Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)

  
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Arzt 
  
Pr abgelegt werden können. In Münster ist zur 
Zeit nur eine medizinisch-propädeutische Abtei- 
lung der philosophischen und naturwissenschaft- 
lichen Fakultät vorhanden; hier kann daher der 
Mediziner seinem Studium nur bis zum Bestehen 
der Vorprüfung obliegen. 
Betreffs der Zulassung hat die jetzt geltende 
Pr Ordnung noch insofern eine neue Bestimmung 
aufgenommen, indem diese zu den Pr und zum 
praktischen Jahr ebenso wie die Erteilung der 
Appr zu versagen ist, wenn schwere straf- 
rechtliche oder sittliche Verfehlungen vorliegen. 
b) Die Vorprüfung kann nur bei der 
Prüfungskommission derjenigen Uni- 
versität des Deutschen Reiches abgelegt werden, an 
der der Studierende seinem Studium obgelegen hat. 
Die Kommission wird jährlich von der zuständigen 
ZBeh nach Anhörung der betreffenden medizini- 
schen Fakultät ernannt; ihre Mitglieder werden 
aus den ordentlichen Professoren der medizini- 
schen Pr Fächer — darunter der Vorsitzende und 
dessen Stellvertreter — sowie aus den Uni- 
versitätslehrern der übrigen Pr Fächer entnom- 
men. Zulassungsgesuche sind an den Vorsitzenden 
der Pr Kommission zu richten. Der Studierende 
hat in diesen den Nachweis über die erforder- 
liche Vorbildung (s. vorher a) sowie darüber zu 
führen, daß er mindestens fünf Halbjahre an Uni- 
versitäten des Deutschen Reiches dem medizini- 
schen Studium gewidmet, zwei Halbjahre an den 
Präparierübungen, je ein Halbjahr an mikrosko- 
pisch-anatomischen Uebungen, an einem physiolo- 
gischen und einem chemischen Praktikum regel- 
mäßig teilgenommen hat. Die Zeit des während 
der Studienzeit mit der Waffe geleisteten Militär= 
dienstes ( Jahr) wird angerechnet; ausnahms- 
weise kann auch die Studienzeit, die einem dem 
medizinischen verwandten Universitätsstudium oder 
gleichwertigen Hochschulstudium (z. B. Pharmazie, 
Chemie usw.) gewidmet ist, sowie die an einer 
ausländischen Universität zurückgelegte Studien- 
zeit teilweise oder ganz angerechnet werden. — 
Die Prüfungsgegenstände sind: Ana- 
tomie, Physiologie, Physik, Chemie, Zoologie und 
Botanik. Die Pr findet an vier aufeinanderfol- 
genden Wochentagen statt, von denen zwei Tage 
auf die Anatomie und je 1 Tag auf die Physiologie 
und die übrigen Pr Fächer entfallen. Im Falle 
des Nichtbestehens kann die Pr in den ein- 
zelnen Pr Fächern nach einer von der PrKommis- 
sion festzusetzenden Frist von zwei Monaten bis 
ein Jahr wiederholt werden: wird sie in 
einem Zeitraum von zwei Jahren nicht vollständig 
beendet, so gilt sie in allen Fächern als nicht be- 
standen. Wer auch bei der zweiten Wiederholung 
nicht besteht, wird zu einer weiteren Pr nicht zu- 
gelassen. Sofern der Studierende sein Studium 
an einer andern Universität fortsetzt, muß die 
Wiederholungs Pr vor der Kommission dieser Uni- 
versität abgclegt werden. — Die Prüfungs- 
gebühren betragen 90 Mark; im Wieder- 
holungsfalle sind außer dem Betrage von 12 Mark 
für sächliche Ausgaben die Gebührenanteile für 
die zu wiederholenden Pr Fächer (26 Mark für die 
Anatomie, 15 Mark für die Physiologie, je 7 Mark 
für Physik und Chemie, je 5 Mark für Zoologie 
und Botanik) zu entrichten. 
c) Die ärztliche Prüfung kann im Ge- 
gensatz zu der Vor Pr vor jeder ärztlichen PrKom- 
  
mission bei einer deutschen Universität abgelegt 
werden, ohne Rücksicht darauf, ob der Kandidat 
auf dieser Universität studiert hat oder nicht. Die 
Prüfungskommission, einschließlich des 
Vorsitzenden und seines Stellvertreters, wird eben- 
falls für jedes Pr Jahr (Mitte Oktober bis Mitte 
August; mit zwei Pr Perioden von Mitte Oktober 
und Mitte März beginnend) von der vorgesetz- 
ten ZBeh nach Anhörung der betreffenden medi- 
zinischen Fakultät aus geeigneten Fachmännern 
ernannt. Die Zulassungsgesuche sind bei 
der betreffenden Z Beh oder bei der von dieser dazu 
besonders ermächtigten Dienststelle — in Bayern z. 
B. bei dem Vorsitzenden der PrKommission — ein- 
zureichen unter Angabe der PrKommission, vor der 
die Ablegung der Pr beabsichtigt wird. Der Mel- 
dungsind außer den Zeugnissen über die Vorbildung 
(s. a) und über die vollständig bestandene Vor Pr 
(s. b) die vorschriftsmäßigen Nachweise darüber bei- 
zufügen, daß der Kandidat dem medizinischen Stu- 
dium mindestens zehn Halbjahre, davon minde- 
stens vier Halbjahre nach völligem Bestehen der 
Vorprt, obgelegen, je zwei Halbjahre an der me- 
dizinischen, chirurgischen und geburtshilflichen 
Klinik als Praktikant regelmäßig teilgenommen, 
je ein Halbjahr die Klinik für Augenkrankheiten, 
die medizinische Poliklinik, die Kinderklinik oder 
Kinderpoliklinik, die psychiatrische Klinik, die 
Spezial= oder Polikliniken für Hals- und Nasen--, 
für Ohren= und für Haut- und syphilitische Krank- 
heiten als Praktikant regelmäßig besucht, am 
praktischen Unterricht in der Impftechnik teilge- 
nommen und die zur Ausübung der Impfung er- 
forderlichen technischen Sicherheiten und Kennt- 
nisse über Gewinnung und Erhaltung der Lymphe 
sich erworben sowie je eine Vorlesung über topo- 
graphische Anatomie, Pharmakologie und gericht- 
liche Medizin gehört hat. — Die Pr umfaßt fol- 
gende sieben Prüfungsabschnitte: Pa- 
thologische Anatomie und allgemeine Patholo- 
gie (2 Tage), innere Medizin (7 Tage), Chirurgie 
(7 Tage), Geburtshilfe und Gynäkologie (5 Tage), 
Augenheilkunde (3 Tage), Irrenheilkunde (1 Tag) 
und Hygiene (1 Tag). Betreffs der Wieder- 
holung der Pr beim Nichtbestehen eines Ab- 
schnittes gelten die gleichen Vorschriften wie bei 
der Vor Pr (s. b), nur mit dem Unterschiede, daß 
die Pr in einem Zeitraume von drei Jahren nach 
ihrem Beginn vollständig bestanden sein muß, falls 
sie nicht in allen Abschnitten als nicht bestanden gel- 
ten soll, und daß die Pr nur bei der Kommission fort- 
gesetzt oder wiederholt werden darf, bei der sie 
begonnen ist; Ausnahmen können in beiden Fällen 
nur aus besonderen Gründen gestattet werden. 
— Die Prüfungsge bühren betragen 
200 Mark, bei Wiederholungen kommen für den 
betreffenden PrAbschnitt oder Teil eines Ab- 
schnittes außer den betreffenden Abschnittgebüh-- 
ren (16 (10 bezw. 6) Mark für patholog. Anatomie, 
35 (25 bezw. 10) Mark für innere Medizin, 55 
(25 bezw. 3 #je 10) Mark für Chirurgie, 24 
(ie 27x 12) Mark für Geburtshilfe und Gynäkologie, 
je 12 Mark für die übrigen Abschnitte, noch jedes- 
mal 4 Mark für sächliche Auslagen zur nochmali- 
gen Erhebung. 
4) Praktisches Jahr. Nach vollständig 
absolvierter ärztlicher Pr erhält der Kandidat von 
  
der Z Beh eine Bescheinigung, daß er diese be- 
sttanden hat und daß seine Zulassung zum prakti-
	        
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