Armenwesen — Arzneimittel (Verkehr außerhalb der Apotheken)
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1903; Die Neuordnung des A. der Stadt Elberfeld vor
50 Jahren. Jubiläums-Festschrift d. städt. A##, 1903.
— Arbeitszwang: Die bei dem Art. Bettel- u.
Wanderwesen angeführten Werke. — Bezirksan-
stalten: Bitzer, Die Bez. Abäuser im K. Sachsen,
1864; Böhmert, Zur Stat. d. (. Bez. AAnstalten
in 3 d. sächs. stat. Bur. J. 29, 511 Ludwig-Wolf,
Ziller, Huzel in Berichten f. Ver Afl, 1883, Nr. 3;
1885, Nr. 9 u. 10. — Ersatzansprüche: In Schr. d.
VBer Apfl: Die Stellungnahme der Landesgesetzgebung zu
den gegen alimentationspflichtige Angehörige zu treffenden
Zwangsmaßregeln (Jakstein, H. 22, 1895. Zwangsmaß-
tregeln geg. nährpfl. Angehörige (Hirschberg, Jakstein), H. 36,
1898. Erstattung v. U d. d. Unterstützten selbst und durch
ihre Angehdr. (Münsterberg, Ludwig, Wolf), H. 41, 1899;
Simonsohn, Der Erstattungsanspruch der Aß gegen
den Unterstützten. Z. f. d. A. Mai, Juni 1905. — Ver-
bindung: Münsterberg, Zentralstellen f. A. u. W., 1897;
Martius, Die Verbindung d. öff. A Pfl. m. d. Vereins= u.
Privat-Wohlt., 1906. In den Schr. d. Ver Anfl: 80, 91, 94.
Zu UI. Armenpvpolizei.
Aschrott, Flesch, Handhabung der Bestimmungen
betr. den Verlust des Wahlrechts bei Empfang öffentlicher
Au. Schriften des Ver Afl, 1896; Buehl, Die neue
hamburgische Ggebung betr. das A. u. d. Jugendfürsorge.
Z. f. d. A. 1904, Dez., 353 ff; 1907, Okt., 294 ff.; Loh se,
Samter. Zwangsmaßregeln gegen Arbeitsscheue und
gegen säumige Nährpflichtige. Schriften des Ver Anfl.
Heft 88) Leipzig 1909. Vergl. im übrigen die bei dem
Art. „Bettel- u. Wanderwesen“ angeführte Literatur.
Zu IV(Schutzge biete) fehlt eine Sonderliteratur;
val. Fleischmann im Jahrbuch über die deutschen
Kolonien I 1908 S. 99, III 1910 S. 54.
Münsterberg.
Arzneimittel
(Verkehr außerhalb der Apotheken)
## 1. Die Gesetzgebung. 1 2. „Arzneimittel“ im geltenden
Rechte. 1 3. Anzeigepflicht und Betrieb (Klein= u. Groß-
handel, Schrankdrogisten, Handel im Umherziehen). 5 4. Be-
aussichtigung, Strafbestimmungen, Untersagung des Gewer-
bebetriebs. 1 5. Schutzgebiete.
IA- Arznei, Arzneimittel; Ap-Apotheke; Apr-Apotheker!
Der Begriff „Arzneimittel und Arz-
neien" ist weder in der Gew noch sonst in einem
Reichs= oder Landesgesetz näher bestimmt. Nach
der Rechtsprechung sind darunter solche Substanzen,
Präparate und Zubereitungen zu verstehen, die
in der medizinischen Wissenschaft als Heilstoffe
bezw. Heilmittel gelten und als solche in Anwen-
dung kommen, also alle Mittel, die geeignet sind,
Krankheiten und körperliche Uebel zu heilen oder
zu lindern.
#. Die Gesetzgebung. Der Handel mit A war
früher in allen Bundesstaaten fast ausschließlich
auf die Ap beschränkt und nur eine geringe An-
zahl derselben den Materialisten und Drogisten
unter gewissen Beschränkungen im Kleinhandel
freigegeben. Von Jahr zu Jahr machten sich aber
immer mehr die Bestrebungen der Nicht Apr
geltend, ihre Befugnisse in dieser Hinsicht auf
Kosten der Ap zu erweitern, Bestrebungen, die
derart mit Erfolg gekrönt sind, daß die Zahl der
Drogenhandlungen in einer die Lebensfähigkeit
der Ap ernstlich gefährdenden Weise zugenommen
hat. In Preußen waren z. B. im Jahre 1907
rund 20000 Handlungen vorhanden, in denen ent-
weder A oder außer diesen noch Gifte feilgehalten
wurden, gegenüber rund 3500 Voll= und Zweig Ap,
also fast eine Gfach größere Anzahl. Diese Zu-
nahme der Drogenhandlungen datiert haupt-
sächlich von dem Zeitpunkte an, wo der AHandel
einheitlich auf Grund des &6 Abs 2 GewD für
das ganze Reich, durch Reichsgesetzgebung,
und zwar zuerst durch die Kaiserliche V v. 25. 3.
72, geregelt ist. Entgegen dem Wortlaut der eben
erwähnten Bestimmung der GewO war in dieser
V ebenso wie in den späteren leider nicht bestimmt,
welche Mittel dem freien Verkehr überlassen sind,
sondern es waren nur diejenigen aufgeführt,
deren Verkauf den Ap vorbehalten blieb, eine
Fassung, die bei den außerordentlichen Fortschritten
und der Ueberproduktion von neuen A den Drogen-
handel insofern ungemein begünstigte, als sie den
Verkehr mit allen neuen Heilmitteln, soweit sie
nicht zu den giftigen Stoffen gehörten, völlig
freigab. Zahlreiche Drogenhandlungen entwickel-
ten sich zu vollständigen „Winkel Ap“; Ueberschrei-
tungen ihrer gesetzlichen Befugnisse nahmen trotz
deren Erweiterung immer mehr zu und wurden,
ebenso wie ihre Bestrebungen um weitere Freigabe
von A vielfach durch das Publikum, leider z. T.
auch durch die Aerzte, in dem irrigen Glauben
unterstützt, daß die Preise in den Drogenhandlun-
gen wesentlich niedriger seien als in den Ap, und
daß man trotzdem die gleich gute Ware erhalte.
Man übersah eben vollständig, daß der Drogist,
ganz abgesehen von seiner mangelhaften Vorbil-
dung, auch nicht annähernd die gleiche Gewähr
für die Güte und Reinheit der von ihm feilgehal-
tenen A leistet, wie der Apr, und daß die Ap schon
infolge der Konkurrenz gezwungen sind, ebenso
billige Preise wie die Drogisten zu stellen. Jeden-
falls hat das ungesetzliche Treiben vieler Drogisten
(in Preußen gaben z. B. im Jahre 1907 3500 der
besichtigten Handlungen zu Beanstandungen An-
laß) und die dadurch bedingte Gefährdung an
Leben und Gesundheit der Bevölkerung, sei es
durch mangelhafte Beschaffenheit der abgegebenen
A, sei es durch verhängnisvolle Verwechselungen
von Abtoffen, durch Kurpfuscherei usw., die
Staatsbehörden veranlaßt, den Betrieb und die
Beaufsichtigungen dieser Handlungen durch lan-
desgesetzliche Bestimmungen zu re-
geln, zu deren Durchführung teils der # 367 Nr. 3
StGB, teils die Pol Steder einzelnen Bundes-
staaten die gesetzliche Handbabe boten; in jüngster
Zeit ist dazu noch eine neue Bestimmung der GewO
hinzugetreten (§ 35 Abs 4—6; s. später), die eine
Untersagung des Handels mit Drogen usw. in
bestimmten Fällen ermöglicht. Die hier in Be-
tracht kommenden landesgesetzlichen Bestimmun-
gen stimmen übrigens im großen und ganzen
überein; als Vorbild haben hierzu die in Preußen
geltenden Vorschriften gedient.
#s# 2. „„Urzneimittel“ im geltenden Rechte.
Die gesetzliche Grundlage bildet die Kaiserl. V v.
22. 10. Ol, betre ffend den Verkehr
mit 1A, die an Stelle der früheren V v. 25. 3.
72, 4. 1. 75 und 27. 1. 90 getreten ist. Bei allen
diesen V. ist an dem Grundsatz festgehalten, daß
AZubereitungen zu Heil= und Linde-
rungszwecken und die hauptsächlich als Heilmittel