Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)

  
Auseinandersetzungen (Preußen) 
245 
  
A. sind die Kommissare, ohne Rückfrage bei der 
Gen Komm, alles zu verfügen und von den Par- 
teien und jedem Dritten zu fordern berechtigt, 
was behufs ordnungsmäßiger Erledigung des 
Geschäfts erforderlich ist. Sie unterstehen aber 
der Leitung der Gen Komm, die die von den Kom- 
missaren erlassenen V'g aufheben oder abändern 
kann. Eine Entsch Befugnis steht dem Kommissar, 
ausgenommen die Festsetzung eines Interimisti- 
kums (unten § 22), nicht zu; in Streitfällen hat er 
lediglich die Entsch vorzubereiten 2). 
Die Kommissare sind, soweit sie nicht aus- 
nahmsweise bloß vorübergehend beschäftigt und 
nach der verwendeten Arbeitszeit durch Diäten 
bezahlt werden, gegen Gehalt angestellt. Für die 
Bureauarbeiten der Kommissare sind staatlich 
angestellte Beamte vorhanden; im übrigen haben 
die Kommissare Schreiber, Boten usw. selbst zu 
beschaffen und zu bezahlen; den ständig angestell- 
ten Kommissaren wird dafür eine fixierte Bureau- 
kostenentschädigung gewährt. — 
Neben den vorerwähnten ständigen Kommissa- 
ren können die Gen Komm mit der Bearbeitung 
einzelner Aeschäfte auch jeden Staats= und 
Gemeindebeamten beauftragen, den sie für geeig- 
net halten. Diese Beamten haben in Ansehung 
solcher Geschäfte gleiche Rechte und Pflichten, wie 
die dauernd beschäftigten Kommissare#7). 
5 9. Vermessungsbeamte. Den Kommissa- 
ren stehen für die Vermessungs-Arbeiten Ver- 
messungsbeamte (Landmesser u. Oberlandmesser) 
zur Seite, die ihnen von der Gen Komm zugewiesen 
werden. Die Vermessungsbeamten müssen von den 
Kommissaren Aufträge annehmen und deren Anw 
nachkommen, stehen zu ihnen aber in keinem Di- 
sziplinarverhältnis. Für ihre allgemeinen Befug- 
nisse und Pflichten ist das Landmesser-Regl v. 
2. 3. 71 und Nachtrag dazu v. 26. 8. 85 zwar im 
allgemeinen maßgebend, doch sind dessen meiste 
Bestimmungen durch besondere Vorschriften er- 
setzt ). Die Vermessungsbeamte sind staatlich 
besoldete Beamte (Sterneberg u. Peltzer 
608—630 
). 
#s#10. Kreisvermittelungsbehörden. Zur Be- 
förderung gütlicher Vereinigungen in A-Ange- 
legenheiten sollen nach der v. 30. 6. 34 beson- 
dere Kreisvermittelungsbehörden gebildet wer- 
den, die für jeden Kreis aus 2—6 sachkundigen, 
von den Kreisständen (dem Kreistage) zu wählen- 
den und von der Gen Komm zu bestätigenden 
Kreiseingesessenen — den Kreisverordneten — 
zusammenzusetzen sind. Die Kreisvermittelungs- 
behörden haben ihre Geschäfte auf Anrufen der 
Beteiligten unter Leitung der Landräte und der 
Gen Komm zu führen; kommt ein Vergleich zu- 
stande, so muß der Rezeß der Gen Komm zur Prü- 
fung und Bestätigung vorgelegt werden ). — 
Zum vorgedachten Zwecke wird die Tätigkeit 
lener Behörde kaum noch in Anspruch genommen. 
Dagegen werden die Kreisvermittelungsbehörden 
— 
  
:) Bv. 20. 6. 17 58 41, 54, 56; G v. 18. 2. 80 8 2. 
* RN v. 2. 8. 50 (GS 77) 1 108: Ergänzungs Gv. 
2. 3. 50 (GE 189) a 15. 
GS 1871, 101; 1885 319.— Eine Reihe Min Er#l geben 
n* Anweisungen; vgl. Sterneberg u. Peltzer 
B v. 30. 6. 34 13 2—5. — Bgl. Sterneberg u. 
Velter 62—65. 
  
mit der Abgabe von Gutachten, wozu sie ebenfalls 
bestimmt sind, betraut, und die Kreisverordneten 
können als WMitglieder eines Schiedsgerichts be- 
rufen, auch als Kommissare bestellt werden ½). 
c) Ober-Landeskulturgericht 
5 11. Verfassung, Znstämdigkeit (oben # 2). 
Das O##KWs# hat seinen Sitz in Berlin und be- 
steht aus einem Präsidenten und der erforder- 
lichen Anzahl von Mitgliedern — OL—KGäten 
— die sämtlich mit der landwirtschaftlichen Ge- 
werbslehre vertraut und in der Mehrzahl zum 
Richteramte befähigt sein müssen. Präsident und 
Räte werden — jener auf Vorschlag des Staats- 
Min, diese auf Vorschlag der beiden Ressort-Min 
— vom König ernannt und unterliegen dem 
Disziplinar G für Richter. — Das OL. hat kol- 
legialische Verfassung und entscheidet in der Be- 
setzung von wenigstens 5 Mitgliedern einschließ- 
lich des Vorsitzenden 2). 
Das OL#sbeO ist zuständig für die Berufung und 
das Rechtsmittel der Beschwerde gegen Urteile 
und Entsch der Gen Komm. Als Berufungsgericht 
bildet es: die letzte Instanz in allen Streitig- 
keiten, welche Fragen der A. Ggebung (Ablösbar= 
keit, Art und Höhe der Entschädigung u. dgl.) be- 
treffen; die zweite Instanz, so daß noch das 
Rechtsmittel der Revision zulässig bleibt, in 
Streitigkeiten über solche Rechtsverhältnisse, die 
auch außerhalb einer A. Gegenstand eines 
Rechtsstreites hätten werden können und dann 
zum ordentlichen Rechtswege gehört hätten. — 
Dem OLKG kann auch die Entsch auf Beschwer- 
den, für welche der Ressort-Min — in der Auf- 
sichtsinstanz — zuständig ist, von diesem in ein- 
zelnen Fällen übertragen werden?). 
II. Berfahren 
# 12. UNebersicht und Hauptgrundsitze. Die 
V v. 20. 6. 1817 betont, daß die A. im Wege 
1) B v. 30. 6. 34 5#8 19, 32, 33, 35; G v. 2. 4. 72. (GS# 
329) 5 1; Gv. 7. 7. 91 19. — Val. Sternebergo u. 
Peltzer S 68, 64, 170, 182. 
2) Bv.z 22. 11. 44 1 8, 9; Gv. 80/99 1 2 (Name); 
Gv. 7. 5. 51 (GS # 218) 65, 69; G v. 9. 4. 79 (GS 345) 
# 6, 8, 14. — Vgl. die G über Pensionierung oben 16 
Anm. — Der Präsident des OLKG als solcher hat den 
Rang der Räte II. Klasse, die Mitglieder als solche haben den 
Rang der Räte III. Klasse. 
2) B v. 22. 11. 44 d# 10—12;: G v. 18. 2. 80 1# 2, 67. 
— Val. Sterneberg u. Peltzer 67—70. — Bei M. 
zwischen Gutsherrschaften und Gemeinden, sowie zwischen 
Gemeinden und Schulzengutsbesitzern, die nach 1 42 der 
KrO v. 13. 12. 72 (GS 661) u. 1#8 98 ff. der Landgemeinde- 
ordnung v. 3. 7. 91 (GS 233) an die A. Behörde abgegeben 
sind, hat das OLK in der Berufungsinstanz endgültig, 
bei Streitigkeiten über die gewerbliche Natur der auf 
Mühlengrundstücken bezw. Grundstücken haftenden Abgaben 
nach den G v. 11. 3. 50, 17. 3. 68 u. 1. 2. 79 (GEe 1850, 
146 l 8 ; 1868, 249 #50; 1879, 14 1 4) in einziger In- 
stanz zu entscheiden. — Für die Revision ist nach der 
Vv. 26. 9. 79 (Rl 287) das Reichsgericht zuständig. Dieses 
findet unter den „A. Behörden“ keine Stelle, weil es zu 
diesen nicht gehört, wenn es auch in A. Sachen — über die 
oben bezeichneten, der Revision unterliegenden Streitig- 
keiten — zu entscheiden hat. Bagl. Sterneberg u. 
Peltzer S 70, 71.
	        
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