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Armenwesen
Mangel entsprechender gesetzlicher Bestimmungen
als erhebliche Lücke des G zu bezeichnen sei).
Speziell das preußische Güber Fürsorgeer-
ziehung 2 dem Büwiederholt Veranlassung
gegeben, sich über den Charakter der Unterbringung
als einer den Zwecken der Fürsorgeerziehung oder
der APPpflege dienenden auszusprechen. In E. 35 74
und 37 52 ist die Unterbringung in einem Kranken-
hause den Kosten der Fürsorgeerziehung zuge-
rechnet worden, weil sie zwischen den Zeitpunkt
der vorläufigen und den der endgültigen Anord-
nung fiel. Dagegen ist die armenrechtliche Hilfs-
bedürftigkeit in Fällen anerkannt, wo es sich um
die sogen. künstliche Hilfsbedürftigkeit handelte,
d. h. um die durch Anordnung des Vormundschafts-
gerichts auf Grund des § 1666 BE#B geschaffene
Sachlage, daß Eltern die Sorge für die Person
ihrer Kinder entzogen wurde und die Unterbrin-
gung in einer geeigneten Pflegestelle oder Anstalt
angeordnet wurdce, da hiermit die Fortnahme der
Kinder aus dem Elternhause geboten sei und die
Kinder hierdurch in hilfsbedürftige Lage versetzt
seien; diese Sachlage muß die AVerw wider sich
gelten lassen (E. 36 52) [) Fürsorgeerzie-
hungl. — Sehr bemerkenswerte Verschieden-
heiten bestehen auch in Ansehung des Schul-
unterrichts, was sowohl mit den unter-
einander vielfach abweichenden Vorschriften der
Landes Ggebungen, als auch mit dem Umstande
zusammenhängt, daß vielfach besondere, mit der
Einzelgemeinde nicht identische Schulgemeinden
bestehen oder wenigstens neben den allgemeinen
Gemeindesteuern noch besondere Schulsteuern er-
hoben werden. Im Allgemeinen gehört er nicht
zu den Leistungen der öffentlichen Armenpflege.
Wegen Braunschweig und Oldenburg,
wo dem Schulunterricht der Charakter als U
zuerkannt bezw. abgesprochen ist, vgl. E. 16 29;
18 15; 19 58. Doch ist besonders hervorzuheben,
daß das Bedürfnis der ApPflege im einzelnen
Falle von vornherein feststehen muß und die nach-
trägliche Absetzung der Schulgelder als „unein-
ziehbar“ ihnen nicht den Charakter von APflege-
kosten gibt (E. 15 70; 17 29).
Im übrigen schreibt § 30 Abs 4 vor, daß 1. die
Höhe der zu erstattenden Kosten
sich nach den am UOrte über das Maß der öffent-
lichen U geltenden Grundsätzen richten soll, 2. die
allgemeinen Verw Kosten der Aln-
stalten sowie besondere Gebühren für Hilfeleistung
fest remunerierter Alerzte nicht in
Ansatz gebracht werden dürfen. Die Bestimmung
zu 2 ist absolut bindend, während die zu 1 auch nur
wieder einen ungefähren Maßstab gibt; nament-
lich wird durch sie den innerhalb der einzelnen AV
geltenden statutarischen Vorschriften, Regl, AO
u. dgl., welche nach Alter, Familienstand, Personen-
zahl usw. bestimmte Vergütungssätze aufstellen,
keine bindende Kraft gegenüber fremden A# bei-
gelegt und der Beweis der wirklichen Notwendig-
keit und Angemessenheit des Aufwandes nicht er-
übrigt; so E. 151; 6 65 und andere sehr zahlreiche
Entsch, welche einzelne Fälle (wie Obdach, Miets-
zahlung, Kleidung, Betten, Krankenpflege), ins-
besondere kostspielige Apparate und ärztliche Opera-
tionen u. a. m. zum Gegenstande haben (vgl. z. B.
2 6: 337; 739: 15 57; 18 56 u. a. m.). Wenn
auf alle diese nicht zu erschöpfenden Möglichkeiten
hier auch nicht eingegangen werden kann, so ver-
dient wegen ihrer Wichtigkeit doch noch besondere
Erwähnung die U gegen Arbeitsleistung.
Eine solche ist gegenüber arbeitsfähigen
Personen der AVerw nicht bloß um des verpflich-
teten A#, sondern auch aus höheren wirtschaftlichen
und sittlichen Gesichtspunkten zur Pflicht zu ma-
chen; sie darf nicht aufs Geratewohl unterstützen,
ohne auch nur den Versuch zu machen, das betref-
feende Individuum zur Selbsttätigkeit zurückzu-
führen. (E. 15 49; 17 77; 19 75; 206 66; 27 40;
34 172). Dagegen sprechen 11 44; 12 44; 15 51
u. a. aus, daß trotz vorhandener Arbeitsfähigkeit
große Kinderzahl, Mangel an Erwerbsgelegenheit
u. dgl. m. sehr wohl eine U notwendig machen
könnten und es auf der anderen Seite nicht Sache
der A#erw sein könne, irgend eine Beschäftigung
ausfindig zu machen, z. B. für invalide Personen,
die etwa noch gewisse leichte Dienste verrichten
können. — Unter allgemeinen Verw-
Kosten von Alnstalten sind diejenigen Auf-
wendungen zu verstehen, welche durch die Crrich-
tung, Leitung und Unterhaltung der Anstalt ohne
Rücksicht auf den einzelnen Anstaltspflegling ent-
stehen, also namentlich Gehälter der Anstaltsvor-
steher, Aerzte, Besoldung des unteren Personals,
Gebäudeunterhaltung, Grundsteuern, Amortisa-
tion und Verzinsung des Anlagekapitals u. dgl.,
während die Aufwendung für den einzelnen Pfleg-
ling an Beköstigung, Kleidung, Arzneimitteln und
etwaigen besonderen Aufwendungen durch Zu-
ziehung von Spezialärzten, besonderen Kranken-
wärtern usw. zu dem Sonderaufwand gehören und
nach Durchschnittssätzen oder gemäß besonderer
Berechnung zur Erstattung beansprucht werden
können. Es macht dabei keinen Unterschied, ob der
A# eine ihm gehörige Anstalt oder eine fremde
benutzte, wenn er selbst auch der letzteren eine
höhere Vergütung zu zahlen gehabt hat. (Vgl.
E. 2 75; 3 83; 6 67; 8 108; 10 103; 12 66; 17
118; 19 117, 118, 120).— Der Begriff der festen
Remuneration eines AArztes macht
keine Schwierigkeit; doch sind hierunter nur Aerzte
zu begreifen, die ein Pauschquantum für alle im
Dienste der A#pflege zu leistende ärztliche Hilfe
erhalten, nicht solche, denen eine Vergütung für
jeden einzelnen Fall zugesichert ist. (E. 14 63;
20 140; wegen besonderer Abmachungen E. 29
89; 34 163, in denen es sich um besondere Lei-
stungen von Spezialärzten handelt.) — In Er-
gänzung vorstehender Bestimmung verordnet §& 30
Abs 4: Für solche bei der öffentlichen U häufiger
vorkommenden Aufwendungen, deren täglicher
oder wöchentlicher Betrag sich in Pauschquanten
feststellen läßt (z. B. Verpflegungssätze in A- und
Krankenhäusern) kann in jedem Bundesstaate, ent-
weder für das ganze Staatsgebiet gleichmäßig, oder
bezirksweise verschieden, ein Tarif außfgestellt
und öffentlich bekannt gemacht werden, dessen
Sätze die Erstattungsforderung
nicht übersteigen darf. Voraussetzung
ist also Aufstellung durch den Bundesstaat und
öffentliche Bekanntmachung, so daß die reglemen-
tarische Aufstellung von Pflegesätzen, wie sie in den
meisten Anstalten üblich ist, keinen Tarif im Sinne
des G darstellt. Dem Tarif sind mangels Verein-
barung nur A## unterworsen, welche demselben
Bundesstaat angehören. Die Tarife ersetzen die
oft mühsame Berechnung und Nachweisung des
Aufwandes, ohne einen höheren Ersatzanspruch