Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)

  
Einführung III 
  
Zur Einführung der 2. Auflage 
Staatswörterbücher haben ihr Schicksal. Wo sie im Dienste einer politischen An- 
schauung hinausgegangen sind, da ist ihr Wirken ein Stück Geschichte. Wo die Wissen- 
schaft das Ziel war, haben sie durch ein Menschenalter denen, die im öffentlichen Leben 
standen, das rechtliche Rüstzeug gereicht und hiermit, in gar nicht verfolgbaren Bahnen, 
einen wesentlichen Einfluß auf die Gestaltung unfres öffentlichen Lebens gewonnen. 
Gewiß dankten sie dies in erster Linie den sachkundigen Mitarbeitern, die nicht selten in 
ihrem Fache unbestritten Meister waren — doch zu einem nicht geringen Teile gerade 
der Form, in die sie den Stoff kleideten und die den Zugang breit öffnete zu Quellen, 
die sonst nicht immer leicht zu erreichen waren, die, wie namentlich für das Verwaltungs- 
recht, bald spärlich flossen, bald wieder in zahllosen Adern zerrannen, vom Geröll bedeckt und 
abgelenkt. In dieser bequemen Hilfe, zu der man sich nicht eben so oft bekennt als man zu 
ihr greift, erschöpft sich indes nicht das Wesen der Form; sie trägt ihren Wert in sich: sie 
ermöglicht es, auch auf Einzelheiten einzugehen, an denen die systematische Darstellung 
vorübereilt, die für die Handhabung des Rechtes aber gar nicht zu entbehren sind. Hier ist 
dann der Ort, um Männer zum Sprechen zu bringen, die aus einer reichen Erfahrung den 
Einblick in entlegenere Sondergebiete überhaupt erst erschließen; mag da auch einmal 
die Ausgeglichenheit zu Schaden kommen, durch die sich das System auszeichnet. Darin 
liegt ein selbständiger Wert des Wörterbuchs auch neben der systematischen Behandlung 
gerade bei der außerordentlichen Zersplitterung und noch unzureichenden Einzelbear- 
beitung, unter der das deutsche Staats= und Verwaltungsrecht leidet. Hier bleibt in der 
Form des Wörterbuchs noch auf geraume Zeit hinaus ein Feld fruchtbarer Betätigung. 
Als erster hat Frh. von Stengel den weit ausgreifenden Plan zu einem glück- 
lichen Abschlusse gebracht, das Verwaltungsrecht des Reiches und der größeren 
deutschen Einzelstaaten auf dem verhältnismäßig knappen Raume von zwei Bänden 
weiteren Kreisen zugänglich zu machen (1890). Daß er das Maß gefunden hat für das We- 
sentliche bei der Masse, den Faden gegeben hat in der Fülle, das haben berufene Beurtei- 
ler dem „Wörterbuche des deutschen Verwaltungsrechts“ nachgerühmt. Es ist deshalb 
sehr zu bedauern, daß der Gesundheitszustand es dem verdienstvollen Begründer des Werkes 
nicht verstattete, die in den Jahren notwendig gewordene neue Auflage in die Wege 
zu leiten. Auf seine Veranlassung ist die Herausgabe in die Hände des Jüngeren gelegt 
worden. 
Der Plan, der bewährte, ward beibehalten. Aber Gesetzgebung wie Rechtsprechung 
und Literatur erheischten eine Wandlung und einen Ausbau nach mancherlei Richtungen, 
der sich schon äußerlich in dem Anwachsen des Werkes auf 3 Bände zeigt. 
Eine grundsätzliche Erweiterung hat das Wörterbuch durch Aufnahme auch 
des Staatsrechts erfahren. Bei der schwierigen und völlig gar nicht durchführ- 
baren Abschichtung vom Verwaltungsrechte hatte es sich schon in die erste Auflage den 
Zutritt in nicht geringem Umfange erzwungen. Das Staatsrecht darf aber nicht Lücken- 
büßer sein, zumal in einer Zeit, die der verfassungsrechtlichen Seite in den Grundfragen
	        
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