Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)

  
252 
Auseinandersetzungen (Preußen) 
  
ist auch für Hannover in seiner oben (5 11) ge- 
schilderten Verf zuständig. 
Die sonstige Behördenorganisation sowie die 
weiteren Bestimmungen über die Zuständigkeit 
der Gen Komm in Hannover sind für RoLAbl und 
Ral einerseits und für GTh und Verkoppelungen 
andererseits verschieden und deshalb nach diesen 
Geschäften getrennt, in Verbindung mit den für 
diese geltenden und gleichfalls voneinander ab- 
weichenden Verfahrensvorschriften zu behandeln. 
Als gemeinsam für alle A. Behörden und 
jedes A# in Hannover ist aber vorauszuschicken, 
daß Streitigkeiten, die an sich dem ordentlichen 
Rechtswege unterlicgen, den ordentlichen Gerich- 
ten verbleiben. Streitigkeiten über das Vorhan- 
densein und den Umfang der Abl Gegenstände und 
über geforderte Rückstände, sowie Streitigkeiten 
über Berechtigungen, die unabhängig von einer 
Teilung hätten entstehen können und dann in den 
Rechtsweg gehört hätten, müssen auf diesen ver- 
wiesen werden 1). 
27. Reallastenablösungen und MRegulie- 
rungen. Gemäß der V v. 10. 11. 31 und 23. 7. 33 
sind für die Abl Geschäfte Distrikte gebildet und 
in jedem ist ein der Rechte kundiger Di- 
strikts-(Abl-) Kommissar angestellt. Bei 
diesem sind sowohl die gütlichen Vereinigungen 
über Abl 2) anzumelden, als auch die Provokatio- 
nen auf gesetzliche A. anzubringen. Bei letzterer 
kann jede Partei die Zuziehung eines von ihr ge- 
wählten Beisitzers verlangen, der vom Kommissar 
zu verpflichten ist. Die so gebildeten Kommissionen, 
die den Obrigkeiten erster Instanz koordiniert sind, 
haben das ganze Ableschäft zu bearbeiten und 
zu Ende zu führen, — im Wege der gütlichen Bei- 
legung, die zunächst zu versuchen ist, sonst durch 
Instr des Streites, über den sie in erster Instanz 
entscheiden. Bei Stimmengleichheit ist ein be- 
nachbarter AblKommissar zur Abgabe seiner 
Stimme zu veranlassen. — Gegen die Entsch der 
AblKommission findet der Rekurs an die 
Gen Kommm, gegen deren Entsch — sofern der 
Gegenstand der Abstellung wenigstens einen Wert 
von 600 M. hat — der Rekurs an das O L K G 
statt. — Ist die Entschädigung des Berechtigten 
vollständig ausgemittelt, so wird der Rezeß ent- 
worfen und nach erfolgter Vorlegung von der 
Abl Kommission bestätigt. — Die Kosten des eigent- 
lichen Abl Verfahrens trägt regelmäßig der Pro- 
vokant; die Kosten von Weiterungen fallen dem 
zur Last, welcher sie veranlaßt ½). 
#§# 28. Gemeinheitsteilungen, Verkoppelungen 
und Servitutablösungen. Das Verfahren in GT- 
und Verkoppelungssachen war in Hannover durch 
das G v. 30. 6. 42 geordnet, durch die G v. 8. 11. 
56 und 28. 12. 62) abgeändert und ergänzt, und 
in solcher Gestalt auch auf die Abl von Weide= und 
  
1) Bv. 10. 11. 31 1 45; AblO v. 23. 7. 33 1 288; V 
v. 30 6. 42 1 2. 
2) Priratvereinigungen über die Abl sind 
gültig und bedürsen nur der Anmeldung bei dem Distrikts- 
kommissar behufs der Prüfung, bei der Obrigkeit des Pflich- 
tigen behufs der Erteilung der Konfirmation. Vagl. V v. 
10. 11. 31 1# 8, 41, 42; Abl O v. 23. 7. 33 1# 279. 
2) Vv. 10. 11. 31 1# 41—48; Abl O v. 23. 7. 33 5#§ 235, 
242—341. 
) Hannov. GS# 1842 Abt. 1 145, 1856 Abt. 1 437, 1862 
Abt. 1 415. 
  
Streuberechtigungen ausgedehnt. Gegenwärtig 
ist dieses Verfahren, das inzwischen durch Gv. 
13. 6. 73 für Forstservituten Abl überhaupt und 
die Teilung gemeinschaftlicher Forsten in Kraft 
gesetzt ist, durch G v. 17. 1. 83 1) wesentlich umge- 
staltet und dem altländischen Verfahren genähert; 
namentlich sind an die Stelle früherer Teilungs- 
kommissionen, die aus einem Rechtskundigen und 
einem Techniker bestanden, einzelne Kommissare 
getreten, die Vorschriften über Bonitierung und 
Schätzung verbessert und die altländischen Vor- 
schriften über das schiedsrichterliche Verfahren, die 
Einrichtung der Kreisverordneten, die Festsetzung 
eines Interimistikums und die Ausführung eines 
Teilungsplanes vor seiner rechtskräftigen Fest- 
stellung, sowie endlich — wenigstens der Haupt- 
sache nach — das Kostenwesen übernommen ?). 
Nach jetziger Lage der Gesetzgebung ist der Gen- 
Komm zu Hannover für Teilungen, Verkoppe- 
lungen und Servitut Abl eine wesentlich gleiche 
Stellung wie den übrigen Gen Komm eingeräumt; 
sie hat die obere Leitung des Verfahrens und die 
Aufsicht über Kommissare, Landmesser usw.; bei 
ihr sind die Provokationen anzubringen und von 
ihr die Kommissare zu ernennen, sie prüft und be- 
stätigt den Rezeß ?). — Abweichend ist ihre Zu- 
ständigkeit zur Entsch von Streitigkeiten bestimmt, 
soweit diese überhaupt vor die A. Behörden ge- 
hören. Hier bildet sie in der Regel die zweite und 
nur im Vorverfahren — über die Zulässigkeit der 
Provokation — die erste Instanz "). 
Der ernannte Kommissar hat die un- 
mittelbare Leitung und die Bearbeitung der Ge- 
schäfte in ähnlicher Weise wie nach der altländischen 
Gesetzgebung, steht aber insofern selbständiger, als 
er bei hervortretendem Streit — abgesehen vom 
Vorverfahren — in erster Instanz selbst entscheidet. 
Gegen seine Entsch findet die Berufung an die 
Gen Komm statt 7). 
Das OL K G entscheidet über alle Berufungen 
gegen Entsch der Gen Komm in letzter Instanz "). 
Das Verfahren ') ist von Amts wegen zu be- 
treiben und soll in der Regel mündlich sein. Ueber 
die Vhdl ist vom Kommissar ein Prot aufzuneh- 
men, unter dem Vorlesung und Genehmigung zu 
vermerken sind; der Unterschrift der Beteiligten 
bedarf es nicht. Für die Zustellungen und das 
Beweisverfahren gelten zunächst die durch das 
preuß. AG zur ZPO auch in gerichtlichen Ange- 
legenheiten, die nicht zur ordentlichen streitigen 
Gerichtsbarkeit gehören, für anwendbar erklärten 
Vorschriften der 8PO; übrigens sind hierüber und 
in Beziehung auf Termine, Fristen, Bevollmäch- 
  
1) GS 1878, 357 (1 26), 1888, 7. 
2) G v. 17. 1. 83 83 2, 5 ff, 11 ff, 20, 21, 26 ff. — Vgl. 
Preußens landwirtschaftliche Verw in 1881—83 S 260, 
263. 
*) B v. 30. 6. 42 1 11, 107, 108, 116; G v. 17. 1. 83 
55 18, 22—24, 31. 
") # 5 10, 65.— Ueber das Vorverfahren unten Abs. 6. 
2) VWG 1, 2, 123 ff; G v. 17. 1. 83 1A 2, 24. 
!) VWG 112; Vv. 16. 8. 67 5 3; G v. 17. 1. 83 1.24. 
7?7) Privatabkommen über Teilungs- und Ver- 
koppclungssachen und Servitut bl ersordern zur Gültigkeit 
die Beurkundung vor der Obrigkeit nach Prüfung durch die 
GenKmm; vorher dürsen sie nicht ausge führt werden. 
Val. BG 140 ff und Walbaum, Das Verfahren usw 
(1883) 181 ff.
	        
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