Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)

  
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Armenwesen 
  
Mangel entsprechender gesetzlicher Bestimmungen 
als erhebliche Lücke des G zu bezeichnen sei). 
Speziell das preußische Güber Fürsorgeer- 
ziehung 2 dem Büwiederholt Veranlassung 
gegeben, sich über den Charakter der Unterbringung 
als einer den Zwecken der Fürsorgeerziehung oder 
der APPpflege dienenden auszusprechen. In E. 35 74 
und 37 52 ist die Unterbringung in einem Kranken- 
hause den Kosten der Fürsorgeerziehung zuge- 
rechnet worden, weil sie zwischen den Zeitpunkt 
der vorläufigen und den der endgültigen Anord- 
nung fiel. Dagegen ist die armenrechtliche Hilfs- 
bedürftigkeit in Fällen anerkannt, wo es sich um 
die sogen. künstliche Hilfsbedürftigkeit handelte, 
d. h. um die durch Anordnung des Vormundschafts- 
gerichts auf Grund des § 1666 BE#B geschaffene 
Sachlage, daß Eltern die Sorge für die Person 
ihrer Kinder entzogen wurde und die Unterbrin- 
gung in einer geeigneten Pflegestelle oder Anstalt 
angeordnet wurdce, da hiermit die Fortnahme der 
Kinder aus dem Elternhause geboten sei und die 
Kinder hierdurch in hilfsbedürftige Lage versetzt 
seien; diese Sachlage muß die AVerw wider sich 
gelten lassen (E. 36 52) [) Fürsorgeerzie- 
hungl. — Sehr bemerkenswerte Verschieden- 
heiten bestehen auch in Ansehung des Schul- 
unterrichts, was sowohl mit den unter- 
einander vielfach abweichenden Vorschriften der 
Landes Ggebungen, als auch mit dem Umstande 
zusammenhängt, daß vielfach besondere, mit der 
Einzelgemeinde nicht identische Schulgemeinden 
bestehen oder wenigstens neben den allgemeinen 
Gemeindesteuern noch besondere Schulsteuern er- 
hoben werden. Im Allgemeinen gehört er nicht 
zu den Leistungen der öffentlichen Armenpflege. 
Wegen Braunschweig und Oldenburg, 
wo dem Schulunterricht der Charakter als U 
zuerkannt bezw. abgesprochen ist, vgl. E. 16 29; 
18 15; 19 58. Doch ist besonders hervorzuheben, 
daß das Bedürfnis der ApPflege im einzelnen 
Falle von vornherein feststehen muß und die nach- 
trägliche Absetzung der Schulgelder als „unein- 
ziehbar“ ihnen nicht den Charakter von APflege- 
kosten gibt (E. 15 70; 17 29). 
Im übrigen schreibt § 30 Abs 4 vor, daß 1. die 
Höhe der zu erstattenden Kosten 
sich nach den am UOrte über das Maß der öffent- 
lichen U geltenden Grundsätzen richten soll, 2. die 
allgemeinen Verw Kosten der Aln- 
stalten sowie besondere Gebühren für Hilfeleistung 
fest remunerierter Alerzte nicht in 
Ansatz gebracht werden dürfen. Die Bestimmung 
zu 2 ist absolut bindend, während die zu 1 auch nur 
wieder einen ungefähren Maßstab gibt; nament- 
lich wird durch sie den innerhalb der einzelnen AV 
geltenden statutarischen Vorschriften, Regl, AO 
u. dgl., welche nach Alter, Familienstand, Personen- 
zahl usw. bestimmte Vergütungssätze aufstellen, 
keine bindende Kraft gegenüber fremden A# bei- 
gelegt und der Beweis der wirklichen Notwendig- 
keit und Angemessenheit des Aufwandes nicht er- 
übrigt; so E. 151; 6 65 und andere sehr zahlreiche 
Entsch, welche einzelne Fälle (wie Obdach, Miets- 
zahlung, Kleidung, Betten, Krankenpflege), ins- 
besondere kostspielige Apparate und ärztliche Opera- 
tionen u. a. m. zum Gegenstande haben (vgl. z. B. 
2 6: 337; 739: 15 57; 18 56 u. a. m.). Wenn 
auf alle diese nicht zu erschöpfenden Möglichkeiten 
hier auch nicht eingegangen werden kann, so ver- 
  
dient wegen ihrer Wichtigkeit doch noch besondere 
Erwähnung die U gegen Arbeitsleistung. 
Eine solche ist gegenüber arbeitsfähigen 
Personen der AVerw nicht bloß um des verpflich- 
teten A#, sondern auch aus höheren wirtschaftlichen 
und sittlichen Gesichtspunkten zur Pflicht zu ma- 
chen; sie darf nicht aufs Geratewohl unterstützen, 
ohne auch nur den Versuch zu machen, das betref- 
feende Individuum zur Selbsttätigkeit zurückzu- 
führen. (E. 15 49; 17 77; 19 75; 206 66; 27 40; 
34 172). Dagegen sprechen 11 44; 12 44; 15 51 
u. a. aus, daß trotz vorhandener Arbeitsfähigkeit 
große Kinderzahl, Mangel an Erwerbsgelegenheit 
u. dgl. m. sehr wohl eine U notwendig machen 
könnten und es auf der anderen Seite nicht Sache 
der A#erw sein könne, irgend eine Beschäftigung 
ausfindig zu machen, z. B. für invalide Personen, 
die etwa noch gewisse leichte Dienste verrichten 
können. — Unter allgemeinen Verw- 
Kosten von Alnstalten sind diejenigen Auf- 
wendungen zu verstehen, welche durch die Crrich- 
tung, Leitung und Unterhaltung der Anstalt ohne 
Rücksicht auf den einzelnen Anstaltspflegling ent- 
stehen, also namentlich Gehälter der Anstaltsvor- 
steher, Aerzte, Besoldung des unteren Personals, 
Gebäudeunterhaltung, Grundsteuern, Amortisa- 
tion und Verzinsung des Anlagekapitals u. dgl., 
während die Aufwendung für den einzelnen Pfleg- 
ling an Beköstigung, Kleidung, Arzneimitteln und 
etwaigen besonderen Aufwendungen durch Zu- 
ziehung von Spezialärzten, besonderen Kranken- 
wärtern usw. zu dem Sonderaufwand gehören und 
nach Durchschnittssätzen oder gemäß besonderer 
Berechnung zur Erstattung beansprucht werden 
können. Es macht dabei keinen Unterschied, ob der 
A# eine ihm gehörige Anstalt oder eine fremde 
benutzte, wenn er selbst auch der letzteren eine 
höhere Vergütung zu zahlen gehabt hat. (Vgl. 
E. 2 75; 3 83; 6 67; 8 108; 10 103; 12 66; 17 
118; 19 117, 118, 120).— Der Begriff der festen 
Remuneration eines AArztes macht 
keine Schwierigkeit; doch sind hierunter nur Aerzte 
zu begreifen, die ein Pauschquantum für alle im 
Dienste der A#pflege zu leistende ärztliche Hilfe 
erhalten, nicht solche, denen eine Vergütung für 
jeden einzelnen Fall zugesichert ist. (E. 14 63; 
20 140; wegen besonderer Abmachungen E. 29 
89; 34 163, in denen es sich um besondere Lei- 
stungen von Spezialärzten handelt.) — In Er- 
gänzung vorstehender Bestimmung verordnet §& 30 
Abs 4: Für solche bei der öffentlichen U häufiger 
vorkommenden Aufwendungen, deren täglicher 
oder wöchentlicher Betrag sich in Pauschquanten 
feststellen läßt (z. B. Verpflegungssätze in A- und 
Krankenhäusern) kann in jedem Bundesstaate, ent- 
weder für das ganze Staatsgebiet gleichmäßig, oder 
bezirksweise verschieden, ein Tarif außfgestellt 
und öffentlich bekannt gemacht werden, dessen 
Sätze die Erstattungsforderung 
nicht übersteigen darf. Voraussetzung 
ist also Aufstellung durch den Bundesstaat und 
öffentliche Bekanntmachung, so daß die reglemen- 
tarische Aufstellung von Pflegesätzen, wie sie in den 
meisten Anstalten üblich ist, keinen Tarif im Sinne 
des G darstellt. Dem Tarif sind mangels Verein- 
barung nur A## unterworsen, welche demselben 
Bundesstaat angehören. Die Tarife ersetzen die 
oft mühsame Berechnung und Nachweisung des 
Aufwandes, ohne einen höheren Ersatzanspruch 
 
	        
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