Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)

  
  
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Autonomie (Mediatisierte) 
  
eines Vorbehalts trotz des Fortbestands jenes Ge- 
setzes nicht schaden. Im Gegensatz zu Planck ist 
grundsätzlich die fortdauernde A. der Mediati- 
sierten hier nicht im geringsten zu bezweifeln 
(Oertmann 123). Im einzelnen folgt daraus auch 
die Möglichkeit Normen zu schaffen über die Wir- 
kungen der Mißheirat bezw. die Wirkungen auch 
vertragsmäßig festzusetzen und so daraus eine 
„morganatische Ehe“ zu machen. Dagegen wird 
eine A. in Fragen der Ehescheidung aus dem Ge- 
sichtspunkt zu verneinen sein, daß es sich hier um 
das Gebiet des ehemaligen ius ecclesiasticum 
handelt (abweichend Oertmann 131). Da die 
Kirche aber das Gebiet des ehelichen Gü- 
terrechts immer dem weltlichen Recht zur 
Regelung überlassen hat, so ist dieses Feld von 
jeher als ein Teil der Familienverhältnisse an- 
gesehen worden, die autonom geregelt werden 
konnten. Das gilt auch noch heute; wer Haus- 
mitglied wird, ist dem autonomen Güterrecht 
unterworfen (über die besonderen Institute des 
ehelichen Güterrechts der fürstlichen Familie wie 
Morgengabe, Wittum, Nadelgelder, siehe die Dar- 
stellungen des Privatfürstenrechts z. B. Kohler 
176 ff). Der A. unterliegen ferner als Teil der 
Familienverhältnisse die Normen über „elter- 
liche Gewalt einschließlich alles dessen, was 
sich auf die Rechtsstellung des Kindes erstreckt, wie 
Verwaltung des Kindesvermögens, religiöse Er- 
ziehung usw. Ob und inwieweit durch hausrecht- 
liche Normen auch bestimmt werden kann, daß 
uneheliche, wenn auch später legitimierte Kinder 
oder an Kindesstatt angenommene Personen Mit- 
glieder des Hauses werden können, ist bestritten 
(ablehnend mit Berufung auf Pütter und Moser 
trotz des Giechschen Haus G von 1855 N 84 und 91 
Loening 93, bejahend für die Legitimation mit Be- 
rufung auf Heffter Oertmann 135). Natürlich fällt 
auch die Vormundschaft unter die Rechts- 
gebiete der A.; die Obervormundschaft hat für 
die betreffenden Häuser in Preußen, Bayern und 
andern Staate eine besondere gesetzliche Regelung 
erfahren, im Zweifel kann aber richtiger Meinung 
nach die in den Normen des öffeutlichen Rechts 
begründete Zuständigkeit der Staatsbehörde durch 
hausrechtliche Bestimmungen nicht geändert wer- 
den. (So Loening 125, abweichend Oertmann 138.) 
Soweit nach dem BGB (7 1852, 1853) der Vater 
den Vormund von gewissen Verpflichtungen be- 
freien und soweit ein Familienrat im Sinne des 
BGB s 1858 ff das Vormundschaftsgericht er- 
setzen kann, können die bezüglichen Einrichtungen 
natürlich auch in abstracto durch ein Hausgesetz 
vorgeschrieben werden. 
Die autonome Gestaltung des Erbrechts 
solgt zum Teil zwar, soweit das Stammvermögen 
in Frage steht, aus der A. hinsichtlich der „Güter", 
geht wegen der A. in beiug auf die „Familien- 
verhältnisse“ aber darüber hinaus und ergreift das 
gesetzliche Erbrecht der Verwandten und Ehegatten 
wie das Pflichtteilsrecht (vgl. die analoge Bestim- 
mung des a 216 EG z. BGB). Ja auf erbrecht- 
lichem Gebiete sind im Interesse des splendor 
familiae von jeher sogar autonome Normen an- 
erkannt worden, die die Testierfreiheit der Haus- 
mitglieder in bezug auf ihr Privatvermögen in 
weitgehendem Maße beschränkten oder gar auf- 
hoben. Die fertdauernde Gültigkeit solcher Be- 
  
stimmungen ist nicht zu bezweifeln (Loening 137 ff, Z 
  
irrig Oertmann 144). Die zahlreichen Spezial- 
gesetze über die Rechtsstellung der Standesherrn 
geben diesen auch eine Sonderstellung für die 
Verlassenschaftsverhandlungen, die durchweg auf- 
recht erhalten ist und dem Familienhaupte be- 
sondere Rechte gewährt (Loening 141 ff); wo solch 
besonderes Staatsgesetz nicht vorhanden ist, wird 
die Hausgesetzgebung nur Normen schaffen können 
für die Erbauseinandersetzung unter den Haus- 
angehörigen selbst. 
Was im übrigen die A. in bezug auf die „Güter“ 
anbetrifft, so sind die Meinungen über die Aus- 
legung dieses Vorbehalts sehr geteilt. Einig ist 
man darin, das Privatvermögen der einzelnen 
Hausmitglieder von dem Begriff der Güter des 
Hauses zu unterscheiden, auszugehen ist bei die- 
sem Begriff dann aus historischen Gründen von 
dem unbeweglichen Stammgut. Man wird an- 
erkennen müssen, daß das Stammgut auch abge- 
sehein von seinen Bestandteilen und seinem Zu- 
behör im Sinne der s 96 ff BGB zu einem 
Stammvermögen als universit as iuris erweitert 
sein kann, indem z. B. ein bestimmtes Kapital, 
das vielleicht aus den Mitteln des Stammver- 
mögens erworben, oder Kleinodien, Gold= und 
Silbergerät, mit dem Stammgut in eine akzesso- 
rische Verbindung gebracht wird (über diese Frage 
Oertmann 84 ff). Die Stammgüter brauchen 
nicht notwendig innerhalb der Grenzen der alten 
Landeshoheit des betreffenden Hauses zu liegen. 
Bei Veräußerung der Standecherrschaft geht nur 
das Obiekt der A. verloren. Denn das Privat- 
fürstenrecht ist grundsätzlich ein personales, das 
Sonderrecht des stande herrlchen Hauses ist für 
alle Gerichte verbindlich, wenn es im Heimats- 
staate des betr. Hauses in rechtsgültiger Weise 
erlassen ist. Eine wichtige Ausnahme gilt für die 
Güter, bezüglich deren die hausgesetzlichen Nor- 
men nur Geltung haben, soweit sie innerhalb des- 
jenigen Staates gelegen sind, dem das Haus selbst 
angehört (Loening 64 ff). Die A. bezüglich der 
Stammgüter macht diese gegenüber Fideikom- 
missen zu beweglicheren Instituten. Durch auto- 
nome Satzung kann namentlich auch die Haftung 
des Hausvermögens gegenüber den Angehörigen 
auf Apanagen, Ausstattungen und Erbabfindun- 
gen beschränkt sein auf eine besondere Geschlechts- 
stiftung. Soweit der Umfang der A. der Mediati- 
sierten sich nicht in besonderen Hausgesetzen be- 
tätigt hat, kommt für die fraglichen Gebiete das 
gemeine Privatfürstenrecht zur Anwendung (über 
Einzelheiten der Landesgesetze Oertmann 150 ff; 
die Aufzählung der landesgesetzlichen Vorschriften 
bei Planck 4, 161 Ziff. 6). In diesem Zusammen- 
hange wäre endlich noch auf den Abs 2 des à 58 
E# z. BG hinzuweisen. Derselbe lautet: „Das 
Gleiche gilt zu Gunsten des vormaligen Reichs- 
adels und derjenigen Familien des landsässigen 
Adels, welche vor dem Inkrafttreten des Bürger- 
lichen Gesetzbuchs dem vormaligen Reichsadel 
durch Landesgesetz gleichgestellt worden sind". 
Welche Familien hier in Betracht kommen, dar- 
über siehe unter „Adel“ & 2. Die A. der betreffen- 
den Familien muß sich also ebenfalls auf eine 
positive Bestimmung der Landesgesetze stützen 
können, ist dann aber von Reichs wegen durch 
a 58 nicht weiter eingeschränkt wie die A. der 
Mediatisierten. 
  
 
	        
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