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Auseinandersetzungen (Preußen)
von den Parteien zu vollziehendes Protokoll
aufzunehmen, woraus hervorgehen muß, wie die
Ausführung geschehen ist und wie alle dazu ge-
hörigen Gegenstände reguliert sind. In diesem
Fall ist bei dem Landrat außer der Ausfertigung
des Rezesses auch eine beglaubigte Abschrift des
Ausführungs Prot niederzulegen 2½).
16. Vertretung und Verwaltung gemein-
chaftlicher Angelegenheiten nach beendigtem
unseinanbersetzungsverfahren 2). Für gemein-
schaftliche, durch ein A# begründete Angelegen-
heiten, als Wege, Triften, Gräben, Trankstätten,
Lehm-, Sand-, Kall- und Mergelgruben, Kalk-
oder andere Steinbrüche und ähnliches kann die
Vertretung der Gesamtheit der Beteiligten Drit-
ten gegenüber, sowie die Verw auch nach beendig-
tem A# von der Gen Komm auf Antrag entweder
eines Beteiligten oder einer öffentlichen Behörde
geregelt werden, wenn nicht schon eine anderweite
Vertretung besteht oder die Beteiligten selbst ohne
Schwierigkeit zugezogen werden können. Die
Vertretung und Verw ist der Regel nach dem Ge-
meindevorstande, unter Umständen auch im Ein-
vernehmen mit der Kommunal-Ausfsichtsbehörde
einem besondern Vertreter oder Verwalter zu
übertragen. Auf die Verw durch den Gemeinde-
vorstand finden diejenigen Vorschriften sinnge-
mäß Anwendung, welche für Gemeindeange-
legenheiten bezüglich der Verw, der Aufsicht des
Staates und der den Mitgliedern zustehenden
Rechtsmittel gelten. Ueber die Substanz des durch
ein A# begründeten gemeinschaftlichen Vermö-
gens darf der bestellte Vertreter jedoch nur mit
Genehmigung der Gen Komm verfügen. Die Ver-
tretung und Verw kann erst übertragen werden,
wenn der darauf gerichtete Antrag vorher öffent-
lich bekannt gemacht und kein Widerspruch erhoben
oder der erhobene Widerspruch durch Beschluß
der Gen Komm zurückgewiesen ist; auch vor der
Genehmigung einer Substanzverfügung kann ihre
öffentliche Bekanntmachung erfolgen.
Gegen die Beschlüsse der Gen Komm findet
nur Beschwerde an das OLKK statt.
§ 17. Bersäumnisverfahren im Laufe der
Regulierung. Ein solches tritt ein, wenn die
Parteien in den Rgl Terminen ausbleiben oder
sich nicht erklären. Es setzt voraus, daß die Be-
teiligten gehörig vorgeladen und mit dem Gegen-
stande des Termins wenigstens im allgemeinen
bekannt gemacht sind; einer Androhung der Ver-
säumnisfolgen bedarf es nicht. Diese Folgen, die
nach dem Gegenstande des Termins verschieden
und im wesentlichen schon oben (§ 12) bezeichnet
sind, treten von selbst ein, so daß es einer bezüg-
lichen Entsch nicht bedarf, vielmehr ohne eine
solche auf der durch die Versäumnis geschaffenen
Grundlage weiter reguliert wird, bis es auf die
Feststellung des A. Planes ankommt, die dann als
Versäumnisfolge durch Urteil auszusprechen ist.
— Die weitere Rgl auf Grund der Versäumnis
unterliegt aber der Beschränkung, daß, wenn ein
neuer Termin angesetzt wird, die früher ausge-
bliebene Partei vorgeladen und — wenn sie er-
scheint — über das in ihrer Abwesenheit Verhan-
delte gehört werden muß, wogegen sie die durch
1) V v. 20. 6. 17 1# 201, 906. Sterneberg u.
Peltzer 768.
2) G v. 2. 4. 87 (GE 105).
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ihre Säumigkeit verursachten Kosten zu tragen
hat 1). Gegen das im Laufe der Rgl — regelmäßig
nach Vorlegung des A. Planes — ergehende Ver-
säumnisurteil ist die Berufung zulässig (Gv.
80 / 99, 8 67).
b) Streitverfahren
#618. Gesetzgebung. Für das Streitverfahren
in A. Sachen enthalten die V v. 20. 6. 1817 und
30. 6. 34 nur die grundlegenden Bestimmungen.
Im übrigen ist auf die bei Erlaß der ersten BV
noch allein maßgebende Allgemeine Gerichtsord-
nung verwiesen?), was sich aus doppeltem Grunde
rechtfertigte; einmal, weil das Verfahren nach dieser
Ordnung auf der Ingquisitionsmaxime beruhte ?)
und insofern mit dem das A# beherrschenden Offi=
zialbetrieb im Einklange stand, — außerdem wegen
der weitreichenden richterlichen Zuständigkeit der
A. Behörden (oben § 8), die es angemessen erschei-
nen ließ, das Streitverfahren vor ihnen demjeni-
gen vor den ordentlichen Gerichten möglichst gleich
zu gestalten. — Als demnächst die ZPO erlassen
war, deren Vorschriften für die agrarischen Ge-
richte und die preußischen A. Behörden nicht gel-
ten ") und auch, namentlich soweit sie den Gang
des Verfahrens regeln, nicht passen, wurde gleich-
wohl — wieder mit Rücksicht auf die Zuständigkeit
der A Behörden — erforderlich gefunden, auch
für A. Sachen das Streitverfahren nach Maßgabe
der 8P zu ändern. Aus ihr kamen insbesondere
diejenigen Vorschriften in Betracht, die nicht so-
wohl den Prozeßgang betreffen, als vielmehr dem
materiellen Prozeßrecht angehören und deshalb
für den Ausfall der Entsch von Bedeutung sind,
wie die Vorschriften über die Wahrung unpartei-
ischer Rechtspflege, die Prozeßkostenpflicht, die
Beweismittel und die Rechtsmittel *). Das zu
diesem Zweck erlassene Gesetz über das Ver-
fahren in A. Angelegenheiten v. 18. 2.
80 (GS 59) setzte für seinen Bereich an Stelle der
Allgemeinen GerichtsO und deren Ergänzungen
die Vorschriften der 3PO, hielt aber die — für das
A# notwendigen — besonderen agrargesetzlichen
Vorschriften aufrecht und verordnete dement-
sprechend für die Anwendung der 8 P0 erhebliche
Abweichungen und Einschränkungen.
Die Novelle zur 8PO v. 17. 5. 98 (Rl 256),
sowie einige Vorschriften des Gesetzes über die An-
gelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit v.
17. 5. 98 (Röl 189) gaben die Veranlassung,
das G v. 18. 2.80 abzuändern. Das geschah durch
das G v. 22. 9. 99 (GS 284). Die dadurch dem
Gv. 18. 2. 80 gegebene neue Fassung ist in der
GS 1899, 403 veröffentlicht. Neuerdings hat
dieses eine Abänderung dadurch erfahren, daß nach
Art. VI des Ges. v. 1. 6. 09 (Ro#l 475) die in
diesem Gesetze enthaltenen Abänderungen der 8# O
auch für die ABehörden maßgebend sind, soweit
nicht das Gv. 80/99 besondere Vorschriften enthält.
# 19. Charakteristik des geltenden Streitver-
fabrens. Jeder nicht gütlich beizulegende Streit,
1) BVv. 20. 6. 17 1# 145—149, 153. — Vgatl. Sterne-
berg u. Peltzer S 184—187, 342, 343.
2) V v. 20. 6. 17 1 41, 107, 109, 150, 157.
2) Vol. u. a. AGO Einl. 4# —10, Tl. I Tit. 10 1“F 2 ff.
*") CEG z. 8VO 13; G f/ 183, 14.
*) Vol. Sterneberg u. Peltzer, Einl. 3 ff.