Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)

  
  
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Auseinandersetzungen (Preußen) 
  
gütlicher Vermittelung erstrebt werden 
und hierzu der beauftragte Kommissar den Be- 
teiligten mit Vorschlägen für ein billiges Ab- 
kommen an die Hand gehen soll). 
Soweit dem Kommissar die Vereinigung nicht 
gelingt, tritt die Regulierung ein: der Kom- 
missar hat das Sach= und Rechtsverhältnis zu er- 
mitteln und den bestehenden Vorschriften gemäß 
den A. Plan vorzubereiten, aufzustellen und zur Er- 
klärung vorzulegen. In der einfachsten Form 
verläuft die Rgl, wenn hierbei die Beteiligten den 
kommissarischen Vig Folge leisten, die Termine 
gehörig abwarten, ihre gegenseitigen Gerechtsame, 
wie angegeben oder ermittelt, anerkennen und 
schließlich den A. Plan genehmigen. — Aber auch 
dann bleibt die Sache noch im Rahmen der Rgl, 
wenn in einem zu dem Zwecke anstehenden Ter- 
min eine Partei ausbleibt. In solchem Falle wird 
angenommen, daß der Ausbleibende die vom 
Gegenteil angegebenen Gerechtsame, die vor- 
gelegten Gutachten, Register usw. anerkenne und 
rücksichtlich des ferneren Verfahrens es auf die 
gesetzmäßige Rgl des Kommissars ankommen lasse. 
Dieser fährt dann, gestützt auf das anzunehmende 
Anerkenntnis, mit der Rgl in contumaciam fort, 
bis zur Aufstellung und Vorlegung des Planes. 
Bleibt eine Partei auch im Termine zur Vorlegung 
des A. Plancs aus, so gilt dieser zwar ebenfalls 
als genehmigt; dies aber ist der Regel nach durch 
Urteil der GenKomm festzustellen, womit dann 
die Sache in das Streitverfahren über- 
geht. Das Ragl Verfahren umfaßt also — ledig- 
lich als Abweichung des gewöhnlichen — auch das 
Versäumnis= (Kontumacial-) Verfahren im 
Laufe der Rgl. Das Streitverfahren tritt — 
außer dem vorgedachten Fall — ein, wenn bei 
der Ngl Vhdl (hinsichtlich der abzulösenden Ge- 
rechtsame, Wertsermittelung, Art der Abfindung 
usw.) infolge Widerspruchs ein Streit sich erhebt, 
der zu instruieren und richterlich zu entschei- 
den ist 2). 
Das gesamte A#, Rgl= wie Streitverfahren, 
wird von dem Grundsatze des Offizialbe- 
triebes beherrscht. Die einmal angefangene 
A. muß ununterbrochen fortgesetzt und zu Ende 
geführt werden. Der Kommissar hat daher stets 
selbst dafür zu sorgen, daß alles zur Sache Gehö- 
rige geschehe. Die Parteien sind gehalten, nicht 
nur in den Terminen, sondern auch an den folgen- 
den Tagen, die als Fortsetzung desselben Termins 
betrachtet werden, ohne schriftliche Aufforderung 
  
  
1) Vv. 20. 6. 17 5 41 Nr. 3. — Von einer solchen im 
anhängigen A# zustande kommenden Vereinigung — die nur 
die vorgeschriebene Rgl erübrigt, die Sache aber anhängig 
läßt, so daß dieselbe von Amts wegen durch Rezeß abzu- 
schließen ist — sind die Privatabkommen zu unter- 
scheiden, die von den Parteien über eine A. ohne Dazwischen- 
kunft einer Behörde geschlossen werden. Auch solchen legt 
das Gesetz eine, wenngleich beschränkte, Wirkung beiz; sic ver- 
binden, sofern sie den allgemeinen Vorschriften über die Gül- 
#eigkeit der Verträge entsprechen, die Boteiligten so lange, als 
nicht die Bestätigung von der GenKomm versagt worden ist. 
Zur vollen Wirksamkeit derartiger Privatabkommen ge- 
hört, daß sie der Gennomm vorgelegt und von ihr bestätigt 
werden. V v. 20. 6. 17 # 165; V v. 30. 6. 34 5 25.— 
Val. Z des Revisions-Kolleg. für Ld nult Sachen 12, 335. 
) V v. 20. 6. 17 145—150. — Vogol. Sterne- 
berg u. Peltzer 140 ff. 
1 
zu erscheinen, bis der Kommissar die Vbhdl für 
geschlossen erklärt 7). 
  
–— — — 
  
Eine Reihe weiterer Vorschriften, die gleich- 
falls für das Rgl- wie Streitverfahren gelten, 
beziehen sich auf die Fähigkeit einer Partei, vor 
den A. Behörden aufzutreten, auf die Behandlung 
der Gegenstände eines gemeinschaftlichen In- 
teresses, auf Bevollmächtigte und Beistände, Zu- 
stellungen, Ladungen, Termine und Fristen und 
die kommissarische Vhdl ). 
Im folgenden wird zunächst das Ral Verfahren 
— ohne Rücksicht auf dazwischen tretende Streitig- 
keiten, aber mit Einschluß des Versäumnisverfah- 
rens im Laufe der Rgl — und sodann das Streit- 
verfahren dargestellt. 
a) Regulierungsverfahren 
13. Provokation und weitere Regulie- 
rung. Der Antrag auf A. — die Provoka- 
tion — muß bei der Gen Komm angebracht wer- 
den. Diese beauftragt mit Bearbeitung der Sache 
einen Kommissar und gibt hiervon den Beteilig- 
ten Nachricht 2). 
Der Kommissar hat durch Vernehmung der 
Beteiligten, Augenschein, Urkundeneinsicht und 
auf jede sonst zweckdienliche Art über alle Verhält- 
nisse, die für die A. von Einfluß sein können, 
sich Kenntnis zu verschaffen und hierbei nicht nur 
den ganzen Umfang des Geschäfts, sondern auch 
etwa zu erreichende größere Zwecke ins Auge zu 
fassen. Hierauf erst ist — nach Maßgabe des be- 
absichtigten Zweckes und Umfanges der A. — eine 
bestimmte Ausmittelung des Sach= und Rechts- 
verhältnisses in einer von den Beteiligten zu voll- 
ziehenden Generalverhandlung vor- 
zunehmen /). 
Weitere Regulierung. Nach dem Ergebnis 
der General Vhdl und in der hierdurch bestimm- 
ten Richtung ist die Rgl der Sache zu be- 
wirken, wozu alle Beteiligten, nötigenfalls durch 
öffentliche Bekanntmachung, von Amts wegen 
zugezogen werden müssen. Die Ral hat zunächst 
die Grundlagen für den A. Plan zu schaffen, näm- 
lich die Feststellung des Gegenstandes der A. sowie 
der Teilnahmerechte und Teilnahmeverhältnisse 
und die erforderliche Wertermittelung. — Ist eine 
Vermessung und Bonitierung von Grundstücken 
notwendig, so hat der Kommissar den mit der Ver- 
messung zu beauftragenden Landmesser zu bestim- 
men: die Messung ist nach den bestehenden Verw- 
Vorschriften (oben § 10) auszuführen. Die Boni- 
ticrung, d. i. die Schätzung der Grundstücke in be- 
stimmte, für die gegebene Oertlichkeit festgesetzte 
Klassen, geschieht durch zwei zu dergleichen Ge- 
schäften im allgemeinen oder für den Fall beson- 
ders verpflichtete Personen, die von den Parteien 
gewählt oder — sofern dies nicht geschieht — vom 
  
  
1) Vv. 20. 6. 17 72; Vv. 30. 6. 34 117 Abf 1. 
2) Die verschiedenen Gesetzen angehörigen Vorschriften bei 
Sterneberg u. Peltzer S 72, 80, 84, 98, 118, 127 ff. 
2) V v. 20. 6. 17 J# 68 ff. — Vgl. Sterneberg 
u. Peltzer 140. — Ausnahmsweise kann die Gen Komm 
auf Grund des Oderregulierungsgesetzes v. 12. 8. 05 
(§S 335) J1 12 ein Umlegungsverfahren von Amts wegen 
eirleiten. 
*) Vv. 20. 6. 17 5 37 ff; V v. 30. 6. 34 5J 17. — Vgl. 
Sterneberg u. Poeltzer 112 ff.
	        
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