Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)

  
Arzt — Auenrecht 
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Beamtenvereins, 1908; C. Bedcker, HB der Med Gesetz- 
gebung in Bayern, Heft 5, 1890; Ph. Biedert u. 
O. Weigand, Das MedWesen in Elsaß-Lothringen, 
1907; Entsch des Preuß. EGHofes für A., 1. Bd. 
1908; Das Deutsche Reich in gesundheitlicher und 
demographischer Beziehung, Festschrift des Kaiserlichen 
Ges Amtes zum 14. Internationalen Kongreß für Hygiene 
und Demographie; J. R. Flinzer, Die Kal Sächsischen 
Med G. 3 Bde., 1905, 1907; Flügge, Das Recht des 
A., 1908; Fiedler, Kommentar zum Gesetz betreff. die 
ärztnichen Ech usw., 1901; M. Fürst, Der A., 1909; L. 
Hoche und R. Hoche, Aerztliche Rechtskunde, 1906; 
Das Gesundheitswesen des preußischen Staates, 7 Bände; 
Jahresberichte für 1901—1907, 1908—1909; W. Kahl, 
Der A. im Strafrecht, 1909; J. Keidel, Die Handhabung 
der Med Pol in Bayern, 1905; O. Krohne, Uerztliche 
Praxis und Med Ggebung, 1909; R. Kutner, Aerztliche 
RKechtskunde. Zwölf Borträge, 1907; Th.v. Langsdorfs, Die 
Med gebung in Baden ?*, 1903; v. Landmann, GewO"“, 
1908; MinBl für Med- und medizinische Unterrichtsange- 
legenheiten, 1901—1909; H. Neumann, Die oöffent- 
lich-rechtliche Stellung der A., 1904; E. Peiper, Der 
A., 1906; A. Rabe, Aerztliche Wirtschafskunde, 1907; 
C. Rapmund und E. Dietrich, Aerztliche Rechts- und 
GKunde. 1899; Veröffentlichungen des Kaiserlichen Ges- 
Amtes, 1885—1909. Th. Rumpf, Vorlesungen über 
soziale Medizin, 1908. Wiener, H der Med Ggebung, 
2. Bd. 3. T. Königreich Würtiemberg und die Großherzog= 
tümer Baden und Hessen, 1887; 8 für MedBeamte, 
Beilage Rechtsprechung u. Mcdizinalgesetzgebung, 1888 
bis 1909. — Von der Anführung der reichen strafrecht- 
lichen und prozessualen Literatur zu Einzelpunkten ist abge- 
sehen: hierfür die Lehrbücher und Kommentare. Ueber 
den Vorentw. z. Stch Heimberger, Deutsche med. 
Wochenschrift 1910 Nr. 1. 
Napmuend 
Auenrecht 
## 2. Schlesien. # 3. Andere Landesteile. 
z 4. Ausblick. 
1. Begriff. 
IA — Aue; A — Auenrecht.] 
5 1. Begriff. Nach dem allgemeinen Sprachge- 
brauch bezeichnet man mit A ein fruchtbares Stück 
Land. Im Sinne des A# wird dagegen unter N 
etwas anderes verstanden. Die eigentliche A oder 
Aim engeren Sinne umfaßt nämlich alle inner- 
halb einer Gemarkung belegenen freien Plätze, 
Straßen und Wege, welche nicht zu den Gebäuden, 
Höfen oder Gärten der Dorfinsassen gehören und 
vorwiegend den Zwecken des Verkehrs dienen. 
In Schlesien kennt man aber noch eine A im wei- 
teren Sinne und man bezeichnet hiermit die Gren- 
zen und Raine, welche die Feldmark von einer 
anderen Feldmark scheiden, alle in der Feld mark 
des Dorfes befindlichen unangebauten nicht zu 
den Stellen der Dorfinsassen gehörenden freien 
Plätze; ferner Privatflüsse, Bäche, Teiche, Dorf--, 
Land= und Viehwege. Nicht zu der A gehört die 
Allmende [JI, welche im gemeinschaftlichen Eigen- 
tume der Markgenossen zu stehen pflegt und für 
deren gemeinschaftlichen Gebrauch bestimmt ist. 
Das A##wird historisch daraus hergeleitet, daß 
ursprünglich dem Gutsherrn die ganze Feldmark 
gehört habe und die Rustikalstellen nur von ihm 
  
ausgetan seien. Es gehört demnach der Grund- 
herrschaft alles, was sich nicht im Eigentum eines 
einzelnen oder erweislich der Gemeine als solcher 
befindet. Das Astellt also eine Eigentumsver- 
mutung auf. Für gewisse Grundstücke, deren Um- 
fang provinziell verschieden ist, besteht die Vermu- 
tung, daß sie dem Grundherrn gehören. Ueberall, 
wo das A# vorkommt, handelt es sich um eine sehr 
alte Rechtsinstitution. Es ist in den Zeiten ent- 
standen, in denen eine Kolonisation der betreffen- 
den Provinzen stattgefunden hat, und zwar findet 
es sich vorzugsweise dort, wo die Kolonisation sich 
in friedlicher Weise vollzogen hat. 
# 2. In Schlesien hat das AR die größte 
Bedeutung. Dort ist es etwa in der Zeit 
von 1200—1350 entstanden. Es hat sich dort 
ein allgemeines provinzielles Gewohnheitsrecht 
gebildet, aus dem folgende Rechtssätze hervorge- 
hoben seien. Der Begriff der Aist hier am ausge- 
dehntesten; er umfaßt, wie im & 1 erwähnt, auch 
Privatflüsse und Bäche. Auenberechtigt sind die- 
jenigen Grundstücke, deren Eigentümer in früherer 
Zeit auf ihrem Grund und Boden Bauern ange- 
siedelt haben, im allgemeinen also diejenigen 
Güter, welche einen Gutsbezirk des älteren Rechts 
bilden. Das Recht an der A ist ein Eigentums- 
recht, das jedoch vielfach beschränkt ist. Nach den 
älteren Quellen war es insofern beschränkt, als 
die Wege und Viehtriften nicht eingezogen wer- 
den durften, sondern unverkürzt bleiben mußten 
und als jeder Bauer so viel Platz behalten mußte, 
daß er auf beiden Seiten bequem in seinen Hof 
hineinfahren konnte. Nach jetzigem Recht darf 
der Eigentümer die A nur insoweit von der all- 
gemeinen Benutzung ausschließen, als nicht die 
bestehenden öffentlichen Interessen einem der- 
artigen Ausschlusse entgegenstehen. Die A dienen 
an erster Stelle öffentlichen Interessen, unter- 
liegen keineswegs der freien Dieposition ihres 
Eigentümers und stehen unter dem Schutze der 
Polizei (OVG 15, 322). 
Das Eigentumsrecht an der A hat in den meisten 
Fällen keine große wirtschaftliche Bedeutung. 
Manchmal wird dieses Recht aber sehr wertvoll, 
namentlich dann, wenn Städte oder größere Ort- 
schaften sich ausdehnen und in die benachbarten 
Landgemeinden hineinwachsen, denn dann können 
die einzelnen AGrundstücke zum Teil als Bauplätze 
Verwendung finden. Die Gemeinden werden 
dadurch, daß nicht ihnen sondern dem Auenbe- 
rechtigten das Eigentum an den Wegen und 
Plätzen zusteht, oft in ihrer wirtschaftlichen Ent- 
wicklung sehr behindert, denn sie dürfen die 
Wege nicht ohne Zustimmung der Auenberech- 
tigten zur Einlegung von Kanalisations= Gas- 
und Wasserleitungsröhren sowie zum Einbau von 
Straßenbahnschienen benutzen. Der Aherech- 
tigte hat die Nutzung der A, z. B. der an den 
Wegen befindlichen Bäume und Sträucher und 
des auf den Wegen und ihren Böschungen wach- 
senden Grases. Eine Verpflichtung zur Wege- 
unterhaltung liegt ihm nicht ob, diese ist viel- 
mehr besonders geregelt. 
Dadurch, daß in Schlesien der Auenberechtigte 
Eigentümer der Privatflüsse und Bäche ist, wer- 
den wesentliche Teile des Wasserrechts berührt. 
Die A#erechtigten haben in Schlesien das Fi- 
schereirecht, sind aber auf der anderen Seite auch 
verpflichtet, die Wasserläufe zu räumen. Sehr
	        
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