I. Armenrecht (Verpflichtungen)
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nahme anderen Verbänden (z. B. den preußischen
Kreisen in Ansehung der Anstaltskrankenpflege, den
hannov. Amtsnebenanlageverbänden in Ansehung
der außerordentlichen ALast — Irre, langwierig
Kranke, Seuchenkranke) gestattet; doch ist hierzu
u bemerken, daß in diesem Betracht auch das R
schon genügenden Spielraum läßt und eine aus
OuV zusammentretende Vereinigung zu allen oder
einzelnen Zwecken der APflege (abgesehen von der
rechtlichen Einheit des Gesamt-A##) zulässig und
vielfach in Uebung ist. Namentlich sind die säch-
sischen Bezirksverbände als wertvolle und nach-
ahmenswerte Beispiele hervorzuheben, welche
durch Errichtung gemeinschaftlicher AArbeitshäuser
mit Arbeitszwang, wie solche von einzelnen kleinen
Gemeinden nicht herstellbar, dem Betteln und
Landstreichen entgegenzuwirken suchen (1A-
Verwez. II2 al. Die einzelnen LM sind in der
Uebernahme verschieden weit gegangen; zur vollen
Uebernahme auch nur der Anstaltspflege ist bei den
sehr erheblichen Kosten noch kein LA# vorge-
schritten; doch sind Anstalten für Geisteskranke,
Blinde, Taubstumme, Epileptische von fast allen
größeren Verbänden errichtet und den OAu# un-
entgeltlich oder gegen wesentlich ermäßigte Ver-
ütungssätze zur Verfg gestellt worden. Die
eiterentwicklung in dieser Richtung bis zur ob-
ligatorischen Uebernahme aller derartigen
Aypflegefälle muß sowohl im Interesse besserer
AßPflege wie gerechter Verteilung der ALast als
das erstrebenswerte Ziel bezeichnet werden. Diese
Tendenz zur Erweiterung der Aufgaben der grö-
ßeren Verbände hat in dem Preuß. G v. 11. 7. 91
ihren bedeutendsten Ausdruck gefunden. Durch das
E ist § 31 des preuß. A v. 8. 3. 71 ersetzt worden.
# 31 Abs 1 lautet: „Die LAV — in der Provinz
Ostpreußen der LA# der Provinz — sind ver-
pflichtet, für Bewahrung, Kur und Pflege der hilfs-
bedürftigen Geisteskranken, Idioten, Epileptischen,
Taubstummen und Blinden, soweit dieselben der
Anstaltspflege bedürfen, in geeigneten Anstalten
Fürsorge zu treffen.“ Durch § 31 a werden die all-
gemeinen Verw Kosten dem LAu# auferlegt; wegen
er übrigen Kosten ist der LAu# befugt, Ersatz von
dem OA zu fordern, in welchem der Bedürftige
den UW besitzt. Die Erstattung erfolgt durch Ver-
mittelung des Kreises, dem dieser OA# angehört;
der Kreis ist jedoch verpflichtet, dem OA min-
destens ½ der von letzterem aufzubringenden Ko-
sten als Beihilfe au gewähren. Land= und Stadt-
kreise, sowie OA#, die für einen der von den LA
unmittelbar zu übernehmenden Zweige bisher
schon in ausreichender Weise gesorgt haben, können,
solange dies der Fall ist, nicht gegen ihren Willen
verpflichtet werden, an den betreffenden Einrich-
tungen des LM## teilzunehmen oder zu deren Ko-
sten beizutragen. Außerdem sollen die LA##, Kreise
und die zusammengesetzten Kommunalverbände
auch ferner befugt sein, die Fürsorge für Sieche
unmittelbar zu übernehmen; die gleiche Befugnis
verbleibt den Kreisen und Kommunalverbänden
hinsichtlich der hilfsbedürftigen Kranken.
Der Schwerpunkt der preuß. Novelle liegt in
der Verpflichtung (früher nur widerrufliche
Befugnis) der LA# zur Uebernahme der in F 31
bezeichneten Lasten und der finanziellen Beihilfe
durch den Kreis. Jedoch ist der Kreis im A-
Streitverfahren nicht passiv legitimiert (E. 27, 147).
Verpflichtet ist nach § 31 Abs 2 zunächst derjenige
LA#, dem der vorläufig unterstützende OA## an-
gehört; dieser LA# kann die Uebernahme des
Hilfsbedürftigen, sowie den Ersatz der aufgewand-
ten Verpflegungs= und Ueberführungskosten von
demjenigen LA erstattet verlangen, dem der end-
ültig verpflichtete OA angehört. Auch hier ist
as Verhältnis so zu denken, daß der LA# ohne
weiteres einzutreten hat, sobald die Voraussetzun-
gen gegeben sind, dann aber keinen Rückgriff gegen
den vorläufig fürsorgepflichtigen OA#, sondern
nur gegen den endgültig verpflichteten LAV hat,
der seinerseits von dem endgültig verpflichteten
OAB in der angegebenen Weise Erstattung zu
fordern berechtigt ist. Es liegt m. a. W. dasselbe
Verhältnis wie in den §#§ 28 bis 30 des UW G vor,
welches überhaupt für armenrechtliche Verhält-
nisse entscheidend ist, nur daß „die vorläufige Ge-
währung der Apflege, soweit sie mittels Aufnahme
in eine Heilanstalt zu leisten ist, durch das neue G
den OA# abgenommen und den LAu# auferlegt
wird“ (E. 27 133). Folgerichtig spricht das BM
weiter aus, daß dem OA#, welchem der LA# die
vorläufige Fürsorgepflicht nicht abgenommen hat,
und welcher dadurch zu Aufwendungen genötigt
worden ist, ein Erstattungsanspruch gegen den
LA# wegen Verletzung der diesem obliegenden
gesetzlichen Verpflichtungen zusteht (E. 27 140;
39 141), während umgekehrt der Erstattungs-
anspruch des LAu## sich nicht gegen den nur zur
vorläufigen Fürsorge verpflichteten OA## richten
darf; dieser scheidet vielmehr, nachdem der LA#
seiner Pflicht entsprechend die Fürsorge übernom-
men hat, völlig aus (E. 28 139). In dem Verhält-
nis der Verbände untereinander sind die allgemei-
nen Grundsätze anzuwenden, woraus auch folgt,
daß das preußische G nur für die Beziehungen.
preußischer AV untereinander zur Anwendung
kommt, während für die Beziehungen zu an-
deren Bundesstaaten nur die reichsgesetlichen
Vorschriften des UWG Anwendung finden (E. 26
93; 39 138; — überhaupt zu vergleichen die in
Bd. 27 und 28 unter der Ueberschrift „außer-
ordentliche ALasten“ mitgeteilten Entsch: E. 27
Abschn. VII 126—151; 28 Abschn. VI 134—157).
Von anderen Staaten ist noch Sachsen = Mei-
ningen zu nennen, das mittels G v. 14. 12. 89
den a 9 des G v. 24. 2. 72 durch ähnliche An-
ordnungen wie Preußen ersetzt hat.
Die Tendenz zur stärkeren Beteiligung der größe-
ren Verbände an der Aast ist ganz allgemein, auch
in den übrigen Kulturländern, wahrzunehmen. Eine
zwar nicht ganz neue, aber doch noch brauchbare
und lehrreiche Uebersicht über den Umfang dieser
Beteiligung ist in dem Bericht von Brandts und
Zimmermann (Schriften des Ver APfl, Heft 32)
zu finden.
Durch die Novelle v. 94 ist ein neuer 3# 32 a ein-
gefügt, welcher lautet: „Soweit nach Bestimmung
der Landes G einzelne Zweige der öffentlichen A-
Pflege den LAu# übertragen sind, gehen auf diese
Rechte und Pflichten der OAu# über.“
6. Die OA VBals Organe der LAV.
Die Natur der ApPflege erfordert überwiegend eine
Artt örtlicher Hilfeleistung und Aufsicht, welche der
größere Verband in der Regel seines Umfanges
und seiner an der Zentralstelle befindlichen Verw
wegen nicht leisten kann; er ist daher mit Aus-
nahme der Anstalts- und etwa direkter Unterbrin-
gung in Familienpflege auf Mitwirkung der OA#