Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)

  
Auseinandersetzungen (Preußen) 
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wurde die Güterkonsolidation unter Leitung und 
Oberaufsicht der Verw Behörden durch verpflich- 
tete Landmesser vorgenommen, die von den Grund- 
besitzern der betroffenen Gemarkung gewählt — 
die Ausführung der Arbeiten durch einen von der 
Landes Reg zu genehmigenden Vertrag übernah- 
men. Die geometrischen Arbeiten wurden unter 
Leitung der Landesdkecg revidiert, dabei vorkom- 
mende Anstände und Streitigkeiten durch Verw- 
Entsch erledigt. Die endgültige Zusprechung (Ad- 
judikation) der neuen Parzellen geschah durch die 
Herzogl. Aemter 4). — Nach der Einverleibung des 
Herzogtums Nassau in die preußische Monarchie 
gingen gemäß der V v. 2. 9. 67 die Obliegenheiten 
der Herzogl. Landes Reg auf die Reg zu Wies- 
baden, die der Herzogl. Aemter (Beamten) auf 
die Kreislandräte über. — Endlich erfolgte eine 
den altländischen Einrichtungen sich nähernde Neu- 
ordnung der Behörden und des formellen Ver- 
fahrens durch die Gesetze über das Verfahren und 
Kostenwesen bei der Güterkonsolidation im Reg- 
Bez. Wiesbaden v. 21. 3. 87 (GS 61) und durch 
das Gesetz betr. Aenderung von Vorschriften 
über das Konsolidationsverfahren und die Be- 
richtigung des Grundbuchs im RegBez. Wies- 
baden v. 4. 8. 04 (GS 191). 
§25. Behörden und Berfahren. Gegenwärtig 
ist die obere Leitung des Konsolidationsverfahrens 
an Stelle der Reg zu Wiesbaden der Gen Komm 
zu Kassel — in ihrer oben (§ 6) beschriebenen 
Verfassung — übertragen. Die Landräte sind durch 
besondere Beamte — Kommissare der Gennomm 
— ersetzt. Diese leiten das Verfahren von Amts 
wegen und führen alle Vhdl mit den Beteiligten 
und mit Behörden. — Die Tätigkeit der Ver- 
messungsbeamten, die von der Gen Komm für die 
einzelnen Sachen bestellt werden, ist jetzt auf die 
vermessungstechnischen Geschäfte beschränkt. — 
Die Gesamtheit der Beteiligten wird in allen ge- 
meinsamen Angelegenheiten durch den Konsoli- 
dationsvorstand vertreten, der aus dem Orts- 
bürgermeister, einem von der Gemeindeversamm- 
lung (Gemeindevertretung) aus den Mitgliedern 
des Ortsgerichts, unter Umständen aus den Mit- 
gliedern der Gemeinde bestellten weiteren Mit- 
glied und drei von den Beteiligten aus ihrer Mitte 
gewählten Mitgliedern besteht. — Streitigkeiten, 
die bei der Konsolidation hervortreten, aber an 
sich zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte 
gehören, sind durch den Kommissar auf den Rechts- 
weg zu verweisen. Andere Streitigkeiten, die 
die Ausführung der Konsolidation betreffen, wer- 
den nach Anhörung der Beteiligten und des Kon- 
solidationsvorstandes in erster Instanz vom Kom- 
missar entschieden. Gegen die Entsch findet der 
Rekurs und gegen die Entsch der Gen Komm der 
weitere Rekurs an das OLK# statt. Der Konso-= 
lidationsplan ist durch Beschluß für vollstreckbar 
zu erklären, wenn Streitigkeiten über den Plan 
und seine Ausführung nicht bestehen oder sämtlich 
durch rechtskräftige Entsch erledigt sind. Gegen 
den Beschl ist binnen 2 Wochen die bei dem Kom- 
missar einzulegende Beschwerde an die Gennomm 
gegeben, die endgültig entscheidet. Mit der Rechts- 
kraft der Vollstreckbarkeitserklärung wird die Ge- 
  
  
Vo. 12. 9. 29 1/58 5, 12; Instr für die Vollziehung der 
Güterkonsolidation v. 2. 1. 30 5# # 3, 4, 36 ff, 41. 
  
  
meinde oder der sonstige im Konsolidationsplane 
bezeichnete Empfänger Eigentümer der neuen 
Wege, Gräben und andern gemeinschaftlichen An- 
lagen; die ausgewiesenen Abfindungen treten an 
die Stelle der von jedem Beteiligten eingeworfe- 
nen Grundstücke und Berechtigungen. — Hin- 
sichtlich der Ladungen und Zustellungen, der Fri- 
sten, der Bonitierung und anderer Schätzungen 
finden den altländischen Vorschriften ähnliche Be- 
stimmungen Anwendung. 
Das Kostenwesen und die Besoldung der Kom- 
missare und Vermessungsbeamten sind gleichfalls 
im wesentlichen nach Maßgabe des altländischen 
Gv. 24. 6. 75 geordnet 1). 
Hinsichtlich der Vertretung und Verw gemein- 
schaftlicher Angelegenheiten nach beendigtem AV 
gelten dieselben Vorschriften wie in den alten 
Provinzen (oben § 16). 
C. Die Provinz Hannover 
#26. Auseinandersetzungsbehörden?). Im 
vormaligen Königreich Hannover bestand nicht für 
sämtliche A. Angelegenheiten eine einheitliche Be- 
hördenorganisation, wie auch das Verfahren für die 
Abl der RL und Ral der bäuerlichen Verhältnisse, 
sowie für GTund Verkoppelungssachen durch be- 
sondere Gesetze und teilweise voneinander abwei- 
chend geregelt war ?). Gleichwohl waren nach der 
Vüber Abl der grund= und gutsherrlichen Lasten 
usw. v. 10. 11. 31 (§ 46) und der Abl O v. 23. 7. 33 
(* 265) für die RLAbl und Rgl, und nach dem 
Verfahrens G v. 30. 6. 42 (§ 11) ) auch für GL 
und Verkoppelungen die Landdrosteien mit der 
oberen Leitung des Verfahrens und der Aufsicht 
über die ausführenden Beamten betraut. Seit 
der Vereinigung mit Preußen sind gemäß der V 
unter Leitung der Kommissare auszuführenden 
v. 16. 8. 67 (G 1522) alle Geschäfte, die hinsicht- 
lich der gedachten A. den Landdrosteien oblagen, 
auf die Gen Komm zu Hann over über- 
gegangen. Diese ist jetzt Prov.-A. Behörde für 
Hannover. — Die den Landdrosteien übergeord- 
nete Prozeßinstanz war in Hannover für alle A. 
die Abteilung des Min Inn für Berufungen 3). 
Die Geschäfte dieser Abteilung sind in der V v. 
16. 8. 67 dem Revisionskollegium für Ld Kult Sa- 
chen, dem jetzigen OLxr G zu Berlin, übertragen. 
Die Verf der Gen Komm zu Hannover entspricht 
derjenigen der übrigen Gen Komm "); das OLKG 
  
1) Gv. 21. 3. 87 1# 2—4, 6—20, 23—25, 26 ff. G. v. 
4. 8. 09 1# 2, 5—7. 
2) Wegen des Ressortverhältnisses ist — ge- 
mäß V v. 16. 8. 67 (GE 1522) 58 1, 3, G v. 26. 7. 80 (GS 
  
291) 124 und LV v. 30. 7. 83 (GS 195) 13 — lediglich 
auf 15 (oben) zu verweisen. 
2) Z d. Revisions-Kolleg. f. Ld Kult Sachen 18 S 325 ff, 
341 ff. 
44 Hannov. 
Abt. I S 145. 
*) VB v. 10. 11. 31 1 46; Abl O v. 23. 7. 33 1 266; VG 
v 30. 6. 42 51 12. 
*) B v. 16. 8. 67 1 2. — Soweit diese Vorschrift sich nicht 
ganz mit den bezüglichen altländischen Bestimmungen deckt, 
sind die letzteren teils im Verw Wege, teuls dadurch auch für 
die Gen Komm zu Hannover zur Geltung gelangt, daß sie 
durch §s 15 des Gv. 26. 7. 80 und 4 16 des LWG v. 30. 7. 83 
der A.Behörde für Schleswig-Holstein und damit der all- 
GS# 131 Abt. 1 209, 1833 Abt. 1 147, 1842 
ländischen Gesetzgebung unterworfen wurde.
	        
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