Auseinandersetzungen (Preußen — Sachsen)
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tigte und Beistände usw. die besonderen Vor-
schriften des Verfahrens G v. 30. 6. 42 maßgebendt).
Das Verfahren beginnt mit dem Vorver-
fahren, in dem die Gen Komm die Zulässig-
keit (Stattnehmigkeit) der Provokation durch den
Kommissar untersuchen läßt und sodann über sie
Entsch trifft 2). Hierauf folgt das Hauptver-
fahren, das die Feststellung der Teilungsgegen-
stände, der Teilnahmerechte und des Teilungs-
maßstabes und die Ausmittelung der Vergütungen
umfaßt. Das Schlußverfahren endlich
besteht in der Eröffnung des A. Planes, Ueberwei-
sung der Abfindungen, Entwerfung und Voll-
ziehung des Rezesses. Im Haupt-- und Schluß-
verfahren sich ergebende Streitpunkte werden in
dem oben bezeichneten regelmäßigen (dreifachen)
Instanzenzuge erledigt. Nach Vollziehung und
Genehmigung des Rezesses oder — sofern Wider-
spruch erhoben ist — nach rechtskräftiger Verur-
teilung des Widersprechenden erteilt die Gen-
Komm dem Rezesse die Bestätigung und von dem
bestätigten Rezesse die beantragten Ausfertigun-
gen, indem sie zugleich wegen der durch die A.
bewirkten Veränderungen privat-= und öffentlich-
rechtlicher Verhältnisse die erforderlichen Eintra-
gungen bei den zuständigen Behörden veranlaßt.
Die Rgl Kosten werden im allgemeinen nach
dem Werte der Abfindungen verteilt. Die Kosten
der Prozesse fallen in der Regel dem Unterliegen-
den zur Last; wird jedoch einer Berufung stattge-
geben, so hängt die Bestimmung über die Kosten-
pflicht von der Beurteilung der entscheidenden
Behörde ab.
Der Ansatz und die Erhebung der
Kosten geschieht mit den im G v. 17. 1. 83
(ss 26—31) bestimmten Maßgaben nach dem alt-
ländischen Kosten G v. 24. 6. 75, das auch auf die
Besoldung der Kommissare und Vermessungs-
beamten für anwendbar erklärt ist 2).
Die für die Vertretung und Verw gemein-
schaftlicher Angelegenheiten nach beendigtem A#
ergangenen Vorschriften des G v. 2. 4. 87 (oben
5 16) gelten auch in der Provinz Hannover.
Kiteratur: E. Schneider, Die Ld KultEßggebung des
preuß. Staates, 1879, Bd 1: Glatzelu. Sterneberg,
Das Verfahren in A. Angelegenheiten, 1880, bearbeitet von
Sterneberg u. Peltzer, 1900; Th. Wißmann,
Konsolidationsbuch, 1874; W. Holzapfel, Neues Kon-
solidationsbuch, 1888; Derselbe, Das Privatrecht im
preußischen AB, 1893; Derselbe, Das Grundbuchrecht im
Berkehr zwischen A. Behörden u. Grundbuchämtern, 1906;
Kluckhuhn, Das Recht der Wirtschaftswege, 1904.
Hannoversche Gesetzgebung über Ablösung
und Allodifikationen, 1854; Ch. A. Vogler.
Grundlehren der Kulturtechnik ? 1908, 2; Walbaum,
Zusammenstellung der Landes-Oekonomie-Gesetze der Pro-
vinz Hannover, 1875; Walbaumn, Das Verfahren in Tei-
lungs. und Verkoppelungssachen, 1883; Waldhecker
und Börse, Die Zufl der Grundstücke usw. in der Pro-
vinz Hannover, 1887. Bgl. außerdem die bei dem Artikel
Agrargesetzgebung in Preußen“ aufgeführten Werke.
Lelter (A. Slatzel).
.
1) B0# 18, 26, 40, 45 u. ff; preuß. AE (zur 38#O)
v. 24. 3. 79 35 1, 4.
*o) 20 # 59 ff; G v. 17. 1. 83 18.
) UBh 8/ 70, 85, 91, 106 u. ff, 146, 119; Gv. 17. 1.
83 33 26 ff.
II. Sachsen
#*# 1. Behörden. ## 2. Berfahren.
z 1. Anseinandersetzungsbehörden. Behörden
für Ablösungen, Gemeinheitsteilungen und Grund-
stückszusammenlegungen sind die Spezialkommis-
sionen und die im Jahre 1832 errichtete, seit 1876
als Abteilung der Kreishauptmannschaft Dresden
an diese angegliederte Generalkommission. Die
Spezialkommissionen werden von der
Generalkommission zur Ausführung und Leitung
der A. von Fall zu Fall ernannt und bilden die
erste Instanz. Sie bestehen aus je einem rechts-
kundigen und landwirtschaftsverständigen Kom-
missar; in der Regel wird jedoch zunächst nur ein
landwirtschaftlicher Kommissar bestellt und die
Beiordnung des juristischen erst beim Eintritt von
Rechtsstreitigkeiten verfügt. Die landwirtschaft-
lichen Spezialkommissare, deren es zur Zeit
vier gibt, sind Staatsbeamte mit Gehalt von 2500
bis 4500 (von 1909 ab: 3000—4800) Mark, wobei
die Uebernahme von Privatarbeiten grundsätzlich
zwar gestattet, jedoch an Einholung je besonderer
Genehmigung gebunden ist. Als juristische Kom-
missare werden gegebenenfalles Rechtsanwälte,
neuerdings auch Assessoren bei Verwaltungsbehör-
den beauftragt.
Die Generalkommission für Ablö-
sungen und Gemeinheitsteilungen ist eine außer-
halb der Organisation der Verwaltungsbehörden
stehende besondere Behörde und besteht aus dem
Kreishauptmann von Dresden als Präsidenten
und aus vier Räten, von denen zwei juristisch und
zwei ökonomisch gebildet sein müssen. Seit 1893
ist ihr auch ein kulturtechnischer Rat beigegeben.
Sie leitet und beaufsichtigt innerhalb des ganzen
Landes die ländlichen A. Geschäfte und ist für die
gegen Entscheidungen der Spezialkommissionen
erhobenen Rechtsmittel zweite Instanz.
Für die Prüfung der für A. Zwecke hergestellten
Landmesserarbeiten ist ein Vermessungsrevisor an-
gestellt.
5#2. Auseinandersetzungsverfahren. Bei den
A. Behörden ist das Verfahren im allgemeinen ein
summarisches; die Behörden haben von Amts
wegen für die Vervollständigung der tatsächlichen
Unterlagen, welche für die Entscheidung von Be-
deutung sind, zu sorgen. Anträge auf A. müssen
bei der Kreishauptmannschaft Dresden als Ge-
neralkommission angebracht werden. Dicse er-
nennt eine Spezialkommission, welche mit den
Parteien unmittelbar an Ort und Stelle zu ver-
handeln, dabei die gegenseitigen Rechtsverhält-
nisse der bei der A. beteiligten Parteien, wie auch
die Interessen und Rechte dritter Personen fest-
zustellen, gütliche A. zu versuchen und über streitig
gebliebene Punkte zu entscheiden hat.
Macht sich bei dem A. Geschäfte noch ein be-
sonderer Sachverständiger nötig — wie bei Zu-
sammenlegungen und Gemeinheitsteilungen ein
Feldmesser —, so ist solcher nach Gehör der Be-
teiligten zu wählen und nach Bestätigung dieser
Wahl durch die Generalkommission für sein Amt
in Pflicht zu nehmen. Ist das Geschäft so weit
gediehen, daß zur wirklichen A. geschritten werden
kann, so hat die Spezialkommission einen A. Plan
zu entwerfen und diesen den Beteiligten zur Er-
klärung vorzulegen. Dagegen gemachte Erinne-