Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)

  
I. Armenrecht (Verpflichtungen) 
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nahme anderen Verbänden (z. B. den preußischen 
Kreisen in Ansehung der Anstaltskrankenpflege, den 
hannov. Amtsnebenanlageverbänden in Ansehung 
der außerordentlichen ALast — Irre, langwierig 
Kranke, Seuchenkranke) gestattet; doch ist hierzu 
u bemerken, daß in diesem Betracht auch das R 
schon genügenden Spielraum läßt und eine aus 
OuV zusammentretende Vereinigung zu allen oder 
einzelnen Zwecken der APflege (abgesehen von der 
rechtlichen Einheit des Gesamt-A##) zulässig und 
vielfach in Uebung ist. Namentlich sind die säch- 
sischen Bezirksverbände als wertvolle und nach- 
ahmenswerte Beispiele hervorzuheben, welche 
durch Errichtung gemeinschaftlicher AArbeitshäuser 
mit Arbeitszwang, wie solche von einzelnen kleinen 
Gemeinden nicht herstellbar, dem Betteln und 
Landstreichen entgegenzuwirken suchen (1A- 
Verwez. II2 al. Die einzelnen LM sind in der 
Uebernahme verschieden weit gegangen; zur vollen 
Uebernahme auch nur der Anstaltspflege ist bei den 
sehr erheblichen Kosten noch kein LA# vorge- 
schritten; doch sind Anstalten für Geisteskranke, 
Blinde, Taubstumme, Epileptische von fast allen 
größeren Verbänden errichtet und den OAu# un- 
entgeltlich oder gegen wesentlich ermäßigte Ver- 
ütungssätze zur Verfg gestellt worden. Die 
eiterentwicklung in dieser Richtung bis zur ob- 
ligatorischen Uebernahme aller derartigen 
Aypflegefälle muß sowohl im Interesse besserer 
AßPflege wie gerechter Verteilung der ALast als 
das erstrebenswerte Ziel bezeichnet werden. Diese 
Tendenz zur Erweiterung der Aufgaben der grö- 
ßeren Verbände hat in dem Preuß. G v. 11. 7. 91 
ihren bedeutendsten Ausdruck gefunden. Durch das 
E ist § 31 des preuß. A v. 8. 3. 71 ersetzt worden. 
# 31 Abs 1 lautet: „Die LAV — in der Provinz 
Ostpreußen der LA# der Provinz — sind ver- 
pflichtet, für Bewahrung, Kur und Pflege der hilfs- 
bedürftigen Geisteskranken, Idioten, Epileptischen, 
Taubstummen und Blinden, soweit dieselben der 
Anstaltspflege bedürfen, in geeigneten Anstalten 
Fürsorge zu treffen.“ Durch § 31 a werden die all- 
gemeinen Verw Kosten dem LAu# auferlegt; wegen 
er übrigen Kosten ist der LAu# befugt, Ersatz von 
dem OA zu fordern, in welchem der Bedürftige 
den UW besitzt. Die Erstattung erfolgt durch Ver- 
mittelung des Kreises, dem dieser OA# angehört; 
der Kreis ist jedoch verpflichtet, dem OA min- 
destens ½ der von letzterem aufzubringenden Ko- 
sten als Beihilfe au gewähren. Land= und Stadt- 
kreise, sowie OA#, die für einen der von den LA 
unmittelbar zu übernehmenden Zweige bisher 
schon in ausreichender Weise gesorgt haben, können, 
solange dies der Fall ist, nicht gegen ihren Willen 
verpflichtet werden, an den betreffenden Einrich- 
tungen des LM## teilzunehmen oder zu deren Ko- 
sten beizutragen. Außerdem sollen die LA##, Kreise 
und die zusammengesetzten Kommunalverbände 
auch ferner befugt sein, die Fürsorge für Sieche 
unmittelbar zu übernehmen; die gleiche Befugnis 
verbleibt den Kreisen und Kommunalverbänden 
hinsichtlich der hilfsbedürftigen Kranken. 
Der Schwerpunkt der preuß. Novelle liegt in 
der Verpflichtung (früher nur widerrufliche 
Befugnis) der LA# zur Uebernahme der in F 31 
bezeichneten Lasten und der finanziellen Beihilfe 
durch den Kreis. Jedoch ist der Kreis im A- 
Streitverfahren nicht passiv legitimiert (E. 27, 147). 
Verpflichtet ist nach § 31 Abs 2 zunächst derjenige 
  
  
LA#, dem der vorläufig unterstützende OA## an- 
gehört; dieser LA# kann die Uebernahme des 
Hilfsbedürftigen, sowie den Ersatz der aufgewand- 
ten Verpflegungs= und Ueberführungskosten von 
demjenigen LA erstattet verlangen, dem der end- 
ültig verpflichtete OA angehört. Auch hier ist 
as Verhältnis so zu denken, daß der LA# ohne 
weiteres einzutreten hat, sobald die Voraussetzun- 
gen gegeben sind, dann aber keinen Rückgriff gegen 
den vorläufig fürsorgepflichtigen OA#, sondern 
nur gegen den endgültig verpflichteten LAV hat, 
der seinerseits von dem endgültig verpflichteten 
OAB in der angegebenen Weise Erstattung zu 
fordern berechtigt ist. Es liegt m. a. W. dasselbe 
Verhältnis wie in den §#§ 28 bis 30 des UW G vor, 
welches überhaupt für armenrechtliche Verhält- 
nisse entscheidend ist, nur daß „die vorläufige Ge- 
währung der Apflege, soweit sie mittels Aufnahme 
in eine Heilanstalt zu leisten ist, durch das neue G 
den OA# abgenommen und den LAu# auferlegt 
wird“ (E. 27 133). Folgerichtig spricht das BM 
weiter aus, daß dem OA#, welchem der LA# die 
vorläufige Fürsorgepflicht nicht abgenommen hat, 
und welcher dadurch zu Aufwendungen genötigt 
worden ist, ein Erstattungsanspruch gegen den 
LA# wegen Verletzung der diesem obliegenden 
gesetzlichen Verpflichtungen zusteht (E. 27 140; 
39 141), während umgekehrt der Erstattungs- 
anspruch des LAu## sich nicht gegen den nur zur 
vorläufigen Fürsorge verpflichteten OA## richten 
darf; dieser scheidet vielmehr, nachdem der LA# 
seiner Pflicht entsprechend die Fürsorge übernom- 
men hat, völlig aus (E. 28 139). In dem Verhält- 
nis der Verbände untereinander sind die allgemei- 
nen Grundsätze anzuwenden, woraus auch folgt, 
daß das preußische G nur für die Beziehungen. 
preußischer AV untereinander zur Anwendung 
kommt, während für die Beziehungen zu an- 
deren Bundesstaaten nur die reichsgesetlichen 
Vorschriften des UWG Anwendung finden (E. 26 
93; 39 138; — überhaupt zu vergleichen die in 
Bd. 27 und 28 unter der Ueberschrift „außer- 
ordentliche ALasten“ mitgeteilten Entsch: E. 27 
Abschn. VII 126—151; 28 Abschn. VI 134—157). 
Von anderen Staaten ist noch Sachsen = Mei- 
ningen zu nennen, das mittels G v. 14. 12. 89 
den a 9 des G v. 24. 2. 72 durch ähnliche An- 
ordnungen wie Preußen ersetzt hat. 
Die Tendenz zur stärkeren Beteiligung der größe- 
ren Verbände an der Aast ist ganz allgemein, auch 
in den übrigen Kulturländern, wahrzunehmen. Eine 
zwar nicht ganz neue, aber doch noch brauchbare 
und lehrreiche Uebersicht über den Umfang dieser 
Beteiligung ist in dem Bericht von Brandts und 
Zimmermann (Schriften des Ver APfl, Heft 32) 
zu finden. 
Durch die Novelle v. 94 ist ein neuer 3# 32 a ein- 
gefügt, welcher lautet: „Soweit nach Bestimmung 
der Landes G einzelne Zweige der öffentlichen A- 
Pflege den LAu# übertragen sind, gehen auf diese 
Rechte und Pflichten der OAu# über.“ 
6. Die OA VBals Organe der LAV. 
Die Natur der ApPflege erfordert überwiegend eine 
Artt örtlicher Hilfeleistung und Aufsicht, welche der 
größere Verband in der Regel seines Umfanges 
und seiner an der Zentralstelle befindlichen Verw 
wegen nicht leisten kann; er ist daher mit Aus- 
nahme der Anstalts- und etwa direkter Unterbrin- 
gung in Familienpflege auf Mitwirkung der OA#
	        
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