Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)

  
12 Abgaben 
  
Dasselbe gilt von der Tantiemen-, Talon- und 
Werizuwachssteuer. Darum wurden im Etat ehe- 
dem nur zwei Hauptgruppen von St unterschieden: 
1. Zölle und Verbrauchs St, 2. Reichsstempel A. 
Heute sind unter der Gruppe I: „Zölle, Steuern 
und Gebühren“ (unter letzteren nicht eigentliche Ge- 
bühren, sondern nur die einen Minimalzoll dar- 
stellende „Statistische Gebühr“ begriffen) alle außer 
den Zöllen und der Statistischen Gebühr beste- 
henden Reichs St einzeln aufgeführt, während 
die Gruppe II die Abfindungen (Aversa) für Zölle 
und St von den außerhalb des Zoll-- und Braut- 
Gebiets belegenen Gebieten der zur Zoll-und Brau- 
St Gemeinschaft gehörigen Bundesstaaten enthält. 
Die Etats der sieben größten Einzelstaaten stimmen 
— abgesehen von der ungleichmäßigen Behand- 
lung der Bergwerks A. (s. d. Art) — mit der hier 
befürworteten Begriffsbestimmung mit der Aus- 
nahme überein, daß im sächsischen Etat der Ur- 
kundenstempel und die Erbschafts St unter die 
direkten St aufgenommen sind, und daß im bay- 
erischen Etat „Erbschafts St, Gebühren und Stem- 
pelA., Strafen“ eine gesonderte, zwischen die „di- 
rekten St“ und die „aus den Zöllen und in- 
direkten St“ sich ergebenden Einnahmen einge- 
schobene Gruppe bilden. Im übrigen ist die 
Gestaltung der Etats der direkten St in den 
einzelnen Staaten dadurch bedingt, ob, wie oben 
hervorgehoben, das einfache System einer all- 
gemeinen Einkommen St mit ergänzender Ver- 
mögens St besteht, oder ob noch ausschließlich oder 
in Verbindung mit einer allgemeinen Einkommen- 
St besondere Ertrags St, nämlich Grund St, Ge- 
bäude St, Gewerbe St, event. Kapitalrenten St und 
die Lohn- und Besoldungs St als sogen. spezielle 
Einkommen St bestehen. Die Luxus t (insbes. 
Hunde St) sind durchweg den indirekten St zugeteilt. 
Bei den indirekten St erscheinen in den Landes- 
haushaltsetats außer den oben erwähnten Unter- 
arten derselben in der Regel auch die Gebühren, 
vielfach als „Stempel St“ mit wirklichen St ver- 
mischt. Im übrigen wird durch die Bezeichnung 
Stempel St nur eine Form, nicht aber die Natur 
der StErhebung ausgedrückt. 
Bemerkt sei noch, daß der Begriff der direkten 
und indirekten St nicht ganz zusammenfällt mit 
dem mehrfach in den Etatsaufstellungen hervor- 
tretenden weiteren Begriff der Einnahmen der 
direkten bezw. indirekten St Verwaltung, da unter 
diesen auch noch verschiedene nebensächliche Ein- 
nahmen anderer Art begriffen sind. · 
Es ist hier nicht der Ort, im einzelnen zu zeigen, 
welche Bedeutung die Unterscheidung direkter und 
indirekter St in einzelnen Staaten für die Frage 
der StBewilligung und der eventuellen proviso- 
rischen Forterhebung der St hat. Auch kann nicht 
näher darauf eingegangen werden, welcher Zu- 
sammenhang zwischen dem politischen Wahlrecht 
und der Zahlung direkter St auch heute noch be- 
steht, wenn auch dieser Zusammenhang durch die 
neuere Entwicklung des allgemeinen Stimmrechts 
gelockert erscheint. Es genüge, daß auf diese zwei- 
fache öffentlich-rechtliche Bedeutung der Unter- 
scheidung von direkten und indirekten St hier hin- 
gewiesen ist. 
Sehr erheblich ist die Verschiedenartigkeit der 
gesamten Verwaltungseinrichtungen, welche an 
den Unterschied der direkten und indirekten St 
anknüpft [USteuerverwaltungl. 
  
  
Vom verwaltungsrechtlichen Standpunkte ist 
die nächstbedeutende und daher hier schließlich noch 
zu erwähnende Unterscheidung der St jene in Re- 
partitions S #(kontingentierte St) und Quo- 
titäts St, je nachdem in erster Linie die zu 
erhebende Gesamtsumme der St oder der StFuß 
d. i. das Maß festgestellt wird, nach welchem die St 
im einzelnen zur Erhebung zu bringen ist. 
Die Besonderheit der Regelung der Abgaben 
in den deutschen Schutzgebieten wird in 
einem gesonderten Artikel behandelt (/ Kolonial- 
finanzen l. 
510. Die einzelnen Steuern. Die hauptsächlich- 
sten einzelnen St, welche in den weiteren 
Artikeln des Wörterbuchs zur Er- 
örterung kommen sollen, sind in 
systematischer Gliederung die nachstehenden: 
I. Direkte: a) EinkommenSt (allgemeine), 
b) VermögensSt (ergänzende), c) Ertrags St: 
Grund St, Gebäude St, Gewerbe St, Kapitalrenten- 
St, Lohn- und Besoldungs St, Warenhaussteuer, 
Filialsteuer, sodann noch Eisenbahn A., Bergwerks#. 
II. Indirekte: 1. Zölle, 2. Ver- 
brauchs St: Tabakt und Zigaretten St, Zuk- 
ker St, Salz St, Branntwein St, Bier St (mit be- 
sonderer Erörterung des bayerischen Malzauf- 
schlags), Wein St, Schaumwein St, Schankt, 
Mahl= und Schlacht St., Leuchtmittel St., Zünd- 
waren St.; 3. Verkehrs St: Erbschafts u. 
Schenkungs St, Reichsstempel A. (Börsen St, Lotte- 
rielose St, Frachturkunden= und Personenfahrkar- 
ten St, Kraftfahrzeug= Tantiemen St), Wechsel- 
u. Scheckstempel St, Talon St, Wertzuwachs t, 
Grundstückstempel (Besitzwechsel A.), Spielkarten- 
stempel (der Rest der Verkehrs St unter „Stem- 
pel St“ bezw. Einregistrierung); 4. Luxus St: 
Hunde-Steuer. 
Literatur: G. Meyer, II 176 ff.; Fr. J. Neu- 
mann, Die Steuern und das öffentliche Interesse, 1887; 
W. Vocke, Die Abgaben, Auflagen und die Steuern, 1387; 
E. Sax, Grundlegung der theoretischen Staatswirtschaft, 
1887; A. E. Schäffle, Die Grundsätze der St Politik, 
1880; A. Wagner, Finanzwissenschaft, I. Teil, 1883, 
471 ff. und II. Teil, 1880; Roscher, System der Finanz- 
wissenschaft, bearb. v. C. Gerlach, I. Bd. 1901; G. 
Cohn, System der Finanzwissenschaft, 1889 235 ff.; L. v. 
Stein, Lehrbuch der Finanzwissenschaft ", II. Bd., 1885, 
128 ff.; Schönberg, III. Bd., insbes. v. Scheel, Die 
Erwerbseinkünfte des Staats, 61 ff.; Schall, Die Gebühren, 
105 ff., und Die Ausfwand St (Einleitung), 329; Helferich, 
Allg. St Lehre, 137 ff.; Wagner, Direkte Steuern (Einleit. 
175 ff.; E. Fuisting, Grundzüge der StLehre (Die preuß. 
direkten St), 4. Bd. 1902, 1 ff.; v. Eheberg, Finanz- 
wissenschaft 152, 1909; v. Heckel, Lehrbuch der Finanz- 
wissenschaft. I. Bd. 1907, 83 ff.; Die Finanzen des 
Reichs und der deutschen Bundesstaaten (Vierteljahrshefte 
zur Statistik des Deutschen Reichs, jeweils im 2. Heft). Von 
älteren Arbeiten insbesondere: Hoffmann, Die Lehre 
von den St, 1840; Frhr. v. Hock, Die öffentlichen A. und 
Schulden, 1863: Bergius, Grundsätze der Finanzwissen. 
schaft", 1871; Art. „Staatswirtschaft“, im Staats W.; Art. 
„Abgaben, Auflagen" im Staatslexikon von Rotteck und 
Welcker. Geors v. Mayr. 
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