Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)

  
204 
Armenwesen 
  
angewiesen. Das UWG überläßt auch hier die 
nähere Feststellung den Landes G (* 8), welche 
durchweg die LAu# für befugt erklärten, die ihrer 
Fürsorge anheimgefallenen Personen demje- 
nigen Ol#gegen Entschädigung zu überweisen, 
welcher zur vorläufigen U verpflichtet ist; 
doch sind umgekehrt auch die La## verpflichtet, in 
ihren Anstalten, soweit es der Raum gestattet, 
OrtsA gegen Entschädigung aufzunehmen. So 
gestehen 35 reußen §934, Württemberg 
à 22, Sachsen 5 2, Anhalt 30, Schw. = 
Sondershausen #5 dem L# eine der- 
artige Befugnis jedem in ihrem Bezirk gelegenen 
OA# gegenüber zu, was insofern sehr viel zweck- 
mäßiger ist, als der Zufall, wo die erste vorläufige 
U nötig wurde, nicht wohl für die endgültige Unter- 
bringung entscheidend sein sollte. Baden §& 16 
gestattet ebenfalls die Ueberweisung an eine Ge- 
meinde des LA## mit Rücksicht auf den letzten UW 
oder den Aufenthalt des Bedürftigen. Daß durch 
solche Ueberweisung der Erwerb des UW nicht be- 
gonnen werden kann, versteht sich nach allgemeinen 
Grundsätzen von selbst. — In Ansehung der armen- 
rechtlichen Verpflichtung liegt der Schwerpunkt 
darin, daß § 5 FG# dem betr. OV gegenüber 
außer Anwendung tritt und die Ausweisung des 
Bedürftigen (für die übrigens praktisch dann auch 
geringer Reiz bestehen wird) nicht zulässig ist. 
C. Das Armenstreitverfahren 
g 8. Aus dem Gegensatz zwischen vorläufiger und 
endgültiger Fürsorgepflicht ergibt sich von selbst 
die Möglichkeit von Ansprüchen der A# 
gegen einander auf Erstattung bezw. 
Uebernahmee. Diese selbständig und un- 
mittelbar vor den zur Entsch berufenen Behörden 
zu verfolgen, ist jeder AV berechtigt (5 36). Zu- 
ständigkeit, Verfahren und Instanzenzug sind nur 
in Ansehung einiger allgemeiner Grundsätze (88 41 
bis 43, 53—58) sowie in Ansehung der letzten In- 
stanz in den interterritorialen Fällen reichsgesetz- 
lich geregelt (§§ 42—52); im übrigen ist die Fest- 
setzung der näheren Maßgaben, bezw. die Anord- 
nung des ganzen Verfahrens in nicht interterri- 
torialen Fällen Sache der Landesgesetzgebungen 
(&s 37 bis 40). 
a) Gegenstand des Verfahrens. 
  
Lediglich die aus dem UWG in Ansehung der Er- 
stattungs= und Uebernahmepflicht zu begründenden 
Ansprüche können im 2treitverfahren verfolgt 
werden, wie auch nur A#, welche in Gemäßheit 
des UWG gebildet sind, als Parteien auftreten 
können. Ausgeschlossen sind demnach nicht nur 
Ansprüche, welche von A## gegen Privatpersonen 
auf Erfüllung ihrer Unterhaltungspflicht gerichtet, 
sowie umgekehrt von Privatpersonen gegen Aß 
erhoben werden, sondern auch Ansprüche der A# 
untereinander, wenn der Klagegrund nicht dem 
öffentlichen A., sondern dem Privatrecht ange- 
hört (z. B. Vereinbarungen über Fortgewährung 
der U nach eingetretenem Verlust des UW: An- 
erbieten eines die Tarifsätze übersteigenden Pflege- 
geldes; Auseinandersetzung über die A ast in ver- 
schiedenen Bezirken ohne gleichzeitige organische, 
staatlich anerkannte Umbildung des A# u. a. m. 
(E. 8 25; 12 114; 16 158). Selbstverständlich 
ist die Erörterung privatrechtlicher Fragen, von 
deren Beantwortung die zutreffende Entsch ab- 
hängig ist, zulässig (E. 18 120 35 90). — Soweit 
die Organisation oder örtliche Abgrenzung der 
einzelnen AV Gegenstand des Streites ist, bewen- 
det es endgültig bei der Entsch der höchsten landes- 
gesetzlichen Instanz (§ 41). 
b) Entscheidende Behörden. Die 
Entsch in erster Instanz ist durch die Landes- 
G Behörden übertragen, welche nach den all- 
gemeinen Grundsätzen über Verw Gerichts- 
barkeit für alle Verw Streitsachen 
zuständig sind, oder besonderen Spruchbehörden 
für AAngelegenheiten; ersteres ist in allen grö- 
ßeren Bundesstaaten der Fall. [JVerwz-e- 
richtsbarkeits. Für die folgenden Instanzen 
bestehen dagegen insofern Verschiedenheiten, als 
es sich um Streitsachen zwischen A## derselben oder 
verschiedener Bundesstaaten handelt; nur die 
letzteren sind einer RBehörde, dem B, unbedingt 
als letzter Instanz unterworfen, während in den 
Fällen der ersten Art entweder eine höchste landes- 
gesetzliche Instanz oder, falls der betr. Bundesstaat 
von der Befugnis des § 52 Gebrauch gemacht hat, 
ebenfalls das B#entscheidet. Von den meisten 
Staaten sind überhaupt nur 2 Instanzen zugelassen; 
in einigen kommen, namentlich für die interterrito- 
rialen Fälle, 3 Instanzen vor. Das Nähere ergibt 
die nachstehende Zuständigkeitstabelle.— 
  
  
  
  
  
Suständigheit in Krmenstreitsachen 
  
  
  
  
à) Die beteiligten Armenverbände gehören 
demselben Staate an (Landcssachen). 
b) Die Armenverbände gehören 
verschiedenen Staaten an Auf Grund 
  
  
  
  
  
Staaten. (interterritoriale Sachen). welcher Gesetze. 
Zweite Letzte Zweite Letzte 
Erste Instanz. Instanz.] Instanz. Erste Instanz. Instanz., Instanz 
1) Preußen Die bei den Regierungen gebil- va wie neben- 35 57, 168 LVG 
deten Bezirksausschüsse. stehend 5 39. Zust G 
2) Sachsen Die Kreishauptmannschaft Das O#ch Die Kreis- . Gübcrb·Bekws 
mit der Maßgabe, daß in den hauptmann. : Rechtspflege 
Fällen, wo die Kr. H. Dresden « schaft v. 19. 7. 00 
den LABV vertritt, die Kr. H. . I,VA 
Leipzig zustänvig ist. . 
3) Württem= Die Kreisregierungen Der BVGH Der VGH G, betr. Verw- 
berg Rechtspflege v. 
16. 12. 76 a 
« 10, 11 
  
  
  
  
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.