Auseinandersetzungen (Preußen)
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wurde die Güterkonsolidation unter Leitung und
Oberaufsicht der Verw Behörden durch verpflich-
tete Landmesser vorgenommen, die von den Grund-
besitzern der betroffenen Gemarkung gewählt —
die Ausführung der Arbeiten durch einen von der
Landes Reg zu genehmigenden Vertrag übernah-
men. Die geometrischen Arbeiten wurden unter
Leitung der Landesdkecg revidiert, dabei vorkom-
mende Anstände und Streitigkeiten durch Verw-
Entsch erledigt. Die endgültige Zusprechung (Ad-
judikation) der neuen Parzellen geschah durch die
Herzogl. Aemter 4). — Nach der Einverleibung des
Herzogtums Nassau in die preußische Monarchie
gingen gemäß der V v. 2. 9. 67 die Obliegenheiten
der Herzogl. Landes Reg auf die Reg zu Wies-
baden, die der Herzogl. Aemter (Beamten) auf
die Kreislandräte über. — Endlich erfolgte eine
den altländischen Einrichtungen sich nähernde Neu-
ordnung der Behörden und des formellen Ver-
fahrens durch die Gesetze über das Verfahren und
Kostenwesen bei der Güterkonsolidation im Reg-
Bez. Wiesbaden v. 21. 3. 87 (GS 61) und durch
das Gesetz betr. Aenderung von Vorschriften
über das Konsolidationsverfahren und die Be-
richtigung des Grundbuchs im RegBez. Wies-
baden v. 4. 8. 04 (GS 191).
§25. Behörden und Berfahren. Gegenwärtig
ist die obere Leitung des Konsolidationsverfahrens
an Stelle der Reg zu Wiesbaden der Gen Komm
zu Kassel — in ihrer oben (§ 6) beschriebenen
Verfassung — übertragen. Die Landräte sind durch
besondere Beamte — Kommissare der Gennomm
— ersetzt. Diese leiten das Verfahren von Amts
wegen und führen alle Vhdl mit den Beteiligten
und mit Behörden. — Die Tätigkeit der Ver-
messungsbeamten, die von der Gen Komm für die
einzelnen Sachen bestellt werden, ist jetzt auf die
vermessungstechnischen Geschäfte beschränkt. —
Die Gesamtheit der Beteiligten wird in allen ge-
meinsamen Angelegenheiten durch den Konsoli-
dationsvorstand vertreten, der aus dem Orts-
bürgermeister, einem von der Gemeindeversamm-
lung (Gemeindevertretung) aus den Mitgliedern
des Ortsgerichts, unter Umständen aus den Mit-
gliedern der Gemeinde bestellten weiteren Mit-
glied und drei von den Beteiligten aus ihrer Mitte
gewählten Mitgliedern besteht. — Streitigkeiten,
die bei der Konsolidation hervortreten, aber an
sich zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte
gehören, sind durch den Kommissar auf den Rechts-
weg zu verweisen. Andere Streitigkeiten, die
die Ausführung der Konsolidation betreffen, wer-
den nach Anhörung der Beteiligten und des Kon-
solidationsvorstandes in erster Instanz vom Kom-
missar entschieden. Gegen die Entsch findet der
Rekurs und gegen die Entsch der Gen Komm der
weitere Rekurs an das OLK# statt. Der Konso-=
lidationsplan ist durch Beschluß für vollstreckbar
zu erklären, wenn Streitigkeiten über den Plan
und seine Ausführung nicht bestehen oder sämtlich
durch rechtskräftige Entsch erledigt sind. Gegen
den Beschl ist binnen 2 Wochen die bei dem Kom-
missar einzulegende Beschwerde an die Gennomm
gegeben, die endgültig entscheidet. Mit der Rechts-
kraft der Vollstreckbarkeitserklärung wird die Ge-
Vo. 12. 9. 29 1/58 5, 12; Instr für die Vollziehung der
Güterkonsolidation v. 2. 1. 30 5# # 3, 4, 36 ff, 41.
meinde oder der sonstige im Konsolidationsplane
bezeichnete Empfänger Eigentümer der neuen
Wege, Gräben und andern gemeinschaftlichen An-
lagen; die ausgewiesenen Abfindungen treten an
die Stelle der von jedem Beteiligten eingeworfe-
nen Grundstücke und Berechtigungen. — Hin-
sichtlich der Ladungen und Zustellungen, der Fri-
sten, der Bonitierung und anderer Schätzungen
finden den altländischen Vorschriften ähnliche Be-
stimmungen Anwendung.
Das Kostenwesen und die Besoldung der Kom-
missare und Vermessungsbeamten sind gleichfalls
im wesentlichen nach Maßgabe des altländischen
Gv. 24. 6. 75 geordnet 1).
Hinsichtlich der Vertretung und Verw gemein-
schaftlicher Angelegenheiten nach beendigtem AV
gelten dieselben Vorschriften wie in den alten
Provinzen (oben § 16).
C. Die Provinz Hannover
#26. Auseinandersetzungsbehörden?). Im
vormaligen Königreich Hannover bestand nicht für
sämtliche A. Angelegenheiten eine einheitliche Be-
hördenorganisation, wie auch das Verfahren für die
Abl der RL und Ral der bäuerlichen Verhältnisse,
sowie für GTund Verkoppelungssachen durch be-
sondere Gesetze und teilweise voneinander abwei-
chend geregelt war ?). Gleichwohl waren nach der
Vüber Abl der grund= und gutsherrlichen Lasten
usw. v. 10. 11. 31 (§ 46) und der Abl O v. 23. 7. 33
(* 265) für die RLAbl und Rgl, und nach dem
Verfahrens G v. 30. 6. 42 (§ 11) ) auch für GL
und Verkoppelungen die Landdrosteien mit der
oberen Leitung des Verfahrens und der Aufsicht
über die ausführenden Beamten betraut. Seit
der Vereinigung mit Preußen sind gemäß der V
unter Leitung der Kommissare auszuführenden
v. 16. 8. 67 (G 1522) alle Geschäfte, die hinsicht-
lich der gedachten A. den Landdrosteien oblagen,
auf die Gen Komm zu Hann over über-
gegangen. Diese ist jetzt Prov.-A. Behörde für
Hannover. — Die den Landdrosteien übergeord-
nete Prozeßinstanz war in Hannover für alle A.
die Abteilung des Min Inn für Berufungen 3).
Die Geschäfte dieser Abteilung sind in der V v.
16. 8. 67 dem Revisionskollegium für Ld Kult Sa-
chen, dem jetzigen OLxr G zu Berlin, übertragen.
Die Verf der Gen Komm zu Hannover entspricht
derjenigen der übrigen Gen Komm "); das OLKG
1) Gv. 21. 3. 87 1# 2—4, 6—20, 23—25, 26 ff. G. v.
4. 8. 09 1# 2, 5—7.
2) Wegen des Ressortverhältnisses ist — ge-
mäß V v. 16. 8. 67 (GE 1522) 58 1, 3, G v. 26. 7. 80 (GS
291) 124 und LV v. 30. 7. 83 (GS 195) 13 — lediglich
auf 15 (oben) zu verweisen.
2) Z d. Revisions-Kolleg. f. Ld Kult Sachen 18 S 325 ff,
341 ff.
44 Hannov.
Abt. I S 145.
*) VB v. 10. 11. 31 1 46; Abl O v. 23. 7. 33 1 266; VG
v 30. 6. 42 51 12.
*) B v. 16. 8. 67 1 2. — Soweit diese Vorschrift sich nicht
ganz mit den bezüglichen altländischen Bestimmungen deckt,
sind die letzteren teils im Verw Wege, teuls dadurch auch für
die Gen Komm zu Hannover zur Geltung gelangt, daß sie
durch §s 15 des Gv. 26. 7. 80 und 4 16 des LWG v. 30. 7. 83
der A.Behörde für Schleswig-Holstein und damit der all-
GS# 131 Abt. 1 209, 1833 Abt. 1 147, 1842
ländischen Gesetzgebung unterworfen wurde.