Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)

  
Auseinandersetzungen (Preußen) 
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Verfahrensgesetze im allgemeinen Geltung behal- 
ten, durch die preuß. Gesetzgebung jedoch erheb- 
liche Abänderungen erfahren. 
§ 4. Plan der Darstellung. Die Organisation 
der A. Behörden in Preußen ist zwar für die ganze 
Monarchie wesentlich gleich; hinsichtlich der Zu- 
ständigkeit dieser Behörden und ihrer Organe fin- 
den jedoch Abweichungen statt, die mit den ver- 
schiedenen Verfahrensvorschriften zusammenhän- 
gen. Hiernach und mit Rücksicht auf die oben an- 
gegebene Lage der Verfahrensgesetzgebung werden 
für die folgende Darstellung sowohl der A. Be- 
hörden als auch des Verfahrens unterschieden: 
A. die (auf der V v. 20. 6. 1817 beruhende) 
altländische Gesetzgebung (unten §5 5—23), 
B. die Güterkonsolidation im Reg Bez. Wies- 
baden (mit Ausschluß des Kreises Biedenkopfl! 
(unten 95 24, 25), 
C. die Provinz Hannover (unten ss 26—28). 
Hierbei ist aber hervorzuheben, daß die Gen- 
Komm zu Hannover auch für Schleswig-Holstein 
besteht und für die A. in dieser Provinz nach den 
dort eingeführten altländischen Vorschriften zu 
verfahren hat. 
A. Die altländische Gesetzgebung 1) 
I. Anuseinandersetzungsbehörden 
# 5. Ressortverhältnisse. Die A. Behörden 
unterstehen der Zentralstelle der landwirtschaft- 
lichen Verw, d. i. seit dem AE v. 25. 6. 48 dem 
Landwirtschaftsministerium, seit dem AE v. 7. 
8. 782), durch den dem genannten Min auch die 
Verw der Domänen und Forsten übertragen ist, 
dem „Minister für Landwirtschaft, Domänen und 
Forsten“. Dieser hat die oberste Leitung des ge- 
samten A.Wesens und führt die Oberaussicht über 
die A. Behörden und deren Beamte. Nur das 
OLKG (unten §&5 110 steht unter gemeinschaftlicher 
Oberaufsicht des Min Landw usw. und des Justiz- 
Ministers. 
Innerhalb der Provinzen steht den Oberpräsi- 
denten eine beschränkte Aufsicht über die GenKomm- 
zu, die übrigens ausgeschlossen ist, soweit jene 
richterlich zu entscheiden haben?). 
a) Generalkommissionen)). 
5 6. Verfassung. Jede Gen Komm besteht ein- 
schließlich des Vorsitzenden, der den Titel „Prä- 
1) Diese gilt (vol. oben # 3 a. E.) räumlich für die 
ganze Monarchie mit Ausschluß von Hannover, sachlich 
für alle A. mit Ausnahme der Güterkonsolidation im Rea Bez. 
Wiesbaden. 
2) GS 1848, 159; 1878, 25. 
2) Bv. 20. 6. 17 3 38; B. v. 22. 11. 44 88; Instr für 
die Oberpräsidenten v. 31. 12. 25 (GE 1826, 1) 85 1, 4, 7. 
— Bal. auch Letteu. v. Rönne 3, 272; Greiff 349. 
*) Ueber die Besugnis der Regierungen und Pro- 
vinzial= Schulkollegien, A. 
ihnen ressortierenden Güter Verwaltung durch 
ihre Räte bewirken zu lassen, auch die ausgenommenen 
Rezesse ielbst zu bestätigen, sosern die A. im Vergleichs- 
wege zustande gebracht sind, — sowie über die durch 
Magistrate und landschaftliche Kreditdi- 
rektionen vorzunehmenden Rgl: vol. V v. 20. 6. 1817 
4 65, 66; V v. 30. 6. 34 ## 39, 40; G v. 21. 4. 52 (9#8 258) 
1, 2; endlich Glatzel u. Sterneberg (Peltzer), 
Das Verfahren in A.Angelegenheiten ?, 66 ff. 
  
— 
rücksichtlich der von 
sident“ führt, aus mindestens 5 Mitgliedern, von 
denen die Mehrzahl zum Richteramte befähigt 
sein muß; die übrigen Mitglieder werden aus be- 
sonders vorgebildeten landwirtschaftlichen Tech- 
nikern — in der Regel aus den Oekonomie-Kom- 
missaren (unten § 8) — entnommen. Die Mit- 
glieder aus der Zahl der Assessoren führen den 
itel „Reg Rat“, die Techniker den Titel „Reg- 
und Landesökonomierat“. Die Präsidenten wer- 
den auf Vorschlag des Staats Min vom Könige, 
die Mitglieder vom Min Landw ernannt. Bei 
jeder Gen Komm ist ein Mitglied (Ober-Reg Rat) 
mit der ständigen Vertretung des Präsidenten be- 
auftragt. — In Anschung der Disziplin, der Ver- 
setzung auf eine andere Stelle oder in den Ruhe- 
stand sind der Präsident und die Mitglieder der 
Gen Komm den Richtern gleichgestellt. 
Die Gen Komm haben kollegiale Verfassung; 
jedem Mitgliede steht bei Beratung und Beschluß- 
fassung, ohne Unterschied des Gegenstandes, eine 
entscheidende Stimme zu. Bei Verschiedenheit 
der Stimmen entscheidet die Mehrheit, bei Stim- 
mengleichheit die Stimme des Vorsitzenden. Hilfs- 
arbeiter haben ein Stimmrecht nur in den von 
ihnen bearbeiteten Sachen; jedoch kann denjeni- 
gen, welche die vorgeschriebene technische Quali- 
fikation (unten § 8) erworben haben, ein volles 
Stimmrecht vom Min beigelegt werden. — Die 
Gen Komm entscheiden in der Besetzung von wenig- 
sens 3 Mitgliedern mit Einschluß des Vorsitzen- 
en 1). 
. Zuständigkeit?). Die sachliche und örtliche 
Zuständigkeit der Gen Komm für A.Angelegen- 
heiten wird durch die besonderen Gesetze bestimmt, 
durch die diese Behörden eingerichtet und mit der 
Leitung aller oder einzelner Arten von A. 
für bestimmte Landesteile beauftragt sind. In 
diesem Sinne sind die Gen Komm zu Königsberg, 
Frankfurt a. O., Breslau, Merseburg, Münster, 
Kassel und Düsseldorf innerhalb ihrer Geschäfts- 
bezirke, die Gen Komm zu Hannover innerhalb 
der Provinz Schleswig-Holstein für alle A. Ange- 
legenheiten zuständig ?). 
  
  
1) V v. 20. 6. 17 5K 38; V v. 17. 2. 17 (GS 61;: 
AGv. 7. 6. 21 514; V v. 15. 2. 22 (in Letteu. v. Rönne 
1, 462); Kab L v. 7. 6. 34 (Annalen 19, 672): Kab L v. 10. 2. 
35 (in Dönniges 3, S 163, 262); V v. 22. 11. 44 5 # 1, 
2, 4; G über die Dienstvergehen der Richter usw. v. 7. 5. 51 
(GS 218) 88 65 ff: G v. 9. 4. 79 (6— 345):; G über die Pen- 
sionierung usw. v. 27. 3. 72 (GS 268); G v. 31. 3. 32 (GS 
133); G v. 30. 4. 84 (GE 126). G. v. 20. 3. 90 (GEe 43); 
G. v. 31. 3. 05 (GS 177); G. v. 27. 5. 07 (GS 95). 
— Val. Preußens landwirtschaftliche Verw 
in 1884—87 (Bericht des Min an den König) 1 S?4, 95. 
— Die Präsidenten der Gennomm haben als solche den 
Stellen-Rang der Räte 3. Klasse, die älteren erhalten den 
Stellenrang 2. Klasse und auch den persönlichen Rang 
der Räte 1. Klusse, die Mitglieder stehen den Beamten 
gleicher Kategorie bei den Regierungen aleich. 
2) Außer für die hier allein in Betracht kommenden A# 
sind die A. Behörden noch für eine Reihe anderer in das Ge- 
biet der Landes Polizei und Ld Kult einschlagenden Ange- 
legenheiten zuständig: vgl. hierüber Preußens land- 
wirtschaftliche Verw in 1884—87, 1 S 93, 95, 
sowie Sterneberg u. Peltzer 12ff. 
*) Auf den genaueren Nachweis hierfür durch alle be- 
züglichen G muß im Interesse der Raumersparnis verzichtet 
werden; vgl. für die Zeit bis 1879 die Uebersicht bei Schnei- 
16
	        
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