Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)

  
Armenwesen — Arzneimittel (Verkehr außerhalb der Apotheken) 
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1903; Die Neuordnung des A. der Stadt Elberfeld vor 
50 Jahren. Jubiläums-Festschrift d. städt. A##, 1903. 
— Arbeitszwang: Die bei dem Art. Bettel- u. 
Wanderwesen angeführten Werke. — Bezirksan- 
stalten: Bitzer, Die Bez. Abäuser im K. Sachsen, 
1864; Böhmert, Zur Stat. d. (. Bez. AAnstalten 
in 3 d. sächs. stat. Bur. J. 29, 511 Ludwig-Wolf, 
Ziller, Huzel in Berichten f. Ver Afl, 1883, Nr. 3; 
1885, Nr. 9 u. 10. — Ersatzansprüche: In Schr. d. 
VBer Apfl: Die Stellungnahme der Landesgesetzgebung zu 
den gegen alimentationspflichtige Angehörige zu treffenden 
Zwangsmaßregeln (Jakstein, H. 22, 1895. Zwangsmaß- 
tregeln geg. nährpfl. Angehörige (Hirschberg, Jakstein), H. 36, 
1898. Erstattung v. U d. d. Unterstützten selbst und durch 
ihre Angehdr. (Münsterberg, Ludwig, Wolf), H. 41, 1899; 
Simonsohn, Der Erstattungsanspruch der Aß gegen 
den Unterstützten. Z. f. d. A. Mai, Juni 1905. — Ver- 
bindung: Münsterberg, Zentralstellen f. A. u. W., 1897; 
Martius, Die Verbindung d. öff. A Pfl. m. d. Vereins= u. 
Privat-Wohlt., 1906. In den Schr. d. Ver Anfl: 80, 91, 94. 
Zu UI. Armenpvpolizei. 
Aschrott, Flesch, Handhabung der Bestimmungen 
betr. den Verlust des Wahlrechts bei Empfang öffentlicher 
Au. Schriften des Ver Afl, 1896; Buehl, Die neue 
hamburgische Ggebung betr. das A. u. d. Jugendfürsorge. 
Z. f. d. A. 1904, Dez., 353 ff; 1907, Okt., 294 ff.; Loh se, 
Samter. Zwangsmaßregeln gegen Arbeitsscheue und 
gegen säumige Nährpflichtige. Schriften des Ver Anfl. 
Heft 88) Leipzig 1909. Vergl. im übrigen die bei dem 
Art. „Bettel- u. Wanderwesen“ angeführte Literatur. 
Zu IV(Schutzge biete) fehlt eine Sonderliteratur; 
val. Fleischmann im Jahrbuch über die deutschen 
Kolonien I 1908 S. 99, III 1910 S. 54. 
Münsterberg. 
Arzneimittel 
(Verkehr außerhalb der Apotheken) 
## 1. Die Gesetzgebung. 1 2. „Arzneimittel“ im geltenden 
Rechte. 1 3. Anzeigepflicht und Betrieb (Klein= u. Groß- 
handel, Schrankdrogisten, Handel im Umherziehen). 5 4. Be- 
aussichtigung, Strafbestimmungen, Untersagung des Gewer- 
bebetriebs. 1 5. Schutzgebiete. 
IA- Arznei, Arzneimittel; Ap-Apotheke; Apr-Apotheker! 
Der Begriff „Arzneimittel und Arz- 
neien" ist weder in der Gew noch sonst in einem 
Reichs= oder Landesgesetz näher bestimmt. Nach 
der Rechtsprechung sind darunter solche Substanzen, 
Präparate und Zubereitungen zu verstehen, die 
in der medizinischen Wissenschaft als Heilstoffe 
bezw. Heilmittel gelten und als solche in Anwen- 
dung kommen, also alle Mittel, die geeignet sind, 
Krankheiten und körperliche Uebel zu heilen oder 
zu lindern. 
#. Die Gesetzgebung. Der Handel mit A war 
früher in allen Bundesstaaten fast ausschließlich 
auf die Ap beschränkt und nur eine geringe An- 
zahl derselben den Materialisten und Drogisten 
unter gewissen Beschränkungen im Kleinhandel 
freigegeben. Von Jahr zu Jahr machten sich aber 
immer mehr die Bestrebungen der Nicht Apr 
geltend, ihre Befugnisse in dieser Hinsicht auf 
Kosten der Ap zu erweitern, Bestrebungen, die 
derart mit Erfolg gekrönt sind, daß die Zahl der 
Drogenhandlungen in einer die Lebensfähigkeit 
  
  
der Ap ernstlich gefährdenden Weise zugenommen 
hat. In Preußen waren z. B. im Jahre 1907 
rund 20000 Handlungen vorhanden, in denen ent- 
weder A oder außer diesen noch Gifte feilgehalten 
wurden, gegenüber rund 3500 Voll= und Zweig Ap, 
also fast eine Gfach größere Anzahl. Diese Zu- 
nahme der Drogenhandlungen datiert haupt- 
sächlich von dem Zeitpunkte an, wo der AHandel 
einheitlich auf Grund des &6 Abs 2 GewD für 
das ganze Reich, durch Reichsgesetzgebung, 
und zwar zuerst durch die Kaiserliche V v. 25. 3. 
72, geregelt ist. Entgegen dem Wortlaut der eben 
erwähnten Bestimmung der GewO war in dieser 
V ebenso wie in den späteren leider nicht bestimmt, 
welche Mittel dem freien Verkehr überlassen sind, 
sondern es waren nur diejenigen aufgeführt, 
deren Verkauf den Ap vorbehalten blieb, eine 
Fassung, die bei den außerordentlichen Fortschritten 
und der Ueberproduktion von neuen A den Drogen- 
handel insofern ungemein begünstigte, als sie den 
Verkehr mit allen neuen Heilmitteln, soweit sie 
nicht zu den giftigen Stoffen gehörten, völlig 
freigab. Zahlreiche Drogenhandlungen entwickel- 
ten sich zu vollständigen „Winkel Ap“; Ueberschrei- 
tungen ihrer gesetzlichen Befugnisse nahmen trotz 
deren Erweiterung immer mehr zu und wurden, 
ebenso wie ihre Bestrebungen um weitere Freigabe 
von A vielfach durch das Publikum, leider z. T. 
auch durch die Aerzte, in dem irrigen Glauben 
unterstützt, daß die Preise in den Drogenhandlun- 
gen wesentlich niedriger seien als in den Ap, und 
daß man trotzdem die gleich gute Ware erhalte. 
Man übersah eben vollständig, daß der Drogist, 
ganz abgesehen von seiner mangelhaften Vorbil- 
dung, auch nicht annähernd die gleiche Gewähr 
für die Güte und Reinheit der von ihm feilgehal- 
tenen A leistet, wie der Apr, und daß die Ap schon 
infolge der Konkurrenz gezwungen sind, ebenso 
billige Preise wie die Drogisten zu stellen. Jeden- 
falls hat das ungesetzliche Treiben vieler Drogisten 
(in Preußen gaben z. B. im Jahre 1907 3500 der 
besichtigten Handlungen zu Beanstandungen An- 
laß) und die dadurch bedingte Gefährdung an 
Leben und Gesundheit der Bevölkerung, sei es 
durch mangelhafte Beschaffenheit der abgegebenen 
A, sei es durch verhängnisvolle Verwechselungen 
von Abtoffen, durch Kurpfuscherei usw., die 
Staatsbehörden veranlaßt, den Betrieb und die 
Beaufsichtigungen dieser Handlungen durch lan- 
desgesetzliche Bestimmungen zu re- 
geln, zu deren Durchführung teils der # 367 Nr. 3 
StGB, teils die Pol Steder einzelnen Bundes- 
staaten die gesetzliche Handbabe boten; in jüngster 
Zeit ist dazu noch eine neue Bestimmung der GewO 
hinzugetreten (§ 35 Abs 4—6; s. später), die eine 
Untersagung des Handels mit Drogen usw. in 
bestimmten Fällen ermöglicht. Die hier in Be- 
tracht kommenden landesgesetzlichen Bestimmun- 
gen stimmen übrigens im großen und ganzen 
überein; als Vorbild haben hierzu die in Preußen 
geltenden Vorschriften gedient. 
#s# 2. „„Urzneimittel“ im geltenden Rechte. 
Die gesetzliche Grundlage bildet die Kaiserl. V v. 
22. 10. Ol, betre ffend den Verkehr 
mit 1A, die an Stelle der früheren V v. 25. 3. 
72, 4. 1. 75 und 27. 1. 90 getreten ist. Bei allen 
diesen V. ist an dem Grundsatz festgehalten, daß 
AZubereitungen zu Heil= und Linde- 
rungszwecken und die hauptsächlich als Heilmittel
	        
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