Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)

  
Auseinandersetzungen (Preußen — Sachsen) 
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tigte und Beistände usw. die besonderen Vor- 
schriften des Verfahrens G v. 30. 6. 42 maßgebendt). 
Das Verfahren beginnt mit dem Vorver- 
fahren, in dem die Gen Komm die Zulässig- 
keit (Stattnehmigkeit) der Provokation durch den 
Kommissar untersuchen läßt und sodann über sie 
Entsch trifft 2). Hierauf folgt das Hauptver- 
fahren, das die Feststellung der Teilungsgegen- 
stände, der Teilnahmerechte und des Teilungs- 
maßstabes und die Ausmittelung der Vergütungen 
umfaßt. Das Schlußverfahren endlich 
besteht in der Eröffnung des A. Planes, Ueberwei- 
sung der Abfindungen, Entwerfung und Voll- 
ziehung des Rezesses. Im Haupt-- und Schluß- 
verfahren sich ergebende Streitpunkte werden in 
dem oben bezeichneten regelmäßigen (dreifachen) 
Instanzenzuge erledigt. Nach Vollziehung und 
Genehmigung des Rezesses oder — sofern Wider- 
spruch erhoben ist — nach rechtskräftiger Verur- 
teilung des Widersprechenden erteilt die Gen- 
Komm dem Rezesse die Bestätigung und von dem 
bestätigten Rezesse die beantragten Ausfertigun- 
gen, indem sie zugleich wegen der durch die A. 
bewirkten Veränderungen privat-= und öffentlich- 
rechtlicher Verhältnisse die erforderlichen Eintra- 
gungen bei den zuständigen Behörden veranlaßt. 
Die Rgl Kosten werden im allgemeinen nach 
dem Werte der Abfindungen verteilt. Die Kosten 
der Prozesse fallen in der Regel dem Unterliegen- 
den zur Last; wird jedoch einer Berufung stattge- 
geben, so hängt die Bestimmung über die Kosten- 
pflicht von der Beurteilung der entscheidenden 
Behörde ab. 
Der Ansatz und die Erhebung der 
Kosten geschieht mit den im G v. 17. 1. 83 
(ss 26—31) bestimmten Maßgaben nach dem alt- 
ländischen Kosten G v. 24. 6. 75, das auch auf die 
Besoldung der Kommissare und Vermessungs- 
beamten für anwendbar erklärt ist 2). 
Die für die Vertretung und Verw gemein- 
schaftlicher Angelegenheiten nach beendigtem A# 
ergangenen Vorschriften des G v. 2. 4. 87 (oben 
5 16) gelten auch in der Provinz Hannover. 
Kiteratur: E. Schneider, Die Ld KultEßggebung des 
preuß. Staates, 1879, Bd 1: Glatzelu. Sterneberg, 
Das Verfahren in A. Angelegenheiten, 1880, bearbeitet von 
Sterneberg u. Peltzer, 1900; Th. Wißmann, 
Konsolidationsbuch, 1874; W. Holzapfel, Neues Kon- 
solidationsbuch, 1888; Derselbe, Das Privatrecht im 
preußischen AB, 1893; Derselbe, Das Grundbuchrecht im 
Berkehr zwischen A. Behörden u. Grundbuchämtern, 1906; 
Kluckhuhn, Das Recht der Wirtschaftswege, 1904. 
Hannoversche Gesetzgebung über Ablösung 
und Allodifikationen, 1854; Ch. A. Vogler. 
Grundlehren der Kulturtechnik ? 1908, 2; Walbaum, 
Zusammenstellung der Landes-Oekonomie-Gesetze der Pro- 
vinz Hannover, 1875; Walbaumn, Das Verfahren in Tei- 
lungs. und Verkoppelungssachen, 1883; Waldhecker 
und Börse, Die Zufl der Grundstücke usw. in der Pro- 
vinz Hannover, 1887. Bgl. außerdem die bei dem Artikel 
Agrargesetzgebung in Preußen“ aufgeführten Werke. 
Lelter (A. Slatzel). 
. 
1) B0# 18, 26, 40, 45 u. ff; preuß. AE (zur 38#O) 
v. 24. 3. 79 35 1, 4. 
*o) 20 # 59 ff; G v. 17. 1. 83 18. 
) UBh 8/ 70, 85, 91, 106 u. ff, 146, 119; Gv. 17. 1. 
83 33 26 ff. 
  
II. Sachsen 
#*# 1. Behörden. ## 2. Berfahren. 
z 1. Anseinandersetzungsbehörden. Behörden 
für Ablösungen, Gemeinheitsteilungen und Grund- 
stückszusammenlegungen sind die Spezialkommis- 
sionen und die im Jahre 1832 errichtete, seit 1876 
als Abteilung der Kreishauptmannschaft Dresden 
an diese angegliederte Generalkommission. Die 
Spezialkommissionen werden von der 
Generalkommission zur Ausführung und Leitung 
der A. von Fall zu Fall ernannt und bilden die 
erste Instanz. Sie bestehen aus je einem rechts- 
kundigen und landwirtschaftsverständigen Kom- 
missar; in der Regel wird jedoch zunächst nur ein 
landwirtschaftlicher Kommissar bestellt und die 
Beiordnung des juristischen erst beim Eintritt von 
Rechtsstreitigkeiten verfügt. Die landwirtschaft- 
lichen Spezialkommissare, deren es zur Zeit 
vier gibt, sind Staatsbeamte mit Gehalt von 2500 
bis 4500 (von 1909 ab: 3000—4800) Mark, wobei 
die Uebernahme von Privatarbeiten grundsätzlich 
zwar gestattet, jedoch an Einholung je besonderer 
Genehmigung gebunden ist. Als juristische Kom- 
missare werden gegebenenfalles Rechtsanwälte, 
neuerdings auch Assessoren bei Verwaltungsbehör- 
den beauftragt. 
Die Generalkommission für Ablö- 
sungen und Gemeinheitsteilungen ist eine außer- 
halb der Organisation der Verwaltungsbehörden 
stehende besondere Behörde und besteht aus dem 
Kreishauptmann von Dresden als Präsidenten 
und aus vier Räten, von denen zwei juristisch und 
zwei ökonomisch gebildet sein müssen. Seit 1893 
ist ihr auch ein kulturtechnischer Rat beigegeben. 
Sie leitet und beaufsichtigt innerhalb des ganzen 
Landes die ländlichen A. Geschäfte und ist für die 
gegen Entscheidungen der Spezialkommissionen 
erhobenen Rechtsmittel zweite Instanz. 
Für die Prüfung der für A. Zwecke hergestellten 
Landmesserarbeiten ist ein Vermessungsrevisor an- 
gestellt. 
5#2. Auseinandersetzungsverfahren. Bei den 
A. Behörden ist das Verfahren im allgemeinen ein 
summarisches; die Behörden haben von Amts 
wegen für die Vervollständigung der tatsächlichen 
Unterlagen, welche für die Entscheidung von Be- 
deutung sind, zu sorgen. Anträge auf A. müssen 
bei der Kreishauptmannschaft Dresden als Ge- 
neralkommission angebracht werden. Dicse er- 
nennt eine Spezialkommission, welche mit den 
Parteien unmittelbar an Ort und Stelle zu ver- 
handeln, dabei die gegenseitigen Rechtsverhält- 
nisse der bei der A. beteiligten Parteien, wie auch 
die Interessen und Rechte dritter Personen fest- 
zustellen, gütliche A. zu versuchen und über streitig 
gebliebene Punkte zu entscheiden hat. 
Macht sich bei dem A. Geschäfte noch ein be- 
sonderer Sachverständiger nötig — wie bei Zu- 
sammenlegungen und Gemeinheitsteilungen ein 
Feldmesser —, so ist solcher nach Gehör der Be- 
teiligten zu wählen und nach Bestätigung dieser 
Wahl durch die Generalkommission für sein Amt 
in Pflicht zu nehmen. Ist das Geschäft so weit 
gediehen, daß zur wirklichen A. geschritten werden 
kann, so hat die Spezialkommission einen A. Plan 
zu entwerfen und diesen den Beteiligten zur Er- 
  
klärung vorzulegen. Dagegen gemachte Erinne-
	        
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