesehen, dagegen in 35 97 
und 36 52. Entscheidend ist hierbei, ob die Maß- 
nahmen im Interesse der öffentlichen Sicherheit 
oder wegen Hilfsbedürftigkeit getroffen sind. Auch 
für die Unterbringung geisteskranker Personen 
bleibt der Gesichtspunkt leitend, ob ein Interesse 
der öffentlichen Sicherheit (Gemeinge fährlichkeit) 
obwaltet oder die Unterbringung mit Rücksicht auf 
die Bedürftigkeit der Person erfolgt ist (z. B. E. 37 
71; dagegen 32 61). Abgesehen von diesem 
Gegensatz zwischen polizeilichem und armenpfle- 
  
gerischem Interesse gilt eine Gabe als An, die aus 
öffentlichen Mitteln gemacht worden ist, auch wenn 
ihr Charakter als All dem unterstützenden A# erst 
nachträglich zum Bewußtsein kam (E. 28 69), da- 
egen nicht, wenn zwar der Aufwand durch die 
Pason des zur Vertretung des A# befugten Ge- 
meindevorstehers, aber in einer ganz anderen 
Eigenschaft, nämlich als Vertreter der Gemeinde- 
krankenversicherung gemacht worden ist, für welche 
er im gegebenen Fall handeln wollte (E. 24 96). 
— Erforderlich ist trotz des Regreßanspruchs, daß 
das Vorhandensein der Bedürftigkeit ernstlich mit 
den zur Verfg stehenden Mitteln geprüft werde; 
ob hiernach eine öffentliche U anzunehmen ist, 
bleibt dann Sache der tatsächlichen Würdigung, 
so beispielsweise die Frage nach vorhandenem Ver- 
mögen (E. 26 80), die Erkundigung nach den Ver- 
hältnissen der alimentationspflichtigen Angehörigen 
(E. 24 75, 81; 26 81, 83; dagegen S 118 — ogl. 
auch im allgemeinen E. 24 71 und 39 21). Der 
Notstand darf nicht bereits anderweitig beseitigt 
sein, z. B. die Gewährung von Mitteln zur Ein- 
lösung von Kleidung an ein Dienstmädchen, nach- 
dem dieses inzwischen schon anderweitige Stellung 
gefunden hat (E. 27 40). An und für sich unge- 
wöhnliche U können nach Sachlage und nach Orts- 
gebrauch zweckmäßige Mittel der Hilfe sein, so z. B. 
die Gewährung von Saatkartoffeln (E. 27 64), 
dagegen nicht in einem gegebenen Falle die Vor- 
ausbezahlung einer Gartenpacht (E. 27 65). — 
In den zahlreichen Fällen, in denen eine Unter- 
bringung in einer Anstalt zugleich oder überwie- 
gend dem Zwecke der Ausbildung, der Besserung 
oder der Erlernung einer Beschäftigung dienen 
soll, ist die Frage, inwieweit die Unterbringung 
einen Akt der APflege darstellt, sehr zweifelhaft, 
weil meistens auch eine Bedürftigkeit vorliegt. 
Das B hat gleichmäßig daran festgehalten, den 
Charakter der APflege anzuerkennen, sofern aus 
tatsächlichen Umständen sich ergibt, daß eine Für- 
sorge im Wege der ApPflege in jedem Falle not- 
wendig gewesen sein würde, sofern es dem Pfleg- 
ling außerhalb der Anstalt an dem erforderlichen 
Lebensunterhalt gefehlt haben würde (E. 28 80) 
und sofern die Landes Ggebung eine derartige 
Hilfe zu den Aufgaben der öffentlichen A PPflege 
rechnet. So ist in Mecklenburg-Schwerin 
der Unterricht bildungsfähiger Schwachsinniger 
und Taubstummer, in Oldenburg die Erzie- 
hung und Erwerbsbefähigung hilfsbedürftiger 
Kinder auf Grund der Landes Ggebung als Akt 
der Apflege anerkannt worden, dagegen nicht die 
Unterbringung taubstummer Kinder in Hessen 
und diejenige von Blinden in einer Blinden- 
Unterrichtsanstalt zum Zwecke der Befähigung zu 
selbständigem Erwerb in Preußen (E. 28 87; 
27 60; 25 86; 28 83; 27 58). — In gleicher Weise 
ist für Anhalt, wo durch Landes G ausdrücklich 
die Kosten der Zwangserziehung den A# aufer- 
legt werden, die Unterbringung eines Kindes in 
Zwangserziehung als Akt der APflege anerkannt 
(E. 24 113), während ihr dieser Charakter abge- 
sprochen ist für derartige Kinder in Preußen (E. 25 
79), Sachsen (E. 24 111; 25 83). Auch wird an- 
genommen, daß das preuß. Gv. 11. 7. 91 den 
LA# nicht die Verpflichtung auferlegt, für Unter- 
richt, Erziehung und Ausbildung blinder, taub- 
stummer und idiotischer Kinder zu sorgen (E. 27 
53; in der Entsch spricht das BA aus, daß der
	        
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