Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)

  
bestritten war in früherer Zeit die Frage, ob eine 
Ersitzung der A möglich ist. Die neue Judikatur 
läßt eine solche Ersitzung zu, soweit solche nicht 
nach den allgemeinen Vorschriften des 
bürgerlichen Rechts ausgeschlossen ist. Bei ein- 
getragenen Grundstücken muß daher im Geltungs- 
bereich der preußischen Grundbuch G v. 5. 5. 72 
der Nachweis geführt werden, daß die Ersitzung 
mit dem Inkrafttreten dieser Gesetze, also mit 
dem 1. 10. 72, bereits vollendet war. 
53. Andre Lanudesteile. 1. In der Provinz 
Branden burg beschränkt sich das ARecht 
nach dem Provinzialrecht der Kurmark auf die 
Straßen und freien Plätze in Dörfern. Es schließt 
das Eigentum und die Befugnisse zur Benutzung 
der betreffenden Grundstücke sowie zur Verfügung 
über dieselben in sich und steht demjenigen Grund- 
herrn zu, welcher Inhaber der allgemeinen oder 
Straßengerichtsbarkeit war (vgl. Scholz, Provin- 
zialrecht der Neumark? 2, 370 J 503—511, sowie 
Striethorst, Arch 48, 173 ffl. In ähnlicher Weise 
bestimmt auch das Provinzialrecht der Neumark, 
daß die Benutzung der Dorfstraße und der freien 
Plätze im Dorfe dem Inhaber der Straßengerichts- 
barkeit zustehe, insofern er zugleich der Grundherr 
fei (vgl. Kunow, Provinzialrecht der Neumark 
, 188 5 662). 
12 Der revidierte Entw des Provinzialrechts 
des Herzogtums Alt-, Vor= und Hinter- 
pommern vom Jahre 1836 bestimmt in den 
§# 20—22 S 7 und 8, daß unter der Dorfstraße 
der Begriff derjenigen Stellen und Plätze in 
einem Dorfe verstanden werden, welche weder 
Pertinenzien der Höfe und Gebäude seien, noch 
als Wege oder Fußstege benutzt würden und daß 
das Eigentum daran der Gutsherrschaft unter dem 
Namen der Straßengerichtsbarkeit zustehe, daß 
aber durch die Ausübung dieser Gerechtigkeit die 
Wege, Fußstege, Einfahrten, Viehtriften und 
Tränken weder versperrt noch zu sehr eingeengt 
werden dürften. 
3. In den Provinzen Ost= und Westpreu- 
ßen sowie Posen hat ein Am##mit eigentümlichen 
Grundsätzen nie bestanden, ebenso kommen in dem 
überwiegenden Teile der Provinz Sachsen A. 
nicht vor. Nur im RegBezirk Magdeburg und in 
der Grafschaft Wernigerode sind in einer beschränk- 
ten-Anzahl von Fällen A. ermittelt worden. In 
den ü brigen preußischen Provinzen und in den 
anderen Bundesstaaten ist, wie ich durch eine 
Umfrage bei den Vorständen der Anwaltskammern 
ermittelt habe, ein AR unbekannt. Nur in verein- 
zelten Fällen haben die Gutsherrschaften hier und 
dort das Eigentum an A#Grundstücken in Anspruch 
genommen. 
5 4. Ansblick. Das A. ist eine unnatürliche 
Rechtsbildung. Es steht mit dem wirtschaft- 
lichen Bedürfnisse der Gemeinden, über die 
in ihrem Bezirk befindlichen, hauptsächlich dem 
Verkehr dienenden, Plätze und öffentlichen Wege 
zu verfügen, nicht im Einklange. Es hat daher 
auch nicht an Versuchen gefehlt, dieses Recht 
aufzuheben. Das preußische G v. 2. 3. 50, 
betreffend Ablösung der Reallasten, bestimmt 
im #& 3 Nr. 14, daß die unter dem Namen 
Straßengerechtigkeit oder AR vorkommenden Be- 
fugnisse des Gutsherrn, über die nicht zu den We- 
gen nötigen freien Plätze innerhalb der Dorflage 
  
  
Auenrecht — Auseinandersetzungen (Preußen) 
Die Bestimmung ist aber durch den 5 16 des G 
betreffend die Landgemeinde Verf v. 14. 4. 56 
wieder aufgehoben worden. Das preußische Ab- 
geordnetenhaus hat am 16. 4. 91 beschlossen, die 
Staats Reg zu ersuchen, einen die Rechtsverhält- 
nisse des ARregelnden Gesetzentwurf vorzulegen. 
Die Reg hat darauf einen Gesetzentwurf ausar- 
beiten lassen, wonach die A gegen Entschädigung 
den Gemeinden übereignet werden sollen. Der 
Provinziallandtag von Schlesien, dem der Entw 
zur Begutachtung vorgelegt wurde, hat am 10. 
3. 93 beschlossen, dem Entw nicht zuzustimmen, 
und derselbe ist dem preußischen Landtage in- 
folgedesseen überhaupt nicht vorgelegt worden (vgl. 
Vhdl des 35. Provinziallandtages für die Provinz 
Schlesien von 1893 Nr. 154). 
Liüteratur. Brauchitsch, Berw G16 2, 149 ff 
Anm 13; Keil, Die Landgemeinde O für die 7 östlichen 
Provinzen der Monarchie, 332 fff Rönne, Ergänzungen 
zum Allgemeinen Landrecht II, 7 1 18. — Aus der Schle- 
sischen Literatur sind hervorzuheben: Joh. Ant. v. Frie- 
denberg, tractatus de Silesiae juribus 1738—1741, Ub. 
II, 160 ff; A. Wentzel, Das jetzt bestehende Provin- 
zialrecht des Herzogtums Schlesien und der Grasschaft 
Glatz 14 ff. 77 ff, 1839; Revidierter Entwurf des Pro- 
vinzialrechts des Herzogtums Schlesien und der Graf- 
schaft Glatz, herausgegeben von Kamptz, 1841, 22 ff u. 
72 ff; Riemann, Das Schlesische Auenrecht ?, 1904. 
Niemann. 
Auseinandersetzungen 
Agrargesetzgebung, Ablösung der Reallasten 
und Gemeinheitsteilungen.) 
I. Preußen 
4 1. Allgemeines. ## 2, 3. Geschichte der Behörden-Or- 
ganisation, der Gesetzgebung. # 4. Plan der Darstellung. 
A. Die altländische Gesetzgebung. 
I. Auseinondersetzungsbehörden. 
5. Ressortverhältnisse, a) Generalkommis-. 
sionen. 1 6. Verfassung. 1 7. Zuständigkeit., b Organe 
der Generalkommissionen. 1 8. Kommissare. 1 9. Ber- 
messungsbeamte. 4 10. Kreisvermittelungsbehörden. 
c) Ober-Landeskulturgericht. 4 11. 
II. Verfahren. 7 12. Hauptgrundsätze. 
a) Regulierungsver fahren. 13. Provokation 
und weitere Regulierung. 1 14. Der Auseinandersetzungs- 
plan. 1 15. Der Rezeß. 1 16. Bertretung und Berwaltung 
gemeinschaftlicher Angelegenheiten nach beendetem Ausein- 
andersetzungsverfahren. 51 17. Versäumnisverfahren. 
b) Streitver'sahren. 14 18. Gesetzgebung. 
Charakteristik. 1 20. Streitverfahren erster Instanz. 
Rechtsmittel. 1 22. Interimistikum. 
c) Kosten; Arten; Ansatz und Erhebung. 1 23. 
* 19. 
5 21. 
B. NMegierungebezirk Wiesbaden. 
# 24. Gesetzgebung. # 25. Behörden und Verfahren. 
C. Die Provinz Hannover. 
1 26. Auseinandersetzungsbehörden. 4 27. Reallasten- 
ablösungen und Regulierungen. 4 28. Gemeinheitsteilungen, 
zu verfügen, ohne Entschädigung aufzuheben sei. Verkoppelungen und Servitutablösungen.
	        
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