bestritten war in früherer Zeit die Frage, ob eine
Ersitzung der A möglich ist. Die neue Judikatur
läßt eine solche Ersitzung zu, soweit solche nicht
nach den allgemeinen Vorschriften des
bürgerlichen Rechts ausgeschlossen ist. Bei ein-
getragenen Grundstücken muß daher im Geltungs-
bereich der preußischen Grundbuch G v. 5. 5. 72
der Nachweis geführt werden, daß die Ersitzung
mit dem Inkrafttreten dieser Gesetze, also mit
dem 1. 10. 72, bereits vollendet war.
53. Andre Lanudesteile. 1. In der Provinz
Branden burg beschränkt sich das ARecht
nach dem Provinzialrecht der Kurmark auf die
Straßen und freien Plätze in Dörfern. Es schließt
das Eigentum und die Befugnisse zur Benutzung
der betreffenden Grundstücke sowie zur Verfügung
über dieselben in sich und steht demjenigen Grund-
herrn zu, welcher Inhaber der allgemeinen oder
Straßengerichtsbarkeit war (vgl. Scholz, Provin-
zialrecht der Neumark? 2, 370 J 503—511, sowie
Striethorst, Arch 48, 173 ffl. In ähnlicher Weise
bestimmt auch das Provinzialrecht der Neumark,
daß die Benutzung der Dorfstraße und der freien
Plätze im Dorfe dem Inhaber der Straßengerichts-
barkeit zustehe, insofern er zugleich der Grundherr
fei (vgl. Kunow, Provinzialrecht der Neumark
, 188 5 662).
12 Der revidierte Entw des Provinzialrechts
des Herzogtums Alt-, Vor= und Hinter-
pommern vom Jahre 1836 bestimmt in den
§# 20—22 S 7 und 8, daß unter der Dorfstraße
der Begriff derjenigen Stellen und Plätze in
einem Dorfe verstanden werden, welche weder
Pertinenzien der Höfe und Gebäude seien, noch
als Wege oder Fußstege benutzt würden und daß
das Eigentum daran der Gutsherrschaft unter dem
Namen der Straßengerichtsbarkeit zustehe, daß
aber durch die Ausübung dieser Gerechtigkeit die
Wege, Fußstege, Einfahrten, Viehtriften und
Tränken weder versperrt noch zu sehr eingeengt
werden dürften.
3. In den Provinzen Ost= und Westpreu-
ßen sowie Posen hat ein Am##mit eigentümlichen
Grundsätzen nie bestanden, ebenso kommen in dem
überwiegenden Teile der Provinz Sachsen A.
nicht vor. Nur im RegBezirk Magdeburg und in
der Grafschaft Wernigerode sind in einer beschränk-
ten-Anzahl von Fällen A. ermittelt worden. In
den ü brigen preußischen Provinzen und in den
anderen Bundesstaaten ist, wie ich durch eine
Umfrage bei den Vorständen der Anwaltskammern
ermittelt habe, ein AR unbekannt. Nur in verein-
zelten Fällen haben die Gutsherrschaften hier und
dort das Eigentum an A#Grundstücken in Anspruch
genommen.
5 4. Ansblick. Das A. ist eine unnatürliche
Rechtsbildung. Es steht mit dem wirtschaft-
lichen Bedürfnisse der Gemeinden, über die
in ihrem Bezirk befindlichen, hauptsächlich dem
Verkehr dienenden, Plätze und öffentlichen Wege
zu verfügen, nicht im Einklange. Es hat daher
auch nicht an Versuchen gefehlt, dieses Recht
aufzuheben. Das preußische G v. 2. 3. 50,
betreffend Ablösung der Reallasten, bestimmt
im #& 3 Nr. 14, daß die unter dem Namen
Straßengerechtigkeit oder AR vorkommenden Be-
fugnisse des Gutsherrn, über die nicht zu den We-
gen nötigen freien Plätze innerhalb der Dorflage
Auenrecht — Auseinandersetzungen (Preußen)
Die Bestimmung ist aber durch den 5 16 des G
betreffend die Landgemeinde Verf v. 14. 4. 56
wieder aufgehoben worden. Das preußische Ab-
geordnetenhaus hat am 16. 4. 91 beschlossen, die
Staats Reg zu ersuchen, einen die Rechtsverhält-
nisse des ARregelnden Gesetzentwurf vorzulegen.
Die Reg hat darauf einen Gesetzentwurf ausar-
beiten lassen, wonach die A gegen Entschädigung
den Gemeinden übereignet werden sollen. Der
Provinziallandtag von Schlesien, dem der Entw
zur Begutachtung vorgelegt wurde, hat am 10.
3. 93 beschlossen, dem Entw nicht zuzustimmen,
und derselbe ist dem preußischen Landtage in-
folgedesseen überhaupt nicht vorgelegt worden (vgl.
Vhdl des 35. Provinziallandtages für die Provinz
Schlesien von 1893 Nr. 154).
Liüteratur. Brauchitsch, Berw G16 2, 149 ff
Anm 13; Keil, Die Landgemeinde O für die 7 östlichen
Provinzen der Monarchie, 332 fff Rönne, Ergänzungen
zum Allgemeinen Landrecht II, 7 1 18. — Aus der Schle-
sischen Literatur sind hervorzuheben: Joh. Ant. v. Frie-
denberg, tractatus de Silesiae juribus 1738—1741, Ub.
II, 160 ff; A. Wentzel, Das jetzt bestehende Provin-
zialrecht des Herzogtums Schlesien und der Grasschaft
Glatz 14 ff. 77 ff, 1839; Revidierter Entwurf des Pro-
vinzialrechts des Herzogtums Schlesien und der Graf-
schaft Glatz, herausgegeben von Kamptz, 1841, 22 ff u.
72 ff; Riemann, Das Schlesische Auenrecht ?, 1904.
Niemann.
Auseinandersetzungen
Agrargesetzgebung, Ablösung der Reallasten
und Gemeinheitsteilungen.)
I. Preußen
4 1. Allgemeines. ## 2, 3. Geschichte der Behörden-Or-
ganisation, der Gesetzgebung. # 4. Plan der Darstellung.
A. Die altländische Gesetzgebung.
I. Auseinondersetzungsbehörden.
5. Ressortverhältnisse, a) Generalkommis-.
sionen. 1 6. Verfassung. 1 7. Zuständigkeit., b Organe
der Generalkommissionen. 1 8. Kommissare. 1 9. Ber-
messungsbeamte. 4 10. Kreisvermittelungsbehörden.
c) Ober-Landeskulturgericht. 4 11.
II. Verfahren. 7 12. Hauptgrundsätze.
a) Regulierungsver fahren. 13. Provokation
und weitere Regulierung. 1 14. Der Auseinandersetzungs-
plan. 1 15. Der Rezeß. 1 16. Bertretung und Berwaltung
gemeinschaftlicher Angelegenheiten nach beendetem Ausein-
andersetzungsverfahren. 51 17. Versäumnisverfahren.
b) Streitver'sahren. 14 18. Gesetzgebung.
Charakteristik. 1 20. Streitverfahren erster Instanz.
Rechtsmittel. 1 22. Interimistikum.
c) Kosten; Arten; Ansatz und Erhebung. 1 23.
* 19.
5 21.
B. NMegierungebezirk Wiesbaden.
# 24. Gesetzgebung. # 25. Behörden und Verfahren.
C. Die Provinz Hannover.
1 26. Auseinandersetzungsbehörden. 4 27. Reallasten-
ablösungen und Regulierungen. 4 28. Gemeinheitsteilungen,
zu verfügen, ohne Entschädigung aufzuheben sei. Verkoppelungen und Servitutablösungen.