Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)

  
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Auseinandersetzungen (Preußen) 
  
von den Parteien zu vollziehendes Protokoll 
aufzunehmen, woraus hervorgehen muß, wie die 
Ausführung geschehen ist und wie alle dazu ge- 
hörigen Gegenstände reguliert sind. In diesem 
Fall ist bei dem Landrat außer der Ausfertigung 
des Rezesses auch eine beglaubigte Abschrift des 
Ausführungs Prot niederzulegen 2½). 
16. Vertretung und Verwaltung gemein- 
chaftlicher Angelegenheiten nach beendigtem 
unseinanbersetzungsverfahren 2). Für gemein- 
schaftliche, durch ein A# begründete Angelegen- 
heiten, als Wege, Triften, Gräben, Trankstätten, 
Lehm-, Sand-, Kall- und Mergelgruben, Kalk- 
oder andere Steinbrüche und ähnliches kann die 
Vertretung der Gesamtheit der Beteiligten Drit- 
ten gegenüber, sowie die Verw auch nach beendig- 
tem A# von der Gen Komm auf Antrag entweder 
eines Beteiligten oder einer öffentlichen Behörde 
geregelt werden, wenn nicht schon eine anderweite 
Vertretung besteht oder die Beteiligten selbst ohne 
Schwierigkeit zugezogen werden können. Die 
Vertretung und Verw ist der Regel nach dem Ge- 
meindevorstande, unter Umständen auch im Ein- 
vernehmen mit der Kommunal-Ausfsichtsbehörde 
einem besondern Vertreter oder Verwalter zu 
übertragen. Auf die Verw durch den Gemeinde- 
vorstand finden diejenigen Vorschriften sinnge- 
mäß Anwendung, welche für Gemeindeange- 
legenheiten bezüglich der Verw, der Aufsicht des 
Staates und der den Mitgliedern zustehenden 
Rechtsmittel gelten. Ueber die Substanz des durch 
ein A# begründeten gemeinschaftlichen Vermö- 
gens darf der bestellte Vertreter jedoch nur mit 
Genehmigung der Gen Komm verfügen. Die Ver- 
tretung und Verw kann erst übertragen werden, 
wenn der darauf gerichtete Antrag vorher öffent- 
lich bekannt gemacht und kein Widerspruch erhoben 
oder der erhobene Widerspruch durch Beschluß 
der Gen Komm zurückgewiesen ist; auch vor der 
Genehmigung einer Substanzverfügung kann ihre 
öffentliche Bekanntmachung erfolgen. 
Gegen die Beschlüsse der Gen Komm findet 
nur Beschwerde an das OLKK statt. 
§ 17. Bersäumnisverfahren im Laufe der 
Regulierung. Ein solches tritt ein, wenn die 
Parteien in den Rgl Terminen ausbleiben oder 
sich nicht erklären. Es setzt voraus, daß die Be- 
teiligten gehörig vorgeladen und mit dem Gegen- 
stande des Termins wenigstens im allgemeinen 
bekannt gemacht sind; einer Androhung der Ver- 
säumnisfolgen bedarf es nicht. Diese Folgen, die 
nach dem Gegenstande des Termins verschieden 
und im wesentlichen schon oben (§ 12) bezeichnet 
sind, treten von selbst ein, so daß es einer bezüg- 
lichen Entsch nicht bedarf, vielmehr ohne eine 
solche auf der durch die Versäumnis geschaffenen 
Grundlage weiter reguliert wird, bis es auf die 
Feststellung des A. Planes ankommt, die dann als 
Versäumnisfolge durch Urteil auszusprechen ist. 
— Die weitere Rgl auf Grund der Versäumnis 
unterliegt aber der Beschränkung, daß, wenn ein 
neuer Termin angesetzt wird, die früher ausge- 
bliebene Partei vorgeladen und — wenn sie er- 
scheint — über das in ihrer Abwesenheit Verhan- 
delte gehört werden muß, wogegen sie die durch 
1) V v. 20. 6. 17 1# 201, 906. Sterneberg u. 
Peltzer 768. 
2) G v. 2. 4. 87 (GE 105). 
  
i 
ihre Säumigkeit verursachten Kosten zu tragen 
hat 1). Gegen das im Laufe der Rgl — regelmäßig 
nach Vorlegung des A. Planes — ergehende Ver- 
säumnisurteil ist die Berufung zulässig (Gv. 
80 / 99, 8 67). 
b) Streitverfahren 
#618. Gesetzgebung. Für das Streitverfahren 
in A. Sachen enthalten die V v. 20. 6. 1817 und 
30. 6. 34 nur die grundlegenden Bestimmungen. 
Im übrigen ist auf die bei Erlaß der ersten BV 
noch allein maßgebende Allgemeine Gerichtsord- 
nung verwiesen?), was sich aus doppeltem Grunde 
rechtfertigte; einmal, weil das Verfahren nach dieser 
Ordnung auf der Ingquisitionsmaxime beruhte ?) 
und insofern mit dem das A# beherrschenden Offi= 
zialbetrieb im Einklange stand, — außerdem wegen 
der weitreichenden richterlichen Zuständigkeit der 
A. Behörden (oben § 8), die es angemessen erschei- 
nen ließ, das Streitverfahren vor ihnen demjeni- 
gen vor den ordentlichen Gerichten möglichst gleich 
zu gestalten. — Als demnächst die ZPO erlassen 
war, deren Vorschriften für die agrarischen Ge- 
richte und die preußischen A. Behörden nicht gel- 
ten ") und auch, namentlich soweit sie den Gang 
des Verfahrens regeln, nicht passen, wurde gleich- 
wohl — wieder mit Rücksicht auf die Zuständigkeit 
der A Behörden — erforderlich gefunden, auch 
für A. Sachen das Streitverfahren nach Maßgabe 
der 8P zu ändern. Aus ihr kamen insbesondere 
diejenigen Vorschriften in Betracht, die nicht so- 
wohl den Prozeßgang betreffen, als vielmehr dem 
materiellen Prozeßrecht angehören und deshalb 
für den Ausfall der Entsch von Bedeutung sind, 
wie die Vorschriften über die Wahrung unpartei- 
ischer Rechtspflege, die Prozeßkostenpflicht, die 
Beweismittel und die Rechtsmittel *). Das zu 
diesem Zweck erlassene Gesetz über das Ver- 
fahren in A. Angelegenheiten v. 18. 2. 
80 (GS 59) setzte für seinen Bereich an Stelle der 
Allgemeinen GerichtsO und deren Ergänzungen 
die Vorschriften der 3PO, hielt aber die — für das 
A# notwendigen — besonderen agrargesetzlichen 
Vorschriften aufrecht und verordnete dement- 
sprechend für die Anwendung der 8 P0 erhebliche 
Abweichungen und Einschränkungen. 
Die Novelle zur 8PO v. 17. 5. 98 (Rl 256), 
sowie einige Vorschriften des Gesetzes über die An- 
gelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit v. 
17. 5. 98 (Röl 189) gaben die Veranlassung, 
das G v. 18. 2.80 abzuändern. Das geschah durch 
das G v. 22. 9. 99 (GS 284). Die dadurch dem 
Gv. 18. 2. 80 gegebene neue Fassung ist in der 
GS 1899, 403 veröffentlicht. Neuerdings hat 
dieses eine Abänderung dadurch erfahren, daß nach 
Art. VI des Ges. v. 1. 6. 09 (Ro#l 475) die in 
diesem Gesetze enthaltenen Abänderungen der 8# O 
auch für die ABehörden maßgebend sind, soweit 
nicht das Gv. 80/99 besondere Vorschriften enthält. 
# 19. Charakteristik des geltenden Streitver- 
fabrens. Jeder nicht gütlich beizulegende Streit, 
  
  
1) BVv. 20. 6. 17 1# 145—149, 153. — Vgatl. Sterne- 
berg u. Peltzer S 184—187, 342, 343. 
2) V v. 20. 6. 17 1 41, 107, 109, 150, 157. 
2) Vol. u. a. AGO Einl. 4# —10, Tl. I Tit. 10 1“F 2 ff. 
*") CEG z. 8VO 13; G f/ 183, 14. 
*) Vol. Sterneberg u. Peltzer, Einl. 3 ff.
	        
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