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Auseinandersetzungen (Preußen)
ist auch für Hannover in seiner oben (5 11) ge-
schilderten Verf zuständig.
Die sonstige Behördenorganisation sowie die
weiteren Bestimmungen über die Zuständigkeit
der Gen Komm in Hannover sind für RoLAbl und
Ral einerseits und für GTh und Verkoppelungen
andererseits verschieden und deshalb nach diesen
Geschäften getrennt, in Verbindung mit den für
diese geltenden und gleichfalls voneinander ab-
weichenden Verfahrensvorschriften zu behandeln.
Als gemeinsam für alle A. Behörden und
jedes A# in Hannover ist aber vorauszuschicken,
daß Streitigkeiten, die an sich dem ordentlichen
Rechtswege unterlicgen, den ordentlichen Gerich-
ten verbleiben. Streitigkeiten über das Vorhan-
densein und den Umfang der Abl Gegenstände und
über geforderte Rückstände, sowie Streitigkeiten
über Berechtigungen, die unabhängig von einer
Teilung hätten entstehen können und dann in den
Rechtsweg gehört hätten, müssen auf diesen ver-
wiesen werden 1).
27. Reallastenablösungen und MRegulie-
rungen. Gemäß der V v. 10. 11. 31 und 23. 7. 33
sind für die Abl Geschäfte Distrikte gebildet und
in jedem ist ein der Rechte kundiger Di-
strikts-(Abl-) Kommissar angestellt. Bei
diesem sind sowohl die gütlichen Vereinigungen
über Abl 2) anzumelden, als auch die Provokatio-
nen auf gesetzliche A. anzubringen. Bei letzterer
kann jede Partei die Zuziehung eines von ihr ge-
wählten Beisitzers verlangen, der vom Kommissar
zu verpflichten ist. Die so gebildeten Kommissionen,
die den Obrigkeiten erster Instanz koordiniert sind,
haben das ganze Ableschäft zu bearbeiten und
zu Ende zu führen, — im Wege der gütlichen Bei-
legung, die zunächst zu versuchen ist, sonst durch
Instr des Streites, über den sie in erster Instanz
entscheiden. Bei Stimmengleichheit ist ein be-
nachbarter AblKommissar zur Abgabe seiner
Stimme zu veranlassen. — Gegen die Entsch der
AblKommission findet der Rekurs an die
Gen Kommm, gegen deren Entsch — sofern der
Gegenstand der Abstellung wenigstens einen Wert
von 600 M. hat — der Rekurs an das O L K G
statt. — Ist die Entschädigung des Berechtigten
vollständig ausgemittelt, so wird der Rezeß ent-
worfen und nach erfolgter Vorlegung von der
Abl Kommission bestätigt. — Die Kosten des eigent-
lichen Abl Verfahrens trägt regelmäßig der Pro-
vokant; die Kosten von Weiterungen fallen dem
zur Last, welcher sie veranlaßt ½).
#§# 28. Gemeinheitsteilungen, Verkoppelungen
und Servitutablösungen. Das Verfahren in GT-
und Verkoppelungssachen war in Hannover durch
das G v. 30. 6. 42 geordnet, durch die G v. 8. 11.
56 und 28. 12. 62) abgeändert und ergänzt, und
in solcher Gestalt auch auf die Abl von Weide= und
1) Bv. 10. 11. 31 1 45; AblO v. 23. 7. 33 1 288; V
v. 30 6. 42 1 2.
2) Priratvereinigungen über die Abl sind
gültig und bedürsen nur der Anmeldung bei dem Distrikts-
kommissar behufs der Prüfung, bei der Obrigkeit des Pflich-
tigen behufs der Erteilung der Konfirmation. Vagl. V v.
10. 11. 31 1# 8, 41, 42; Abl O v. 23. 7. 33 1# 279.
2) Vv. 10. 11. 31 1# 41—48; Abl O v. 23. 7. 33 5#§ 235,
242—341.
) Hannov. GS# 1842 Abt. 1 145, 1856 Abt. 1 437, 1862
Abt. 1 415.
Streuberechtigungen ausgedehnt. Gegenwärtig
ist dieses Verfahren, das inzwischen durch Gv.
13. 6. 73 für Forstservituten Abl überhaupt und
die Teilung gemeinschaftlicher Forsten in Kraft
gesetzt ist, durch G v. 17. 1. 83 1) wesentlich umge-
staltet und dem altländischen Verfahren genähert;
namentlich sind an die Stelle früherer Teilungs-
kommissionen, die aus einem Rechtskundigen und
einem Techniker bestanden, einzelne Kommissare
getreten, die Vorschriften über Bonitierung und
Schätzung verbessert und die altländischen Vor-
schriften über das schiedsrichterliche Verfahren, die
Einrichtung der Kreisverordneten, die Festsetzung
eines Interimistikums und die Ausführung eines
Teilungsplanes vor seiner rechtskräftigen Fest-
stellung, sowie endlich — wenigstens der Haupt-
sache nach — das Kostenwesen übernommen ?).
Nach jetziger Lage der Gesetzgebung ist der Gen-
Komm zu Hannover für Teilungen, Verkoppe-
lungen und Servitut Abl eine wesentlich gleiche
Stellung wie den übrigen Gen Komm eingeräumt;
sie hat die obere Leitung des Verfahrens und die
Aufsicht über Kommissare, Landmesser usw.; bei
ihr sind die Provokationen anzubringen und von
ihr die Kommissare zu ernennen, sie prüft und be-
stätigt den Rezeß ?). — Abweichend ist ihre Zu-
ständigkeit zur Entsch von Streitigkeiten bestimmt,
soweit diese überhaupt vor die A. Behörden ge-
hören. Hier bildet sie in der Regel die zweite und
nur im Vorverfahren — über die Zulässigkeit der
Provokation — die erste Instanz ").
Der ernannte Kommissar hat die un-
mittelbare Leitung und die Bearbeitung der Ge-
schäfte in ähnlicher Weise wie nach der altländischen
Gesetzgebung, steht aber insofern selbständiger, als
er bei hervortretendem Streit — abgesehen vom
Vorverfahren — in erster Instanz selbst entscheidet.
Gegen seine Entsch findet die Berufung an die
Gen Komm statt 7).
Das OL K G entscheidet über alle Berufungen
gegen Entsch der Gen Komm in letzter Instanz ").
Das Verfahren ') ist von Amts wegen zu be-
treiben und soll in der Regel mündlich sein. Ueber
die Vhdl ist vom Kommissar ein Prot aufzuneh-
men, unter dem Vorlesung und Genehmigung zu
vermerken sind; der Unterschrift der Beteiligten
bedarf es nicht. Für die Zustellungen und das
Beweisverfahren gelten zunächst die durch das
preuß. AG zur ZPO auch in gerichtlichen Ange-
legenheiten, die nicht zur ordentlichen streitigen
Gerichtsbarkeit gehören, für anwendbar erklärten
Vorschriften der 8PO; übrigens sind hierüber und
in Beziehung auf Termine, Fristen, Bevollmäch-
1) GS 1878, 357 (1 26), 1888, 7.
2) G v. 17. 1. 83 83 2, 5 ff, 11 ff, 20, 21, 26 ff. — Vgl.
Preußens landwirtschaftliche Verw in 1881—83 S 260,
263.
*) B v. 30. 6. 42 1 11, 107, 108, 116; G v. 17. 1. 83
55 18, 22—24, 31.
") # 5 10, 65.— Ueber das Vorverfahren unten Abs. 6.
2) VWG 1, 2, 123 ff; G v. 17. 1. 83 1A 2, 24.
!) VWG 112; Vv. 16. 8. 67 5 3; G v. 17. 1. 83 1.24.
7?7) Privatabkommen über Teilungs- und Ver-
koppclungssachen und Servitut bl ersordern zur Gültigkeit
die Beurkundung vor der Obrigkeit nach Prüfung durch die
GenKmm; vorher dürsen sie nicht ausge führt werden.
Val. BG 140 ff und Walbaum, Das Verfahren usw
(1883) 181 ff.